Schwerpunkt · ~300 Min.

Fortgeschrittenenklausur: Kleines Missgeschick – langer Streit

ZJS 2022, S. 1631

§ 675f BGB§ 780 BGB§ 677 BGB§ 1902 BGB§ 110 BGB§ 1903 BGB

Sachverhalt

Die 87-jährige Ernestine (E) ist seit neun Jahren verwitwet. Ihr in Kiel lebender Sohn Gustav (G) ist ihr einziger noch lebender Angehöriger. Seit dem Tod seines Vaters kümmert er sich regelmäßig um seine Mutter. Diese war nach dem Tod ihres Gatten in eine Sozialwohnung in Frankfurt umgezogen, weil sie sich mit ihrer spärlichen Rente nur noch eine günstige Mietwohnung leisten konnte. Im Sommer 2014 wurde bei ihr zudem eine Demenz diagnostiziert. Zwar steht diese einer selbständigen Lebensführung bisher nicht im Wege. Mit Fortschreiten der Erkrankung verlor Ernestine jedoch zunehmend den Überblick über behördliche Angelegenheiten und nichtalltägliche Geschäfte, ohne dass die Grenze zur Geschäftsunfähigkeit überschritten wäre. Deshalb hatte Gustav im Sommer 2017 erreicht, dass das zuständige Betreuungsgericht ihn nach §§ 1896 ff. BGB zum Betreuer seiner Mutter für den Bereich der Vermögenssorge bestellte und einen Einwilligungsvorbehalt anordnete.

Als Ernestine am 9.12.2018, dem zweiten Advent, gegen 22:30 Uhr einen Blick durch ihr Küchenfenster auf die verschneite Winterlandschaft warf, fielen ihr am Straßenrand stehende Wertstoffsäcke auf. Just in diesem Moment erinnerte sie sich, dass auch sie selbst noch Verpackungsmüll unter ihrer Spüle aufbewahrte, der am nächsten Morgen in aller Frühe abgeholt würde. Sie stellte ihre eigenen Wertstoffsäcke zu den am Straßenrand befindlichen. Auf dem Weg zurück ins Haus fiel ihr dann aber auf, dass sie beim Hinausgehen versehentlich nicht ihre Schlüssel, sondern ihr Mobiltelefon eingesteckt hatte. Immerhin konnte sie damit die Auskunft anrufen, wo man ihr den Kontakt zum Schlüsseldienst Dietrich GmbH (D) vermittelte. Um 23:11 Uhr traf der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Dietrich GmbH, Anton Dietrich (A), bei Ernestine ein. Nachdem sie einen entsprechenden Auftrag unterzeichnet hatte, öffnete Anton sachgerecht und beschädigungsfrei die Tür, was er sich durch eine ebenfalls von Ernestine unterzeichnete Abnahmeerklärung quittieren ließ. Drei Tage später erreichte Ernestine die Rechnung der Dietrich GmbH, die für ihre Tätigkeit insgesamt 319,48 € verlangte. Zwischenzeitlich hatte Gustav vom Missgeschick seiner Mutter erfahren und war über diese Rechnungssumme außer sich. Der Dietrich GmbH teilte er mit, dass er nicht einsehe, wieso seine in ärmlichen Verhältnissen lebende und demenzkranke Mutter diesen Betrag zahlen solle. Hätte er von dem Missgeschick gewusst, wäre er nach Frankfurt gefahren, um die Wohnung selbst aufzuschließen.

Wegen personeller Verschiebungen in der Verwaltung der Dietrich GmbH geschah daraufhin zunächst nichts. Erst am 11.10.2021 erhielt Ernestine eine Mahnung wegen der 319,48 €, die sie ihrem Sohn noch am selben Tag zeigte. In der Folge entwickelte sich zunächst ein Schriftwechsel zwischen Gustav und der Dietrich GmbH wegen etwaiger Preisnachlässe. Einig wurde man sich nicht. Deshalb erklärte Gustav der Dietrich GmbH am 29.10.2021 telefonisch, jedes weitere Gespräch über diese Angelegenheit zu verweigern. Der Dietrich GmbH stünden ohnehin keinerlei Ansprüche gegen seine Mutter zu; der von ihr erteilte Auftrag sei vielmehr null und nichtig gewesen. Wenn die Dietrich GmbH dies anders sehe, möge sie einen Anwalt beauftragen und ihre vermeintlichen Ansprüche gerichtlich geltend machen.

Tatsächlich erreichte Gustav am 27.1.2022 ein Schreiben von Rechtsanwältin Franziska Fuchs (F), in dem sie ihm die Vertretung der Interessen der Dietrich GmbH anzeigte. Darin führte Franziska aus, dass der von Ernestine erteilte Auftrag erstens als geringfügiges Alltagsgeschäft sehr wohl wirksam sei. Widrigenfalls sei die Dietrich GmbH zweitens im Interesse der Ernestine tätig geworden, wofür ihr ohnehin ein Arbeitsentgelt zustehe. Aber selbst wenn ein solcher Anspruch nicht bestünde, hätte Ernestine drittens die Dienste der Dietrich GmbH in Anspruch genommen, für welche sie auch bei jedem anderen Anbieter hätte zahlen müssen. Dass ihr diese Leistung einfach geschenkt werde, könne nicht rechtens sein. Beeindruckt vom Anwaltsschreiben überwies Gustav am 2.2. 2022 die geforderten 319,48 € vom Konto seiner Mutter bei der Bank (B) auf das Girokonto der Dietrich GmbH beim selben Geldinstitut, wo der Betrag gutgeschrieben wurde. Als er den Fall am nächsten Tag der hausinternen Rechtsabteilung seines Arbeitgebers berichtete, wies man ihn darauf hin, dass die Sache inzwischen wohl verjährt und damit der Rechtsgrund für die Überweisung hinfällig geworden sein müsse.

Bestehen Ansprüche der Ernestine auf Rückerstattung der 319,48 €?

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# Lösungsvorschlag

I. Condictio indebiti

E könnte gegen D einen Anspruch auf Zahlung von 319,48 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben. D ist als GmbH gem. § 13 Abs. 1 Hs. 1 GmbHG rechtsfähig, kann also Schuldnerin eines solchen Anspruchs sein.

Hinweis: Ein Anspruch aus § 812 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 BGB (sog. condictio ob causam finitam) kommt nicht in Betracht. Der Anspruch setzt voraus, dass ein im Zeitpunkt der Leistung (am 2.2.2022) noch bestehender Rechtsgrund nach Erlangung des Leistungsgegenstandes entfällt. Selbst wenn die Verjährung zum Wegfall des Rechtsgrundes führte, wäre dies bereits vor dem Leistungszeitpunkt geschehen.

1. Etwas erlangt

Zunächst müsste E i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB „etwas erlangt“ haben. Bereicherungsgegenstand kann jeder konkrete Vorteil sein, unabhängig von seinem Vermögenswert.1 Hier wurde ein Betrag von 319,48 € auf dem Girokonto der D gutgeschrieben. Worin im Falle solcher Kontogutschriften der Bereicherungsgegenstand besteht, ist fraglich. Zunächst mag man an einen Auszahlungsanspruch in Höhe der Gutschrift aus §§ 675f, 675, 667 BGB denken. Allerdings besteht jener Auszahlungsanspruch nur, wenn das Gesamtsaldo des Kontos positiv ist. Bei einem negativem Kontensaldo wäre der Gutschriftempfänger nicht bereichert, obschon sich seine Gesamtvermögenslage durch die Gutschrift verbessert hat. Das spricht dafür, den Bereicherungsgegenstand spätestens ab dem nächsten Rechnungsabschluss im darin liegenden abstrakten Schuldanerkenntnis i.S.d. § 780 BGB zu erkennen.2 Hinweis: Die Erörterung, worin im Falle von Kontogutschriften der Bereicherungsgegenstand besteht, kann nur von überdurchschnittlichen Arbeiten erwartet werden. Entscheidend ist, dass ein konkreter Bereicherungsgegenstand benannt wird.

2. Durch Leistung des Bereicherungsgläubigers

Diesen Bereicherungsgegenstand müsste D „durch Leistung der E“ erlangt haben. Das Tatbestandsmerkmal dient insbesondere der Bestimmung des maßgeblichen Rückabwicklungsverhältnisses. Die Anforderungen hieran sind umstritten. Unmittelbar fand eine Vermögensverschiebung nur im Vollzugsverhältnis zwischen B und D statt: D erhielt zulasten der B einen Gutschriftanspruch (§ 675t Abs. 1 S. 1 BGB) sowie einen Auszahlungsanspruch (§§ 675f, 675, 667 BGB) bzw. ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 780 BGB); D wurde also „auf Kosten der B“ bereichert. Allerdings besteht weitgehend Einigkeit, dass das Tatbestandsmerkmal „auf dessen Kosten“ nur zum Tatbestand der Nichtleistungskondiktion gehört. Für die Leistungskondiktion sind unmittelbare Vermögensverschiebungen nicht maßgeblich. Dafür sprechen insbesondere gesetzliche Wertungen. Ein Erwerber soll beispielsweise ausweislich §§ 932, 816 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich nur mit einer Inanspruchnahme durch denjenigen rechnen müssen, der ihm einen Gegenstand tatsächlich zugewendet hat. Das gilt gerade auch dann, wenn der zugewendete Gegenstand dem Vermögen eines Dritten entstammt. Aufseiten des Leistenden ist also kein Vermögensabfluss erforderlich.3 Stattdessen wird die Leistung gemeinhin als „bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens“4 definiert. In jenem Sinne hat B gegenüber D keinen Leistungszweck verfolgt, sondern ihre Schuld aus einem im Deckungsverhältnis zu E bestehenden Zahlungsdienstevertrag i.S.d. § 675f Abs. 2 BGB erfüllt. Dies geschah in Ausführung einer sog. Anweisung des G mit Wirkung gem. § 164 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1902 BGB für und gegen E. Mit dieser bezweckte G die Tilgung einer im Valutaverhältnis von D geltend gemachten Forderung. Demnach hätte E an D geleistet.

Allerdings steht ein solches bloß auf die Perspektive des Leistenden abstellendes Verständnis des Leistungsbegriffs in der Kritik: Zum einen scheint das doppelte Finalitätskriterium redundant; zumindest ist eine unbewusste zweckgerichtete Vermögensmehrung schwer vorstellbar.5 Zum anderen soll ein Leistungsempfänger bereits im Vertrauen auf eine ihm gegenüber erfolgende Leistung geschützt werden. Daher müsse dem Leistungszweck entscheidende Bedeutung zukommen und zwar so, wie die Beteiligten sich über ihn geeinigt haben, oder zumindest so, wie er sich aus der Perspektive eines objektiven Zuwendungsempfängers darstellt.7 Auch danach wäre hier von einer Leistung der E an D auszugehen: B wurde von den Beteiligten als bloße „Zahlstelle“ im bargeldlosen Zahlungsverkehr eingeschaltet. Der im Rahmen einer Überweisung anzugebende „Verwendungszweck“ stellte sich ferner der Leistungsempfängerin D als Zweckbestimmung dar, die vorliegend einen Bezug der Überweisung zu der im Valutaverhältnis geltend gemachten Forderung hergestellt haben dürfte.

Mitunter wird die Eignung des Leistungsbegriffs als Beurteilungskriterium überhaupt negiert und stattdessen auf objektive Wertungskriterien abgestellt. Die Parteien des Rückabwicklungsverhältnisses seien nicht aus einem Begriff abzuleiten, sondern normativ zu bestimmen: Die in den jeweiligen Verhältnissen bestehenden Gegenrechte sollen erhalten bleiben und jeder das Insolvenzrisiko des selbst gewählten Geschäftspartners tragen.8 Das spricht dafür, die Rückabwicklung immer nur innerhalb derjenigen Kausalverhältnisse zuzulassen, die mit einem rechtlichen Mangel behaftet sind. Da hier allein das Bestehen einer Leistungspflicht im Valutaverhältnis zwischen E und D fraglich ist, hat auch nach dieser Ansicht die Rückabwicklung in jenem Verhältnis zu erfolgen. Nach alldem ist jedenfalls die Unmittelbarkeit einer Vermögensverschiebung zwischen B und D kein Kriterium zur Bestimmung des Leistungsbegriffs. Die übrigen Positionen nehmen entweder eine Leistung der E an D an oder fordern zumindest die Rückabwicklung in diesem Verhältnis, sodass die Frage insoweit dahinstehen kann.

Hinweis: Eine erschöpfende Darstellung dieses kaum zu überblickenden Streitstandes kann selbst von hervorragenden Arbeiten nicht verlangt werden. Entscheidend ist nicht die Kenntnis der einzelnen Positionen. Stattdessen muss die Anweisungslage als Problem erkannt und durch Anwendung der maßgeblichen Bewertungskriterien vertretbar behandelt werden. Der BGH selbst enthält sich in ständiger Rechtsprechung ohnehin jeder schematischen Lösung.

3. Ohne rechtlichen Grund

Diese Leistung müsste „ohne rechtlichen Grund“ erfolgt sein. Das ist der Fall, wenn D im Zeitpunkt der Leistung keinen Anspruch gegen E auf die erbrachte Leistung hatte und auch keine entsprechende Naturalobligation bestand.

Hinweis: Teilweise wird ein subjektiver Rechtsgrundbegriff vertreten, wonach es darauf ankommt, ob die Leistung ihren Zweck erreicht.10 Jedenfalls für die klausurmäßige Bearbeitung der condictio indebiti hat sich der objektive Rechtsgrundbegriff aber durchaus bewährt.

a) Werkvertrag

Als Rechtsgrund für die Leistung kommt zunächst ein Anspruch der D gegen E auf Zahlung von 319,48 € aus einem Werkvertrag i.S.d. § 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB in Betracht.

aa) Vertragsschluss

A und E haben sich i.S.d. §§ 145 ff. BGB mit Wirkung für und gegen D gem. § 164 Abs. 1 und Abs. 3 BGB i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG in entsprechender Weise geeinigt. Dabei ist gem. § 632 Abs. 2 BGB unschädlich, dass die konkrete Höhe der Vergütung erst im Nachhinein feststand.

Hinweis: Der Vertragsschluss selbst war in Ansehung des Sachverhalts kein echter Schwerpunkt der Klausur. Gleichwohl kann auf das Wirksamwerden der Willenserklärung der E analog §§ 130 Abs. 1 S. 1, 164 Abs. 3 BGB und der Willenserklärung des A in Ansehung von § 131 Abs. 2 BGB11 näher eingegangen werden.

bb) Unwirksamkeit des Vertrages

Der Werkvertrag könnte jedoch gem. §§ 1903 Abs. 1 S. 2, 108 Abs. 1 BGB unwirksam sein.

Dann müsste dafür die „Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich“ gewesen sein. Das war bei E aufgrund des betreuungsgerichtlich angeordneten Einwilligungsvorbehalts gem. § 1903 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich der Fall; ein Ausnahmetatbestand nach § 1903 Abs. 2 BGB lag nicht vor. Der mit einer Entgeltzahlungspflicht der E verbundene Werkvertrag war für sie auch nicht „lediglich rechtlich vorteilhaft“, sodass das Einwilligungserfordernis nicht gem. § 1903 Abs. 3 S. 1 BGB entfiel. Denkbar wäre aber, dass E gem. § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB ausnahmsweise keiner Einwilligung bedurfte. Dann müsste die Beauftragung eines Schlüsseldienstes eine „geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens“ sein. Die Anforderungen hieran sind durch Auslegung jener Norm zu ermitteln. Bereits ihrem Wortlaut nach können nur Geschäfte gemeint sein, die gemessen am Vermögen des Handelnden ein geringes wirtschaftliches Volumen betreffen. In systematischer Hinsicht lässt der Verweis des § 1903 Abs. 1 S. 2 BGB auf § 110 BGB zwar daran denken, dass es sich um keine mit eigenen Mitteln bewirkten (Bar-)Geschäfte handeln muss. Diese Verweisung erschiene dann nämlich weitgehend überflüssig. Aus der Gesetzesbegründung geht aber hervor, dass der Gesetzgeber selbst vorwiegend an „alltägliche Bargeschäfte über geringwertige Gegenstände“12 dachte. Sinn und Zweck der Vorschrift ist im Übrigen, dem unter Einwilligungsvorbehalt Stehenden ein gewisses Maß an Selbständigkeit und der wirtschaftlichen Teilhabe am alltäglichen Leben zu bewahren,13 um eine diskriminierende Exklusion vom Sozialleben zu verhindern. Demnach sind davon aber nur Geschäfte umfasst, die tatsächlich zum gewöhnlichen Lebensvollzug gehören. Richtet man vorliegenden Sachverhalt an diesen Kriterien aus, handelt es sich keineswegs um eine „geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens“. Zum einen ist das Geschäftsvolumen von über 300 € gemessen an der spärlichen, gerade zum Bestreiten der Miete für eine Sozialwohnung ausreichenden Rente der E nicht gering. Zum anderen gehört die Beauftragung eines Schlüsseldienstes auch nicht zum gewöhnlichen Lebensvollzug, sondern zu den eher ungewöhnlichen Geschäften: Sie erfolgt regelmäßig in einer Zwangslage, wobei § 1903 BGB gerade auch vor den sich daraus ergebenden Risiken schützen soll. Im Übrigen haben E und D auch kein Bargeschäft geschlossen. Daher war eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, hier gem. § 1902 BGB des G als Betreuer, erforderlich.

E hat ohne die demnach erforderliche Einwilligung i.S.d. § 183 S. 1 BGB des G gehandelt. Auch hat G das zunächst nach §§ 1903 Abs. 1 S. 2, 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksame Geschäft im Nachhinein nicht i.S.d. § 184 Abs. 1 BGB genehmigt.

Daher war der Werkvertrag gem. §§ 1903 Abs. 1 S. 2, 108 Abs. 1 BGB unwirksam.

Hinweis: Auch eher schwache Bearbeitungen müssen die Parallelen zum Minderjährigenrecht erkennen und §§ 1903 Abs. 1 S. 2, 108 Abs. 1 BGB sauber prüfen. Durchschnittliche Arbeiten sollten dabei das Tatbestandsmerkmal „geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens“ als auslegungsbedürftig erkennen und durch Einsatz juristischer Methodik konkretisieren. Dabei wird natürlich keine Kenntnis der Gesetzesbegründung vorausgesetzt.

Eine an sich denkbare Wirksamkeit gem. §§ 1903 Abs. 1 S. 2, 110 BGB scheitert an der fehlenden Leistungsbewirkung durch E. Die Überweisung des G lässt sich kaum als konkludente Genehmigung i.S.d. § 184 Abs. 1 BGB deuten: Ein nach §§ 133, 157 BGB maßgeblicher Erklärungsempfänger würde ihr nur den Willen zur Tilgung einer vermeintlichen Schuld, aber nicht denjenigen zu ihrer Begründung entnehmen. Im Übrigen hat G die Genehmigung wohl schon zuvor verweigert.

cc) Zwischenergebnis

Ein Anspruch der D gegen E aus dem Werkvertrag i.S.d. § 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB bildete keinen Rechtsgrund für die von E erbrachte Leistung.

b) Geschäftsführung ohne Auftrag

Als Rechtsgrund für die Leistung kommt ferner ein Anspruch der D gegen E auf Zahlung von 319,48 € aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB in Betracht.

aa) Geschäftsbesorgung

Dann müsste D zunächst ein „Geschäft besorgt“ haben. Geschäftsbesorgung i.S.d. § 677 BGB kann jedes tatsächliche oder rechtliche Handeln sein. Vorliegend hat D durch ihren Erfüllungsgehilfen A eine Tür geöffnet, also tatsächlich gehandelt und somit ein Geschäft besorgt.

bb) Für einen anderen

Das Geschäft müsste sie „für einen anderen“ besorgt haben. Grundsätzlich wird ein Geschäft i.S.d. § 677 BGB für einen anderen besorgt, wenn es objektiv in dessen Rechts- und Interessenkreis fällt (sog. objektive Fremdheit des Geschäfts) und subjektiv mit dem Willen besorgt wird, für einen anderen tätig zu sein (sog. Fremdgeschäftsführungswille).14 Damit der geprüfte Anspruch besteht, muss also D – freilich in der Person des A – wissentlich und willentlich ein für sie fremdes Geschäft besorgt haben, das objektiv in den Rechts- und Interessenkreis der E fällt.

In wessen Rechts- und Interessenkreis das Geschäft fällt, wird anhand gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bestimmt, die das Geschäft einer bestimmten Person zuweisen.15 Das Öffnen der Wohnungstür ist durch die Rechtsordnung allein der E als Mieterin der geöffneten Wohnung zugewiesen. Eine Zuweisung durch gesetzliche Regelungen an D besteht daneben nicht. Da auch der mit E geschlossene Vertrag unwirksam ist (siehe oben), ergibt sich ferner keine vertragliche Zuweisung an D. Das Geschäft fällt somit allein in den Rechts- und Interessenkreis der E (sog. objektiv fremdes Geschäft).

Der Fremdgeschäftsführungswille erfordert e contrario § 687 Abs. 1 BGB das Bewusstsein und e contrario § 687 Abs. 2 BGB den Willen, für einen anderen tätig zu sein, wobei der Wille sich e contrario § 686 BGB nicht auf den konkreten Geschäftsherrn beziehen muss. Positive Feststellung zum Willen der D lässt der Sachverhalt nicht zu. Entscheidend ist daher, ob die verfügbaren Sachverhaltsinformationen die tatsächliche Vermutung eines Fremdgeschäftsführungswillens tragen. Das ist grundsätzlich anerkannt, wenn der Geschäftsführer ein Geschäft erledigt, das objektiv allein einem anderen zugewiesen ist.16 Dann nämlich spricht die allgemeine Lebenserfahrung für seinen Willen, fremdnützig tätig zu werden. Hier könnte jener Schlussfolgerung aber im Wege stehen, dass D sich für vertraglich zur Geschäftsführung verpflichtet hielt. Die Behandlung dieser Fallkonstellation ist umstritten. Insbesondere der BGH schließt gemeinhin von einem Wissen auf ein Wollen: Weil der Geschäftsführer (hier D) wisse, dass seine Handlung dem Geschäftsherrn (hier E) zugutekommt, wolle er auch in dessen Interesse tätig sein.17 Dagegen lässt sich einwenden, dass die Geschäftsführung ohne Auftrag nach dem gesetzlichen Leitbild durch eine altruistische Willensrichtung des Geschäftsführers charakterisiert ist. Deshalb muss der Geschäftsführer die Vorteile des Geschäfts dem Geschäftsherrn zumindest zugutekommen lassen wollen.18 Wenn der Geschäftsherr sich zur Geschäftsbesorgung verpflichtet fühlt, will er aber zunächst seine Pflicht erfüllen. Ihm darüberhinaus eine altruistische Gesinnung zu unterstellen, nähert sich einer reinen Fiktion. Deshalb kann auch hier kein Fremdgeschäftsführungswille der D vermutet werden. D hat also nicht „für einen anderen“ i.S.d. § 677 BGB gehandelt.

Hinweis: Teilweise wird für einen Vorrang der §§ 812 ff. BGB im Falle der Leistung auf nichtige Verträge plädiert.19 Das ist eine Frage der Anspruchskonkurrenz und kein Argument bloß gegen die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens. Andernfalls würde der Vorrang des Bereicherungsrechts davon abhängig gemacht, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Fremdgeschäftsführungswillen bestehen oder nicht.

Die Frage kann auch im Sinne des BGH entschieden werden. Dann sind weiterhin die Wertungen der §§ 1903 Abs. 1 S. 2, 108 Abs. 1 BGB zu beachten. Sie dürfen insbesondere nicht umgangen werden, indem vermöge § 683 S. 1 BGB ein den Vertrag ersetzendes gesetzliches Schuldverhältnis an den Willen der E geknüpft wird, das vertragsähnliche Folgen zeitigt. Stattdessen ist analog § 166 Abs. 1 BGB auf den mutmaßlichen Willen und das Interesse des G im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung abzustellen. Im Rahmen der Rechtsfolgen ist zu bedenken, dass die Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung zum Typus des Auftrags nach § 662 BGB gehört. Deshalb kann aus § 670 BGB regelmäßig kein Arbeitsentgelt gefordert werden. Der dies nicht berücksichtigende Verweis des § 683 S. 1 BGB auf das Auftragsrecht beruht indes auf einem Redaktionsversehen. Die konkreten Voraussetzungen für den Ersatz aufgewendeter Arbeitskraft aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB werden gemeinhin durch Analogie zu § 1835 Abs. 3 BGB bestimmt.

cc) Zwischenergebnis

Ein Anspruch der D gegen E aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB bildete keinen Rechtsgrund für die von E erbrachte Leistung.

c) Bereicherungsausgleich

Als Rechtsgrund für die Leistung kommt schließlich ein Anspruch der D gegen E auf Zahlung von 319,48 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB in Betracht.

aa) Etwas erlangt

Dann müsste E i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB „etwas erlangt“ haben. Was dieses erlangte Etwas sein kann, ist umstritten und wird im Falle – wie hier – unkörperlicher Vorteile aktuell.

Die ehemalige h.M. verstand darunter überhaupt nur positive Vermögensmehrungen.20 Jene Auffassung stützte sich auf ein Verständnis des § 818 Abs. 3 BGB als Zentralnorm des gesamten Bereicherungsrechts: Darin komme zum Ausdruck, dass die §§ 812 ff. BGB allein der Abschöpfung vorhandener Vermögensüberschüsse dienten. Das sei schon bei der Bestimmung des Bereicherungsgegenstandes dahingehend zu beachten, dass überhaupt nur positive Vermögenszuwächse als Bereicherung in Betracht kommen (sog. vermögensortientierte Betrachtung). Ein Vermögensüberschuss der E ergibt sich vorliegend aus dem Ersparnis von Aufwendungen, die sonst zur Beauftragung eines Schlüsseldienstes erforderlich gewesen wären.

Die heute h.L. versteht § 818 Abs. 3 BGB dagegen als bloße Rechtsfolgenregelung der Bereicherungsansprüche. Dafür spricht bereits der Wortlaut „etwas“ im Tatbestand von § 812 Abs. 1 BGB. Danach richten sich die Bereicherungsansprüche zunächst auf konkrete Gegenstände und Positionen, auch wenn diesen kein Vermögenswert zukommt (sog. gegenstandsorientierte Betrachtung).21 Bereicherungsgegenstand kann daher jeder konkrete Vorteil sein, unabhängig von seinem Vermögenswert. Demnach hat E hier die Arbeitsleistung der D erlangt.

bb) Durch Leistung

Die Arbeitsleistung hat E „durch Leistung“ der D erlangt, die so ihre vermeintliche Pflicht aus dem tatsächlich unwirksamen Werkvertrag erfüllen wollte (sog. datio solvendi causa).

cc) Ohne rechtlichen Grund

Zwischen E und D bestand weder ein wirksamer Werkvertrag, noch war D im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag tätig (siehe oben). Sonstige rechtliche Gründe für die Leistungserbringung sind nicht ersichtlich.

dd) Rechtshindernde Einwendungen

A war der über E angeordnete Einwilligungsvorbehalt nicht bekannt, sodass jene Kenntnis der D auch nicht gem. § 166 Abs. 1 BGB mit der Folge des § 814 BGB zugerechnet werden kann.

ee) Rechtsfolge

Grundsätzlich richtet sich der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf den Bereicherungsgegenstand selbst (gegenstandsorientierte Betrachtung). Die erlangte Arbeitsleistung der D kann E in natura jedoch nicht herausgegeben werden. Weil die Herausgabe somit „wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich“ ist, ist E gem. § 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz verpflichtet. Dessen Höhe bemisst sich nach dem objektiven Wert der erlangten Arbeitsleistung, der hier 319,48 € beträgt.

Die Wertersatzpflicht könnte jedoch gem. § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein. Dann müsste E „entreichert“ sein; von der Bereicherung dürfte also nichts mehr in ihrem Vermögen vorhanden sein. Die Arbeitsleistung der D setzt sich im Vermögen der E insofern fort, als sie Aufwendungen für die Beauftragung eines anderen Schlüsseldienstes erspart hat.22 Diese Aufwendungen können aber nur dann als erspart gelten, wenn es sich um keine sog. Luxusaufwendungen handelt. E müsste sie also auch dann getätigt haben, hätte sie die Werkleistung der D nicht erlangt. Dagegen wendet G ein, dass er hätte mit dem Auto von Kiel nach Frankfurt fahren und die Tür selbst öffnen können. Dieses Argument verfängt nicht. G war als Betreuer nämlich gem. § 1901 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, zum Wohle der E zu handeln. Diese befand sich in einer notfallähnlichen Situation: Nicht nur war sie außerstande aus eigener Kraft wieder in ihre Wohnung zu gelangen. Vielmehr waren ihre Gesundheit und ihr Leben am späten Sonntagabend bei winterlichen Witterungsbedingungen auch tatsächlich gefährdet. Keinesfalls hätte ihrem Wohl entsprochen, wenn G erst die lange Fahrt von Kiel nach Frankfurt auf sich genommen hätte, um die Tür selbst zu öffnen. Stattdessen hätte G dafür sorgen müssen, dass E alsbald zurück in ihre Wohnung gelangen kann. Er hätte also in ihre Beauftragung eines Schlüsseldienstes einwilligen oder selbst für sie einen Schlüsseldienst beauftragen müssen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen hat E erspart, sodass sich ihre Bereicherung noch in ihrem Vermögen fortsetzt und sie nicht entreichert ist.

Hinweis: Wird der vermögensorientierten Auffassung gefolgt, ist die Frage der ersparten Aufwendungen bereits im Rahmen des Bereicherungsgegenstandes zu erörtern. Wurde zuvor ein Fremdgeschäftsführungswille bejaht, scheitert ein Bereicherungsanspruch freilich am darin liegenden Rechtsgrund. Vorstehende Überlegungen kommen dann schon i.R.d. § 683 S. 1 BGB zum Tragen.

ff) Rechtsvernichtende Einwendungen

Dieser Anspruch dürfte vor Leistungserbringung nicht erloschen sein. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Insbesondere begründet die Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB lediglich das Recht, „die Leistung zu verweigern“. Es handelt sich demnach um eine sog. peremtorische Einrede: Sie gewährt ein Leistungsverweigerungsrecht, lässt den Bestand des Anspruchs aber unberührt.23

gg) Zwischenergebnis

D hatte einen Anspruch gegen E auf Zahlung von 319,48 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB. Dieser war rechtlicher Grund für die Leistung von E an D.

d) Zwischenergebnis

E hat also nicht ohne rechtlichen Grund geleistet.

4. Zwischenergebnis

E hat keinen Anspruch gegen D auf Zahlung von 319,48 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

II. Kondiktion wegen Leistung auf einredebehafteter Forderung

E könnte gegen D einen Anspruch auf Zahlung von 319,48 € aus § 813 Abs. 1 S. 1 BGB haben.

1. Etwas durch Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit erlangt

Wie sich aus der Formulierung „kann auch dann zurückgefordert werden“ ergibt, erweitert § 813 Abs. 1 S. 1 BGB den Anwendungsbereich des § 812 Abs. 1 BGB und zwar speziell der condictio indebiti. An deren Tatbestand lehnt sich § 813 Abs. 1 S. 1 BGB folglich an. Mithin hat D einen Auszahlungsanspruch aus §§ 675f, 675, 667 BGB bzw. ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.d. § 780 BGB durch Leistung der E erlangt, die so – durch ihren Vertreter G – die ihr gegenüber geltend gemachte Forderung aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB tilgen wollte (siehe oben).

2. Bestehen einer peremptorischen Einrede

Dieser Forderung könnte aber im Zeitpunkt der Leistung die dauerhafte Einrede der §§ 214 Abs. 1, 194 Abs. 1 BGB entgegengestanden haben. Dazu müsste Verjährung eingetreten, d.h. die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sein. Für den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 199 Abs. 1, 195 BGB.

Hinweis: Wurde ein Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1 670 BGB als Rechtsgrund angenommen, ist auf diesen abzustellen. Insoweit ergeben sich keine Abweichungen.

a) Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hier waren der D bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter A die entsprechenden Tatsachen spätestens infolge der Beschwerde des G über die Rechnung vom 12.12.2018 bekannt. Als Ereignisfrist begann die Verjährungsfrist daher gem. § 187 Abs. 1 BGB am 1.1. 2019 um 00:00 Uhr zu laufen.

b) Ablauf der Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Mithin wäre sie als nach Jahren zu berechnende Frist gem. § 188 Abs. 2 BGB grundsätzlich am 31.12.2021 um 24:00 Uhr abgelaufen.

Zeiträume, in welchen die Verjährung gehemmt ist, werden gem. § 209 BGB jedoch nicht in die Frist eingerechnet, sodass sich die Frist im Ergebnis um jene Zeiträume verlängert. Vorliegend haben D und G infolge der Mahnung vom 11.10.2021 Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB über den Anspruch aufgenommen: Aufgrund des Meinungsaustauschs über einen Preisnachlass musste D in diesem Zeitraum nicht davon ausgehen, dass ihr Begehren von der Gegenseite endgültig abgelehnt werde. Gerade für solche Fällen soll § 203 S. 1 BGB den Gläubiger von der Pflicht befreien, seinen Anspruch durch rechtzeitige Klageerhebung zu erhalten. Ihren Abschluss fanden die Verhandlungen am 29.10.2021 mit der Weigerung des G, weiter über die Angelegenheit zu sprechen. In die Verjährungsfrist sind die bis dahin verstrichenen 19 Tage also nicht einzurechnen, sodass die Verjährungsfrist an sich am 19.1.2021 um 24:00 Uhr abgelaufen wäre.

Allerdings sieht § 203 S. 2 BGB eine dreimonatige Ablaufhemmung der Verjährungsfrist nach Verhandlungen vor. Unabhängig vom rechnerischen Ende der Verjährungsfrist endet diese demnach frühestens drei Monate nach Ende der Verhandlungen. Da die Verhandlungen hier erst am 29.10. 2021 endeten, erstreckte sich der Zeitraum der Ablaufhemmung als nach Monaten zu berechnende Ereignisfrist gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bis zum 29.1.2022, 24:00 Uhr.

c) Zwischenergebnis

Verjährung ist also am 29.1.2022 um 24:00 Uhr eingetreten. Im Zeitpunkt der Leistung am 2.2.2022 war der Anspruch, auf den diese Leistung erbracht wurde, mithin verjährt. Ihm stand daher die Einrede des §§ 214 Abs. 1, 194 Abs. 1 BGB entgegen.

3. Kondiktionsausschluss

Allerdings bleibt nach § 813 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorschrift des § 214 Abs. 2 S. 1 BGB unberührt. Sinn und Zweck der Verjährungseinrede ist die Sicherung des Rechtsfriedens. Deshalb schließt § 214 Abs. 2 S. 1 BGB die Rückforderung von Leistungen auf eine verjährte Forderung aus. Indem § 813 Abs. 1 S. 2 BGB auf jene Vorschrift verweist, wird sie – deklaratorisch – als Kondiktionsausschluss eingestuft. Vorliegend stand dem Anspruch der D lediglich die Einrede der Verjährung entgegen, sodass jener Kondiktionsausschluss auch eingreift.

4. Zwischenergebnis

E hat gegen D auch keinen Anspruch auf Zahlung von 319,48 € aus § 813 Abs. 1 S. 1 BGB.

III. Ergebnis

Ansprüche der E auf Rückerstattung der 319,48 € bestehen nicht.

Zur Vertiefung

Jauß, ZJS 2022, S. 1631.

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