Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 22 — Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
§ 780 BGB – Schuldversprechen
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 780 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 780 BGB
Klausuren, in denen § 780 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 780 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.