Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 22 — Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis

§ 780 BGB – Schuldversprechen

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 780 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 780 BGB

Abstraktes Schuldversprechen

Klausuren, in denen § 780 BGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur: Kleines Missgeschick – langer Streit · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 780 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 12.01.2023 – I ZR 49/22Unterwerfung durch PDF 1. Eine von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung unterliegt der Form…
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