Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 27 — Unerlaubte Handlungen

§ 824 BGB – Kreditgefährdung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

§ 824 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 824 BGB

Tatsachenbehauptung (Abgrenzung zum Werturteil)Kreditgefährdung (§ 824 BGB)

Klausuren, in denen § 824 BGB drankommt

Ein umstrittenes Fernsehinterview · SchwerpunktDer etwas andere Stromkabelfall … · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 824 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 14.01.2020 – VI ZR 497/18Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung eines Unternehmens in einem Internet-Bewertungsportal (hier: www.yelp.de).…BGH, Urteil v. 14.01.2020 – VI ZR 496/18Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung eines Unternehmens in einem Internet-Bewertungsportal (hier: www.yelp.de).…BGH, Urteil v. 14.01.2020 – VI ZR 495/18Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung eines Unternehmens in einem Internet-Bewertungsportal (hier:www.yelp.de).…
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