Grundstudium · ~300 Min.
Gesetzliche Schuldverhältnisse
ZJS 2022, S. 1673
Sachverhalt
Ausgangsfall
A wohnt in einem Mehrfamilienhaus des Eigentümers E. E hat die ihn als Eigentümer treffende Streu- und Räumpflicht in der Hausordnung, auf die jeder einzelne Mietvertrag Bezug nimmt, wirksam auf die Mieter abgewälzt. Dazu hat er eine bestimmte Reihenfolge der Mieter aufgestellt.
Als der erste Schnee des Jahres die Stadt bedeckt, wacht A auf und denkt, das alte Ehepaar, das im Erdgeschoss wohnt, sei nach der Hausordnung für das Räumen des Gehwegs vor dem Haus zuständig. Da dieses körperlich nicht mehr in der besten Verfassung ist, räumt A den Gehweg nach einem ausgiebigen Frühstück selbst. Im letzten Winter musste das alte Ehepaar nämlich einem Passanten, der bei Schnee vor dem Haus gestürzt und schwer verletzt war, 6.000 € Schadensersatz leisten, weil es seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Dies sollte nicht noch einmal vorkommen. Was A nicht weiß, ist, dass sein unfreundlicher Nachbar B nach der Hausordnung für das Räumen zuständig ist. B schläft noch, als A den Gehweg räumt. In der Vergangenheit war er immer sehr froh, wenn andere für ihn den Gehweg geräumt haben, und hat sich ausnahmsweise sogar bedankt.
Als A den Schnee 1,5 Meter breit vom Gehweg vollständig geräumt hat, rutscht er beim Säubern des Besens auf der eisbedeckten Bordsteinkante aus und bricht sich den Knöchel. Wegen einer komplizierten Heilung leidet er große Schmerzen. Als er in seine Wohnung zurückhumpelt, fällt ihm auf, dass er den Schlüssel vergessen hat, und muss einen Schlüsseldienst rufen. Da tröstet es ihn nur wenig, dass er zuvor im Schnee Bargeld i.H.v. 500 € gefunden hat. Dieses Geld bringt A später zum Fundbüro und erwirbt von Gesetzes wegen Eigentum.
A verlangt von B Ersatz der Heilbehandlungskosten, ein angemessenes Schmerzensgeld und Ersatz der Kosten für den Schlüsseldienst. B verlangt im Gegenzug von A die Zahlung von 500 €. Hätte er den Gehweg geräumt, hätte er, B, schließlich das Geld gefunden.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Ausgangsfall
Hinweis: Die Klausur zielt auf eine saubere Arbeit mit dem Gesetz und die argumentative Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Problemen. Sie weist einen gehobenen, mittleren Schwierigkeitsgrad auf. Die nachfolgenden Ausführungen sind lediglich Lösungshinweise, keine Musterlösung.
Vorüberlegungen
Es kann sowohl mit dem Anspruch des A gegen B als auch mit dem Anspruch des B gegen A begonnen werden. Diese Lösungshinweise beginnen mit der Prüfung des Anspruchs des A gegen B auf Aufwendungsersatz, weil dieser eine echte, berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) voraussetzt. Der Anspruch des B gegen A auf Zahlung von 500 € kann sich allein auf §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB stützen. Diese Anspruchsgrundlage ist sowohl auf eine echte, berechtigte wie auch grundsätzlich auf eine echte, unberechtigte GoA anwendbar. Bei diesem Vorgehen kann für den zweitgeprüften Anspruch auf oben verwiesen werden. Wer die Prüfung mit §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB beginnt, müsste die Berechtigung der GoA im Tatbestand offenlassen und sie erst im Rahmen des Anspruchs aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB vornehmen. Dafür ist aber (auf Rechtsfolgenseite) zu diskutieren, dass der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn gem. §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB bei einer echten, unberechtigten GoA nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur bei Genehmigung der Geschäftsführung gem. § 684 S. 2 BGB und damit gegen Gewährung eines Aufwendungsersatzanspruchs zuzubilligen ist.1 Diese Komplikationen vermeidet die hier vorgeschlagene Prüfungsreihenfolge. Sie entspricht auch der Reihenfolge in der Fallfrage.
I. Anspruch des A gegen B auf Ersatz der Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld und der Kosten für den Schlüssel-
dienst aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (analog)2
Hinweis: Es sollte nicht vorab abstrakt geklärt werden, um welche Form der GoA es sich handelt. Diese Abgrenzungen sind in die Prüfung des jeweiligen Anspruchs zu integrieren. Auch erscheint die knappe Feststellung, dass vertragliche Ansprüche nicht in Betracht kommen, entbehrlich. Allenfalls kurz könnte ein Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte erwogen werden (A sei in den Mietvertrag zwischen B und E „aufseiten“ des E einbezogen). Zwar ist die Streu- und Räumpflicht am betreffenden Tag eine Pflicht des B aus dem Mietvertrag, jedoch besteht für A keine Leistungsnähe. A käme anders als E vor Ort mit der abzuwendenden Gefahr in Berührung. Ebenso sind etwaige Ansprüche aus einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis abzulehnen.
A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld und Kosten für den Schlüsseldienst aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben.
Dies setzt das Vorliegen einer echten, berechtigten GoA zwischen A und B voraus.
1. Geschäftsbesorgung
Zunächst müsste A ein Geschäft besorgt haben, § 677 BGB. Der Begriff der Geschäftsführung ist weit zu verstehen und umfasst alle Tätigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art, nicht aber ein bloßes Dulden oder Unterlassen.3 Das Räumen des Gehwegs von Eis und Schnee vor dem Wohnhaus des E ist ein tatsächliches Handeln und damit eine Geschäftsbesorgung i.S.d. § 677 BGB.
2. Fremdes Geschäft
Diese Geschäftsbesorgung müsste ein für A fremdes Geschäft sein. Ein Geschäft ist für den Geschäftsführer fremd, wenn es im Rechts- und Interessenkreis eines anderen liegt. Ursprünglich traf die Streu- und Räumpflicht den Eigentümer E. Dieser hat die Räumpflicht aber wirksam auf die Mieter abgewälzt. Danach war B an dem betreffenden Tag zur Räumung des Gehwegs verpflichtet. Es handelt sich damit um ein objektiv fremdes Geschäft.
Hinweis: Für die Bestimmung eines (objektiv) fremden Geschäfts kommt es nicht auf den Willen des A an, für wen er das Geschäft führen will. Dazu noch sogleich beim Fremdgeschäftsführungswillen.
3. Fremdgeschäftsführungswille
Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim objektiv fremden Geschäft vermutet. Problematisch ist allerdings, dass A zwar weiß und will, dass er ein fremdes Geschäft führt, sich aber über den Geschäftsherrn irrt. Er denkt, er räume den Gehweg für das alte Ehepaar. Dies steht einer Geschäftsbesorgung für B gleichwohl nicht entgegen. Nach § 686 BGB wird bei einem solchen Irrtum über den Geschäftsherrn der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Der wirkliche Geschäftsherr ist B, in dessen Rechts- und Interessenkreis A tätig wird. B hätte an dem betreffenden Tag die Straße räumen müssen. A handelte somit mit Fremdgeschäftsführungswillen.
Hinweis: Unter den Prüfungspunkten fremdes Geschäft oder Fremdgeschäftsführungswille kann noch diskutiert werden, ob es sich hier um eine bloße „Gefälligkeit ohne Auftrag“4 handelt. Dazu kann auf die parallele Abgrenzung zwischen bloßer Gefälligkeit und Vertrag, die nach dem Vorliegen eines Rechtsbindungswillens vorzunehmen ist, rekurriert werden. Maßgebliches Argument gegen die Annahme einer „Gefälligkeit ohne Auftrag“ ist das im Sachverhalt ausdrücklich angesprochene Haftungsrisiko, das bei der Nichtvornahme der Geschäftsführung besteht.
4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Ferner müsste A gem. § 677 BGB das Geschäft des B geführt haben, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt gewesen zu sein. B hat A weder beauftragt, noch war A dem B gegenüber vertraglich oder gesetzlich zur Geschäftsführung berechtigt.
5. Berechtigung der GoA
Schließlich müsste die GoA berechtigt gewesen sein. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Übernahme der Geschäftsführung gem. § 683 S. 1 BGB dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Interesse und Wille des B sind zum Zeitpunkt der Geschäftsübernahme zu bestimmen.5 Zu diesem Zeitpunkt schlief B noch und konnte keinen aktuellen Willen bilden. Allerdings war B in der Vergangenheit überaus dankbar und glücklich, wenn er den Räumdienst nicht verrichten musste. Mangels entgegenstehender Anzeichen kann daraus geschlossen werden, dass er auch dieses Mal damit einverstanden war, dass ein anderer Hausbewohner für ihn die Straße von Schnee und Eis befreite. Verlangt man mit der Rechtsprechung eine irgendwie geartete Äußerung dieses Willens,6 so kann diese in dem Bedanken gegenüber den anderen Hausbewohnern in der Vergangenheit gesehen werden.
Zudem entsprach die Geschäftsführung des A dem objektiv zu bestimmenden Interesse des B. A hat B vor einer potentiellen Schadensersatzhaftung gegenüber verunfallten Passanten bewahrt und ist dessen Streu- und Räumpflicht nachgekommen. Es liegt damit eine echte, berechtigte GoA vor.
6. Rechtsfolgen: Aufwendungsersatz, § 670 BGB
Eine solche echte, berechtigte GoA verpflichtet den Geschäftsherrn, dem Geschäftsführer gem. § 683 S. 1 BGB dessen Aufwendungen nach dem Auftragsrecht zu ersetzen. Damit verweist § 683 S. 1 BGB auf § 670 BGB. Danach kann der Geschäftsführer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Aufwendungsersatz umfasst grundsätzlich in Abgrenzung zum Schaden den Ersatz freiwilliger Vermögensopfer. A verlangt hier den Ersatz von Behandlungskosten, Schmerzensgeld und den Ersatz der Kosten für den Schlüsseldienst. Dies sind unfreiwillige Vermögensopfer und damit Schäden. Gleichwohl wird der Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 (analog) BGB nach allgemeiner Meinung um den Ersatz „risikotypischer Begleitschäden“ erweitert. Solche miterfassten risikotypischen Begleitschäden sind solche Schäden, in denen sich ein Risiko verwirklicht, das typischerweise mit der Geschäftsführung verbunden ist. Die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos genügt nicht. Es muss sich eine tätigkeitsspezifisch gesteigerte Gefahr realisieren.7
a) Behandlungskosten
Die geltend gemachten Behandlungskosten resultieren daraus, dass A, nachdem er den Gehweg bereits vollständig geräumt hat, beim Säubern des Besens auf der Bordsteinkante ausrutscht und sich den Knöchel bricht. Mit dem Streuen und Räumen des Gehwegs ist typischerweise die Gefahr verbunden, dass man auf noch nicht geräumtem Schnee oder Eis oder auf Eis und Schnee in nicht zu räumenden Bereichen ausrutscht. Insoweit verwirklicht sich in der Verletzung des A eine typische Gefahr der Geschäftsbesorgung. Allerdings zieht sich A diese Verletzung erst zu, nachdem er den Gehweg vollständig geräumt hat. Gleichwohl verwirklicht sich eine typischerweise mit der Geschäftsbesorgung verbundene Gefahr. Zum einen mag man das Säubern des Besens zur Geschäftsbesorgung hinzuzählen. Zum anderen verwirklichen sich mit der Geschäftsbesorgung typischerweise verbundene Gefahren auch dann, wenn sie sich auf dem Hin- oder Rückweg zur Geschäftsbesorgung ereignen, sofern die Geschäftsbesorgung dieses Wegrisiko erhöht. Von der Verwirklichung eines solchen Risikos ist hier auszugehen. Letztlich verwirklicht sich in dem Ausrutschen und den nachfolgenden Behandlungskosten nicht nur das allgemeine Lebensrisiko.
b) Schmerzensgeld
Aus dem Knöchelbruch resultiert zugleich ein immaterieller Schaden (Schmerzensgeld), den A geltend macht. Fraglich ist, ob § 253 Abs. 2 BGB auf den Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (analog) Anwendung findet. Dagegen wird geltend gemacht, dass §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (analog) keinen echten Schadensersatzanspruch gewähre, § 253 Abs. 2 BGB aber einen solchen voraussetze.8 Der Ersatz immaterieller Schäden sei zudem deshalb nicht einsichtig, weil dem Geschäftsherrn kein haftungsbegründendes Verhalten vorzuwerfen ist.9 Die Befürworter einer Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB bringen hingegen vor, dass nunmehr auch eine Gefährdungshaftung den Ersatz immaterieller Schäden umfassen kann.10 § 253 Abs. 2 BGB setze lediglich die Rechtsfolge Schadensersatz voraus, die §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (analog) erfüllen.
Hinweis: Eine solche vertiefte Auseinandersetzung ist keinesfalls zu erwarten. Es sollte bereits positiv gewertet werden, wenn Kandidaten auf § 253 Abs. 2 BGB verweisen und dessen Anwendbarkeit, wenn auch mit Hinweis auf eine (vermeintlich) h.M., bejahen. Im Ergebnis sind beide Auffassungen vertretbar.
c) Kosten für den Schlüsseldienst
Auch bei den Kosten für den Schlüsseldienst müsste es sich um einen risikotypischen Begleitschaden handeln. Dies wäre allerdings nur dann gegeben, wenn das Risiko für A, seinen Schlüssel zu vergessen, durch die Geschäftsführung etwa durch Panik oder Eile erhöht gewesen wäre. Allerdings frühstückt A ausgiebig, bevor er die Straße räumt. Von einer besonderen Eile oder einer etwaigen von der Geschäftsführung ausgehenden Risikoerhöhung kann daher nicht gesprochen werden. Es verwirklicht sich vielmehr das allgemeine Lebensrisiko.
Hinweis: Auch wenn die eigentliche Geschäftsführung erst mit dem Räumen der Straße beginnt, sind auch Aufwendungen bzw. Schäden ersatzfähig, die zeitlich im Vorfeld liegen, aber eine enge Verbindung zur Geschäftsbesorgung aufweisen. Die Kosten für den Schlüsseldienst können deshalb nicht bereits deshalb für nicht ersatzfähig angesehen werden, weil sie zeitlich vor dem Räumen des Schnees begründet wurden.
Sollten Bearbeitungen darauf eingehen, dass A die Verteilung des Streu- und Räumplanes sorgfältiger hätte lesen können, und daraus ein Mitverschulden des A ableiten, so müssten sie auch auf die Anwendung des § 254 BGB bzw. eines entsprechenden Rechtsgedankens i.R.d. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (analog) eingehen. Wie zur Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB sind beide Ergebnisse vertretbar.
Sollte – was keinesfalls erwartet wird – eine Schenkungsabsicht des A zugunsten des alten Ehepaars angesprochen werden, die gem. § 685 Abs. 1 BGB Ersatzansprüche ausschließt, so sind zwei voneinander abzuschichtende Probleme zu erörtern: Zunächst ist zu klären, ob der Verzicht auf Ersatzansprüche nach § 685 Abs. 1 BGB eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist.11 Wer dies annimmt, muss hier einen Zugang sowohl beim alten Ehepaar als auch bei B verneinen und muss daher nicht entscheiden, auf wen es ankommt. Wer hingegen von einer Schenkungsabsicht gegenüber dem alten Ehepaar ausgeht, muss diese Frage klären und zudem entscheiden, ob § 686 BGB auch auf § 685 Abs. 1 BGB einwirkt. Im Schrifttum wird sowohl auf den Willen des Geschäftsführers abgestellt und die Schenkungsabsicht damit nicht auf den eigentlichen Geschäftsherrn (hier B) bezogen,12 als auch unter Hinweis auf einen normativen Tatbestand die Wirkung des § 686 BGB auf § 685 BGB erstreckt.
7. Ergebnis
A hat gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten, nicht aber auf Ersatz der Kosten für den Schlüsseldienst aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (analog). Je nachdem, ob § 253 Abs. 2 BGB für anwendbar gehalten wird, tritt ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (analog) hinzu.
Hinweis: Wird ein Anspruch des A gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB geprüft, so wurde A zwar an Körper und Gesundheit geschädigt. Das Unterlassen der Räumung durch B war dafür auch kausal. Ein Schadensersatzanspruch des A aus § 823 Abs. 1 BGB kann entweder mangels Schutzzweckzusammenhangs (die Streu- und Räumpflicht schützt nicht den Pflichtigen selbst bzw. bei Personenverschiedenheit mit dem Streu- und Räumpflichtigen den Räumenden nicht weitergehend – d.h. vor weitergehenden Risiken – als gewöhnliche Passanten; darüberhinausgehende Risiken hat der Räumende selbst geschaffen; diese sind ihm und nicht dem Streu- und Räumpflichtigen zuzurechnen), eigenverantwortlicher Selbstgefährdung oder jedenfalls mangels Verschuldens (anders als nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB keine Vermutung) des B abgelehnt werden. Unter Verweis auf die Fallgruppe der Herausforderungsfälle kann ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auch bejaht werden, wenn entsprechend begründet wird, dass A sich zum Räumen des Gehwegs herausgefordert fühlen durfte. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht auch, wer davon ausgeht, dass das Räumen keine höhere Gefahr als das Entlanglaufen begründe. Auf Rechtsfolgenseite sind die §§ 249 ff. BGB unmittelbar anwendbar und es ergeben sich dieselben Ergebnisse wie oben. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Schlüsseldienst ergibt sich auch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht.
II. Anspruch des B gegen A auf Zahlung von 500 € aus §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB
B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 500 € aus §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB haben.
1. Tatbestandsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen einer echten, berechtigten GoA, namentlich die Besorgung eines fremden Geschäfts mit Fremdgeschäftsführungswillen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, aber im Interesse und Willen des Geschäftsherrn, liegen wie geprüft vor (siehe oben). Auf eine solche echte, berechtigte GoA finden die §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB (in den Rechtsfolgen) uneingeschränkte Anwendung.
2. Rechtsfolge: Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten
Danach finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften, hier § 667 BGB, entsprechende Anwendung. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Während A den Gehweg räumt, findet er 500 € im Schnee. Hieran erwirbt er später von Gesetzes wegen Eigentum. Fraglich ist, ob A diese 500 € „aus der Geschäftsbesorgung“ erlangt hat. Dagegen könnte sprechen, dass A das Eigentum durch Gesetz erlangt und der Fund insbesondere nicht Gegenstand der Geschäftsbesorgung war. Das Gesetz ordnet keine Herausgabe „des Erlangten“ an, sondern beschränkt die Herausgabepflicht auf das „aus der Geschäftsbesorgung“ Erlangte. Damit bringt es zum Ausdruck, dass neben der Kausalität ein innerer Zusammenhang zwischen der Geschäftsbesorgung und dem Erlangten besteht; das Erlangte muss dem Geschäftsherrn zugewiesen sein.15 Zwar ist B zuzugeben, dass er das Geld gefunden hätte, hätte er den Gehweg geräumt. Damit besteht ein kausaler Zusammenhang. Allerdings ist der erforderliche innere Zusammenhang zu verneinen. A findet das Geld lediglich bei Gelegenheit der Geschäftsbesorgung für B. Das Geld ist nicht dem Geschäftsherrn zugewiesen. Es hat keinen Bezug zur Geschäftsbesorgung. Vielmehr war das Geld ursprünglich dem Eigentümer, sodann aber dem Finder zugewiesen. Das Räumen der Straße schuf nur die Gelegenheit für den Fund.
Hinweis: Es handelt sich um ein (vermutlich unbekanntes) Subsumtionsproblem, bei dem es auf eine überzeugende Argumentation und Gesetzesauslegung ankommt.
3. Ergebnis
B hat gegen A keinen Anspruch auf Zahlung von 500 € aus §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB.
III. Gesamtergebnis
A hat gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten, nicht aber auf Ersatz der Kosten für den Schlüsseldienst aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (analog). Je nachdem, ob § 253 Abs. 2 BGB für anwendbar gehalten wird, tritt ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (analog) hinzu.
B hat gegen A hingegen keinen Anspruch auf Zahlung von 500 €.
Zur Vertiefung
Otto, ZJS 2022, S. 1673.