Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 26 — Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 822 BGB – Herausgabepflicht Dritter

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

§ 822 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Streitstände

Ausnahmen vom Vorrang der Leistungskondiktion: Wann besteht ausnahmsweise eine Eingriffskondiktion, obwohl der Gegenstand durch Leistung erlangt wurde?

Klausuren, in denen § 822 BGB drankommt

Examensübungsklausur: „Dein oder mein? · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB