Schwerpunkt · ~300 Min.

Fortgeschrittenenklausur: „Boarder Control“ – Helmpflicht für Wintersportler an der Grenze der Verfassungsmäßigkeit?

ZJS 2018, S. 1218

§ 1629 BGB§ 1902 BGB§ 130a ZPO§ 55a VwGO§ 254 BGB

Sachverhalt

Der Wintersport hat sich innerhalb der letzten Jahre rasant fortentwickelt: Nicht nur im Hoch-, sondern zunehmend auch in den Mittelgebirgen Deutschlands findet sich eine Vielzahl von gut präparierten, teils künstlich beschneiten Pisten. Der kompakte Kunstschnee sowie moderne Materialien und Technologien haben dazu geführt, dass sich die Abfahrtsgeschwindigkeiten von Skiern und Snowboards immens erhöht haben. Nachdem es vermehrt zu öffentlichkeitswirksamen Skiunfällen mit prominenter Beteiligung gekommen war – etwa eines Politikers, der mit einem anderen Skifahrer so heftig zusammengestoßen war, dass dieser seinen schweren Verletzungen infolge des Aufpralls erlag –, fordern Ärzteverbände und Versicherungen die Einführung einer gesetzlichen Helmpflicht. So wird unter anderem angeführt, dass mehr als die Hälfte der jugendlichen Ski- und Snowboardfahrer keinen Helm trage (was zutrifft). Das sei bei erreichbaren Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h völlig unverantwortlich. Wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen zufolge hätten etwa 45 % der schweren und tödlichen Skiunfälle bei Erwachsenen (fast 60 % bei Kindern unter 14 Jahren) vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können, wenn die Beteiligten einen Helm getragen hätten. Der Bundestagsabgeordnete B arbeitet in der Folge einen Gesetzesvorschlag über ein zu erlassendes „Wintersportsicherheitsgesetz“ (WSSG) aus und bringt diesen im Alleingang als Gesetzesvorlage beim Bundestag ein. Das WSSG durchläuft das Gesetzgebungsverfahren im Übrigen ordnungsgemäß, insbesondere beschließt der Bundestag das Gesetz. Nach Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt es am Donnerstag, den 7.12.2017, in Kraft.

Mit eighteen lösen →Alle Klausuren
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.

# Lösungsvorschlag

Lösung zu Aufgabe 11

Die Verfassungsbeschwerde des J wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn sie die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG normierten Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt.

I. Zuständigkeit des BVerfG

Das BVerfG ist für Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.

II. Beteiligtenfähigkeit

Zunächst müsste der Beschwerdeführer beteiligtenfähig sein. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann grundsätzlich „Jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben. Der Begriff umfasst alle Grundrechtsberechtigten, mithin jedenfalls alle natürlichen Personen, unabhängig von ihrem Lebensalter.2 Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person und mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt unter „Jedermann“ zu fassen und damit beteiligtenfähig. Hinweis: Es bleibt den Bearbeitern überlassen, ob hier oder im Rahmen der Beschwerdebefugnis darauf eingegangen wird, ob die Grundrechtsfähigkeit auch bzgl. der konkret geltend gemachten bzw. potenziell verletzten Grundrechte vorliegt. Jedenfalls aber ist hier die „abstrakte“ Fähigkeit anzusprechen, überhaupt Träger von Grundrechten zu sein.3

III. Prozessfähigkeit

Weiterhin müsste der Beschwerdeführer prozessfähig sein. Prozessfähig ist, wer in der Lage ist, Prozess- und Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen oder durch einen selbst gewählten Bevollmächtigten vornehmen zu lassen.4 Das BVerf-GG trifft indes keine Aussage zur Prozessfähigkeit; sie orientiert sich bei Verfassungsbeschwerden Minderjähriger nach wohl vorherrschender Auffassung regelmäßig an der Grundrechtsmündigkeit.5 Letztere ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer die nötige Reife und Einsichtsfähigkeit aufweist, um im durch das betreffende Grundrecht geschützten Lebensbereich eigenverantwortlich zu agieren; dies ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.6 Vorliegend hat der 16jährige Beschwerdeführer, der in diesem Alter vermutlich die zehnte Schulklasse besucht, konkrete Vorstellungen darüber zum Ausdruck gebracht, welche der ihm zustehenden Grundrechte (allgemeines Persönlichkeitsrecht, allgemeine Handlungsfreiheit,

allgemeiner

Gleichbehandlungsgrundsatz)

wodurch (mit dem WSSG eingeführte Skihelmpflicht) eventuell verletzt sind. Er hat zudem eigenständig recherchiert, selbst einen mit 17 Seiten vergleichsweise umfangreichen Schriftsatz mit bibliografischem Apparat angefertigt sowie selbstständig sonstige Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde geprüft. Er ist damit im Regelungsbereich der geltend gemachten Grundrechte als hinreichend einsichtsfähig und selbstständig, mithin als grundrechtsmündig anzusehen. Er ist prozessfähig und zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht auf gesetzliche Vertreter (Eltern, § 1629 BGB, bzw. Betreuer, § 1902 BGB) angewiesen.

Hinweis: A.A. wohl nur bei sehr guter Begründung vertretbar. Die Grundrechtsmündigkeit sollte angesprochen werden. Auf die von der Prozessfähigkeit zu unterscheidende Postulationsfähigkeit, das heißt die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen die rechtserhebliche Form zu geben (etwa Pflicht nach § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BVerfGG, sich in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen)7 ist mangels entsprechender Probleme im Sachverhalt nicht einzugehen. Selbiges gilt für die in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantierte Befugnis der Eltern zur „treuhänderischen“ Wahrnehmung von Rechten des Kindes gegenüber dem Staat, die ein Grundrecht der Eltern darstellt.8

IV. Beschwerdegegenstand

Die Verfassungsbeschwerde müsste sich gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt richten. Darunter fallen Maßnahmen bzw. Unterlassungen der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt des Bundes und der Länder.9 Die Beschwerde ist gegen das WSSG gerichtet, das als formelles Bundesgesetz einen Akt der Legislative und damit einen tauglichen Beschwerdegegenstand darstellt.

V. Beschwerdebefugnis

§ 90 Abs. 1 BVerfGG zufolge müsste der Beschwerdeführer überdies eine Verletzung in seinen Grundrechten „behaupten“, mithin beschwerdebefugt sein. Die „Behauptung“ der Verletzung eines Grundrechts bedingt einerseits, dass im Sinne der sogenannten „Möglichkeitstheorie“ des BVerfG eine Verletzung in mindestens einem der gerügten Grundrechte nicht völlig und von vornherein ausgeschlossen erscheint.10 Wie ausgeführt (oben III.), ist der Beschwerdeführer als grundrechtsmündig anzusehen, so dass er die genannten Grundrechte auch selbst und im eigenen Namen wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer hat die „Behauptung“ einer Grundrechtsverletzung auch, wie gezeigt, im Sinne von § 90 Abs. 1 i.V.m. §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVefGG11 „[…] durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vor[ge]tragen […]“.12

Weiterhin ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar vom Beschwerdegegenstand betroffen ist.13 Die eigene Betroffenheit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Beschwerdeführer direkter Adressat des Beschwerdegegenstands ist.14 Die in § 2 Abs. 1 WSSG verankerte Skihelmpflicht betrifft (auch) Snowboardfahrer, die Skipisten benutzen, und damit zumindest teilweise den Beschwerdeführer; er ist insoweit selbst betroffen. Gegenwärtige Betroffenheit ist gegeben, wenn die Beschwer „schon und noch“ besteht, also aktuell auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers einwirkt; sie ist hingegen nicht gegeben, wenn seine Rechtsstellung nur potenziell, virtuell oder nicht mehr betroffen ist.15 Nach dem Sachverhalt ist das WSSG zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits verkündet und in Kraft und noch nicht wieder außer Kraft gesetzt worden, wirkt sich also aktuell und real auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aus, der damit gegenwärtig betroffen ist. Unmittelbare Betroffenheit ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer ohne weitere Ausführungs- oder Umsetzungsakte von im Beschwerdegegenstand getroffenen Regelungen berührt ist.16 Die den Beschwerdeführer betreffenden Regelungen des WSSG sind unbedingt und sowohl hinsichtlich des Tatbestands als auch der Rechtsfolgen klar formuliert und insofern „selbstausführend“, als sie eine grundsätzliche Helmpflicht beinhalten, für deren Nichteinhaltung Bußgelder angedroht sind. Das führt zu einem faktischen Verbot, ohne Helm zu fahren. Verordnungs- oder Satzungsermächtigungen sowie Ermächtigungsgrundlagen an die Administrative enthält das WSSG mit Ausnahme der Bußgeldvorschriften in § 4 nicht. Auch eine auf letztere Vorschrift gestützte mögliche Bußgeldverhängung ist nicht als Ausführungsakt zu sehen, zumal sie nicht die Regelungen des WSSG im Einzelfall umsetzt, sondern lediglich der Sanktionierung von Verstößen dient.17 Das WSSG bedarf damit zur Wirksamkeit keiner Umsetzungsakte. Der Beschwerdeführer ist unmittelbar betroffen und damit auch beschwerdebefugt.

VI. Rechtswegerschöpfung

Nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG muss vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg vollständig erschöpft worden sein, was alle gesetzlich normierten Möglichkeiten der Anrufung eines Gerichts umfasst.18 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das WSSG als formelles Bundesgesetz. Aufgrund des sogenannten „Verwerfungsmonopols“ des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG, wonach nur dieses über die Vereinbarkeit formeller Gesetze mit dem GG befinden kann, existiert kein Rechtsweg, der vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde vom Beschwerdeführer hätte erschöpft werden können.19 Damit sind die Anforderungen aus § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG gewahrt.

VII. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Nach einem weiteren, vom BVerfG entwickelten Zugangserfordernis ist über die Rechtswegerschöpfung hinaus erforderlich, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten wahrgenommen haben muss, die ihm zur Verfügung stehen und zumutbar sind. Ist dies nicht der Fall, tritt die Verfassungsbeschwerde hinter diese Rechtsschutzmöglichkeiten zurück.20 Der Beschwerdeführer könnte zunächst einen Verstoß gegen die Skihelmpflicht begehen, um einen Bußgeldbescheid nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WSSG zu provozieren. Gegen diesen könnte er sodann gerichtlich vorgehen, um im Rahmen dieses Verfahrens eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG anzuregen, bei der die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm durch das BVerfG geprüft würde.21 Vor dem Hintergrund rechtsstaatlicher Grundprinzipien kann allerdings nicht verlangt werden, zuerst gegen eine geltende Rechtsnorm verstoßen zu müssen, um sodann deren Verfassungsmäßigkeit überprüfen lassen zu können.22 Diese Rechtsschutzmöglichkeit scheidet als unzumutbar aus und führt nicht zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.

Möglich ist des Weiteren die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO mit dem Antrag der Feststellung, die Norm aus § 2 Abs. 1 WSSG entfalte für den Kläger keine Wirkung und es ergebe sich damit keine Helmpflicht bzw. kein Verbot des Fahrens ohne Helm, da die Norm verfassungswidrig und nichtig sei.23 Das mit dem Antrag befasste Verwaltungsgericht wäre aufgrund des „Verwerfungsmonopols“ gezwungen, die Frage der Vereinbarkeit des WSSG mit dem GG gem. Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG dem BVerfG vorzulegen. Die Feststellungsklage wäre allerdings insbesondere nur zulässig, wenn neben der möglichen Verfassungswidrigkeit auch ein konkretes Rechtsverhältnis streitgegenständlich ist. Der eigentlichen Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des WSSG, deren Beantwortung dem BVerfG vorbehalten bleibt, ist die konkrete Sachfrage vorgeschaltet, ob den Beschwerdeführer bzw. Kläger eine Helmpflicht bzw. ein Verbot des Fahrens ohne Helm trifft. Mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt kann davon ausgegangen werden, dass die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erfüllt wären. Anzeichen dafür, dass diese Rechtsschutzmöglichkeit aufgrund von § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG (analog bzw. „entsprechend“24) ausscheidet,25 weil die Frage von allgemeiner Bedeutung ist oder es sonst zu schweren und unabwendbaren Nachteilen beim Beschwerdeführer führt, sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit eine andere, zumutbare Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung, die noch nicht beschritten wurde. Die Verfassungsbeschwerde tritt als subsidiär hinter diese zurück.

Hinweis: A.A. vertretbar.26 Diese kann sich zum Beispiel darauf stützen, dass auch bei einer Feststellungsklage die Sache aufgrund des „Verwerfungsmonopols“ letztlich beim BVerfG „landet“. Auch kann vertreten werden, dass in analoger Anwendung von § 90 Abs. 2 BVerfGG die zu klärende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung sei; dann wäre aber darzulegen, worin sich diese – über den abstrakt-generellen Regelungscharakter der Norm hinaus – begründet. Wichtig ist, dass die Möglichkeit der Subsidiarität von Bearbeitern, unabhängig vom jeweiligen Ergebnis, gesehen und diskutiert wird. Wird Subsidiarität bejaht, ist (spätestens, siehe auch den Hinweis in Fn. 37) ab der Begründetheit im Hilfsgutachten zu prüfen.

VIII. Form, ordnungsgemäßer Antrag

Gem. §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG sind verfahrenseinleitende Anträge, wozu auch Beschwerdeschriftsätze im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zählen, schriftlich und unter Angabe von Gründen und Beweismitteln einzureichen. Von der Angabe von Gründen und Beweismitteln kann nach dem Sachverhalt ausgegangen werden. Fraglich ist aber, ob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde mit seiner E-Mail „schriftlich“ im Sinne von § 23 Abs. 1 BVerfGG eingereicht hat. Das BVerfGG definiert nicht, was genau unter der Schriftform zu verstehen ist.

Hinweis: Nach dem BVerfG ist das BVerfGG insoweit bewusst lückenhaft gestaltet und belässt es diesem, die Rechtsgrundlagen für eine Ausgestaltung der Verfahren bei Regelungslücken im Wege der Analogie zum sonstigen deutschen Verfahrensrecht zu finden.27 Es soll also trotz fehlender Planwidrigkeit der Regelungslücke eine Analogiebildung möglich sein.28 Dabei müssen die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens berücksichtigt werden.29 Die Lösung verzichtet hier aus Platzgründen auf die Prüfung möglicher Analogien. Angesprochen werden könnten in Bezug auf die Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung zum Beispiel § 130a ZPO, § 55a VwGO oder auch, wenngleich fernliegender, §§ 126 Abs. 1, Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB. Insbesondere bei letzterer Erwägung dürfte die Interessenlage kaum vergleichbar sein, weil dort die Warn- und Übereilungsschutzfunktion bei der Abgabe von Willenserklärungen und der Schutz des Rechtsverkehrs im Vordergrund stehen.30 Letztlich dürften derlei Analogieschlüsse daran scheitern, dass der Beschwerdeführer keine elektronische Signatur verwendet hat. Eingehende Analogieprüfungen werden hier aber nicht verlangt. Bearbeiter müssen sich dann aber die Kriterien aus § 23 Abs. 1 BVerfGG, unter die sie subsumieren, zunächst selbst mittels Auslegung „zurechtlegen“.

Der Sinn und Zweck der Schriftlichkeit von verfahrenseinleitenden Anträgen im verfassungsprozessualen Kontext ist vorrangig darin zu sehen, dass der jeweilige Inhalt klar erkenntlich wird und dieser in rechtssicherer, klar reproduzierbarer Weise festgehalten und übermittelt wird. Darüber hinaus muss die Identität des Beschwerdeführers und dessen Wille zum Einlegen des jeweiligen Rechtsbehelfs eindeutig feststellbar sein. Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer gewählte Übermittlungsart diesen Anforderungen an die „Schriftlichkeit“ gerecht wird.

Eine einfache Text-E-Mail wird diesen Anforderungen wohl nicht gerecht, zumal zwar der Inhalt der Erklärung deutlich wird, jedoch – jedenfalls mangels einer Unterschrift – zumindest nicht eindeutig feststellbar ist, ob die Beschwerde mit Wissen und Wollen des Beschwerdeführers eingereicht wurde.31 Auch ist die Identität des Absenders oftmals nicht eindeutig feststellbar, wenn – wie vorliegend – die E-Mail von einer keinem bestimmten Absender zuzuordnenden Adresse („freeridespirit@mail.com“) versendet wird. Problematisch an der Übermittlung per Text-E-Mail ist auch, dass der Text theoretisch durch den bzw. beim Empfänger manipulierbar ist und daher nicht der Anforderung an eine rechtssichere Übertragung gerecht wird.

Zu beachten ist hier jedoch zum einen, dass der Beschwerdeführer nach dem Sachverhalt Name und Kontaktadresse im Anschreibentext hinterlegt hat; eine eindeutige Zuordnung zu einem Absender ist somit möglich. Zu beachten ist weiter, dass die Verfassungsbeschwerde hier nicht als einfache Text-E-Mail übermittelt, sondern als PDF-Anhang an eine E-Mail angehängt wurde, welcher wiederum lediglich eine Ablichtung (Scan) eines seinerseits eigenhändig unterschriebenen, in physischer Form existenten Schriftsatzes darstellt. Dieser PDF-Anhang dürfte ähnlich manipulierungssicher sein wie ein postalisch oder per Fax übermittelter Schriftsatz und erfüllt damit die Voraussetzung einer rechtssicheren Übertragung. Auch ist die eigenhändige Unterschrift zu erkennen, anhand derer außer der Identität des Beschwerdeführers auch dessen Wissen und Wollen zum Einlegen des Rechtsbehelfs nicht weniger rechtssicher festgestellt werden kann, als es bei einer Übermittlung in Papierform möglich ist. Letztlich unterscheidet sich die vom Beschwerdeführer gewählte Übertragungsform kaum von der in der Rspr. und Literatur anerkannten Übertragungsmethode des Fax und des Computerfax mit eingescannter Unterschrift.33

Demnach erfüllt der vom Beschwerdeführer gewählte Übermittlungsweg sämtliche Anforderungen der Schriftlichkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 BVerfGG. Es liegt ein ordnungsgemäßer Antrag vor.

Hinweis: A.A. vertretbar. Es muss allerdings beachtet werden, dass es sich hier nicht um eine „normale“ E-Mail handelt. Der schlichte Hinweis, dass das BVerfG auf seiner Internetseite angibt, verfahrenseinleitende Anträge könnten „per E-Mail“ nicht übermittelt werden, ist daher für sich genommen nicht tragfähig.34 Das gilt auch für den simplen Verweis darauf, dass E-Mails nach der wohl h.M. nicht zulässig sind. Hier muss die große Nähe zur zulässigen Übertragungsmethode des (Computer)Fax diskutiert werden. Zu welchem Ergebnis Bearbeiter dann gelangen, ist nebensächlich. Zur Unzulässigkeit kann etwa gelangen, wer betont, dass ein Fax immer körperlich beim Empfänger auf Veranlassung des Absenders vorliegt, wohingegen das Entstehen der körperlichen Urkunde im Falle eines E-Mail-Anhangs strenggenommen erst auf Veranlassung des Empfängers erfolgt (durch Ausdrucken).35 Dies ist allerdings auch beim vom BVerfG als zulässig erachteten Computerfax so.36

IX. Frist

Die Frist zur Einlegung einer Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde von einem Jahr seit Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes gem. § 93 Abs. 3 BVerfGG ist durch Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen das am 7.12.2017 in Kraft getretene WSSG am 9.1.2018 gewahrt.

X. Ergebnis zu A.

Die vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde erfüllt die Voraussetzungen aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG nicht vollständig. Sie ist unzulässig.

B. Hilfsgutachtlich: Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn durch die angegriffene Norm ein Eingriff in den Schutzbereich mindestens eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts vorliegt, der nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann.

I. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht)

In Frage kommt zunächst eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses vom BVerfG aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht umfasst in persönlicher Hinsicht alle natürlichen Personen und damit auch den Beschwerdeführer. In sachlicher Hinsicht erfasst es den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität entwickeln und wahren kann.38 Abgedeckt wird davon unter anderem auch das Recht auf Gestaltung des eigenen äußeren Erscheinungsbildes.39 Das rein ästhetische Empfinden wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedoch nicht erfasst, solange keine entstellende, herabsetzende oder tendenziöse Wirkung damit verbunden ist.40 Der Schutz ist umso intensiver, je näher die gefährdeten Rechtsgüter der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht.41 Eine gesetzliche Skihelmpflicht beeinträchtigt notwendigerweise zwar auch die freie Entscheidung über das äußere Entscheidungsbild. Von einer entstellenden oder ähnlich intensiven Einwirkung kann bei einem Skihelm aber kaum ausgegangen werden; die Auswirkung auf das äußere Erscheinungsbild ist lediglich temporär und rudimentär, überdies nur entfernte Nebenfolge der Schutzwirkung. Auswirkungen auf die Intimsphäre sind wohl ebenso auszuschließen. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist damit nicht eröffnet.

Hinweis: A.A. mit guter Begründung vertretbar. Sofern hier der Schutzbereich als eröffnet gesehen wird, darf aufgrund der Subsidiarität der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG auch zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Erstere nicht mehr geprüft werden.42 Sofern dann ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgelehnt wird, müsste entweder die Rechtfertigung des Eingriffs oder die allgemeine Handlungsfreiheit in Gänze hilfsgutachtlich geprüft werden. Das gilt in ähnlicher Weise auch für die nachfolgend geprüften spezielleren Grundrechte.

II. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit)

Denkbar ist auch eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Dieses steht in personeller Hinsicht „Jedem“ und damit auch dem Beschwerdeführer offen. Es umfasst in sachlicher Hinsicht die körperliche Unversehrtheit im Sinne eines Schutzes vor gezielten Eingriffen in die biologisch-physiologische Gesundheit.43 Geschützt ist auch noch das psychische Wohlbefinden, soweit es etwa um tiefgreifende Angstzustände und hochgradige Nervosität geht, die körperlichen Schmerzen in ihrer Intensität nahe kommen.44 Nicht mehr vom Schutzbereich erfasst sind dagegen bloße Belästigungen, geringfügige sozialadäquate Belastungen oder hervorgerufene „Unlustgefühle“.45 Hier dürfte die Intensität der Lästigkeit eines zu tragenden Helms so gering sein, dass schon der sachliche Schutzbereich nicht eröffnet ist.46 Eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit scheidet damit aus.

III. Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 GG (Freiheit der Person)

Weiter könnte das Grundrecht auf Freiheit der Person tangiert sein. Es erfasst in personeller Hinsicht „Jeden“ und damit auch den Beschwerdeführer. Der sachliche Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst die körperliche Bewegungsfreiheit insoweit, als es um Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen begrenzten Raum (im Sinne von Inhaftierung oder Festnahme) geht.47 Der Schutzbereich ist nur dann berührt, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen (oder sich dort aufzuhalten), der ihm an sich rechtlich und tatsächlich zugänglich ist.48 Nicht mehr abgedeckt, da im Grundgesetz anderweitig erfasst, sind das Recht, sich frei von einem zum anderen Ort im Bundesgebiet zu bewegen und sich dort länger aufzuhalten (Art. 11 Abs. 1 GG) sowie die allgemeine Fortbewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).49 Nachdem es vorliegend nur um die Art und Weise sowie die Umstände der Fortbewegung (mit beziehungsweise ohne Helm) geht, ist der sachliche Schutzbereich des Grundrechts auf Freiheit der Person nicht eröffnet.

IV. Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit)

Mangels einschlägiger speziellerer Freiheitsgrundrechte kommt nur noch eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.

Hinweis: Die (An)Prüfung der Grundrechte aus Art. 2 GG außerhalb der allgemeinen Handlungsfreiheit (wie soeben unter I.–III.) wird nur von sehr guten Bearbeitern erwartet. Gute Bearbeiter müssen (kurz) das allgemeine Persönlichkeitsrecht thematisieren, da es im Sachverhalt explizit genannt wird. Sonstige spezielle Freiheitsgrundrechte kommen kaum in Frage (ansatzweise noch Art. 14 Abs. 1 GG bezüglich Skiern oder Accessoires wie einer Skimütze; hierauf ist nach dem Bearbeitervermerk aber nicht einzugehen). Es bleibt dann nur Art. 2 Abs. 1 GG zu prüfen. Sollte jedoch ein spezielles Freiheitsgrundrecht als im Schutzbereich eröffnet gesehen werden, wäre entsprechend dort das Prüfungsprogramm (nötigenfalls hilfsgutachtlich) abzuarbeiten oder alternativ die allgemeine Handlungsfreiheit insgesamt hilfsgutachtlich zu prüfen.

1. Schutzbereich

Der Schutzbereich ist in persönlicher Hinsicht eröffnet, zumal der Beschwerdeführer unter „Jeder“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG zu fassen ist. In sachlicher Hinsicht gewährt die allgemeine Handlungsfreiheit in Summe ihrer positiven und negativen Ausprägungen die Freiheit, im verfassungsrechtlichen Rahmen „zu tun und zu lassen, was man möchte“ und damit grundsätzlich jedwedes menschliche Verhalten.50 Umfasst sind damit auch Verhaltensweisen, die den vorangehend geprüften Grundrechten nicht (mehr) unterfallen, mithin auch die Wahl, einen Skihelm zu tragen bzw. dies nicht tun zu wollen. Der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit ist eröffnet.

2. Eingriff

Es müsste weiterhin ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegen. Im Sinne des „modernen Eingriffsbegriffs“ zählt hierzu jedes staatliche Verhalten, das ein in den SB fallendes Verhalten erschwert oder unmöglich macht.51 Die Skihelmpflicht nach § 2 Abs. 1 WSSG schreibt das Tragen eines Helms bei Benutzung von Skipisten im Sinne von § 2 Abs. 2 WSSG vor. Verstöße werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WSSG mit Geldbußen geahndet, was in einem faktischen Verbot des Fahrens ohne Skihelm resultiert. Dies beeinträchtigt insoweit die (negative) allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers, als dieser nicht mehr tun (bzw. lassen) kann, was er möchte. Die Streitfrage, ob bei der allgemeinen Handlungsfreiheit zur Begrenzung des weiten Schutzbereichs der „klassische Eingriffsbegriff“ vorzugswürdig ist, kann offenbleiben, zumal mit den Regelungen des WSSG jedenfalls ein rechtsförmiger Vorgang vorliegt, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, zwangsweise durchzusetzendes Ge- bzw. Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.52 Es liegt in jedem Fall ein Eingriff vor.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Gem. Art. 2 Abs. 1 GG ist die allgemeine Handlungsfreiheit insbesondere durch die „verfassungsmäßige Ordnung“ einschränkbar, welche die gesamte Rechtsordnung umfasst, soweit sie mit dem Grundgesetz in Einklang steht.53 Eine verfassungskonforme Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die genannten Regelungen im WSSG kommt damit nur in Betracht, wenn diese sich als formell (a) und materiell (b) verfassungsgemäß erweisen.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des WSSG

Formell ist das WSSG nur dann verfassungsgemäß, wenn der Bund die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass innehatte (aa), die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren eingehalten worden (bb) und sämtliche Formanforderungen gewahrt sind (cc).

aa) Gesetzgebungskompetenz

Dem Bearbeitervermerk nach ist zu unterstellen, dass das WSSG dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72, 74 GG unterfällt. Die Länderkompetenz zur Gesetzgebung wurde durch Wahrnehmung seitens des Bundes verdrängt, Art. 72 Abs. 1 GG. Die „Erforderlichkeitsklausel“ aus Art. 72 Abs. 2 GG ist nach dem Bearbeitervermerk als gewahrt zu betrachten. Danach ist das WSSG hinsichtlich der Wahrung der Gesetzeskompetenzen nicht zu beanstanden.

bb) Gesetzgebungsverfahren

In Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren ist einzig fraglich, ob die Initiative von einem einzelnen Bundestagsabgeordneten (B) ausgehen durfte; das Gesetzgebungsverfahren wurde gemäß den Angaben im Sachverhalt im Übrigen ordnungsgemäß durchlaufen. Art. 76 Abs. 1 GG erlaubt Initiativen aus der „Mitte des Bundestages“. Dieser Wortlaut verlangt jedenfalls keine Mindestzahl Abgeordneter und umfasst für sich genommen auch Eingaben Einzelner. § 76 Abs. 1 GOBT hingegen verlangt, dass Gesetzesvorlagen von einer Fraktion oder von 5 % der Mitglieder des Bundestages (nach § 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG mindestens 598) unterzeichnet werden. Letztere Anforderung ist hier durch Einreichen einer Gesetzesvorlage durch einen einzelnen Abgeordneten ersichtlich nicht erfüllt. Da beide angeführten Normen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist zu entscheiden, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen bzw., ob ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 GOBT in verfassungsrechtlicher Hinsicht beachtlich ist.

Für eine verfassungsrechtliche Beachtlichkeit eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 1 GOBT spricht, dass der Bundestag hiermit im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG eine nähere Ausgestaltung des unbestimmten Begriffs „Mitte des Bundestages“ vorgenommen hat. § 76 Abs. 1 GOBT wird danach vielfach als „verfassungskonkretisierende“ Vorschrift gesehen, die insofern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.54 Das Quotenerfordernis wird vor allem damit begründet, dass es vor querulatorischen und missbräuchlichen Eingaben Einzelner schützen soll, die den Parlamentsbetrieb mit sinnlosen Eingaben aufhalten und blockieren könnten.

Dagegen spricht jedoch, dass Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG zufolge (nur) nach den Vorschriften „dieses Grundgesetzes“ zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Die GOBT gehört nicht zu den Vorschriften des Grundgesetzes. Danach wäre ein Verstoß gegen Anforderungen aus der GOBT für die formelle Verfassungsmäßigkeit irrelevant, weil die ranghöhere Vorschrift des Grundgesetzes die Regelung aus der GOBT insoweit verdrängt. Gegen die erste und für diese Ansicht spricht auch, dass durch eine starre Quote kreative Ideen und ungewöhnliche, innovative Vorschläge Einzelner oder sehr kleiner Gruppen keinen Eingang in weitere parlamentarische Diskussionen finden können. Außer dem möglichen Verlust kreativer Lösungsansätze hätte dies auch eine Beeinträchtigung des freien Mandats der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG zur Folge.55 In empirischer Hinsicht kann zudem ergänzt werden, dass es in den Bundesländern, die das Initiativrecht einzelner Landtagsabgeordneter ausdrücklich verbrieft haben, zu keiner Parlamentsüberlastung durch Eingaben Einzelner gekommen ist und Selbiges für den Bundestag wohl auch kaum zu erwarten wäre.56

Vorliegend überwiegen die Argumente für die zweite Ansicht, nach der ein Verstoß gegen die Quotenregelung aus § 76 Abs. 1 GOBT für das Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtlich unbeachtlich ist.57 Dass nur ein einzelner Abgeordneter die Gesetzesvorlage beim Bundestag eingebracht hat, ist folglich unschädlich. Jedenfalls – insbesondere bei gegenteiliger Auffassung – ist zu beachten, dass der Bundestag sich mittels Beschlussfassung die Vorlage des B mehrheitlich zu Eigen gemacht und das Gesetz beschlossen hat; insofern ist dieser (vermeintliche) Fehler im Gesetzgebungsverfahren „geheilt“ worden.58 Das Gesetzgebungsverfahren wurde damit ordnungsgemäß durchlaufen.

Hinweis: A.A. ebenso vertretbar. Die Lösung vertritt hier aus didaktischen Erwägungen absichtlich die (wohl) Mindermeinung. Wichtiger als das jeweilige Ergebnis ist, dass das im Sachverhalt aufgeworfene Problem ausführlich mit Für und Wider diskutiert und dass vom Bearbeiter in jedem Fall die „Heilung“ des (möglichen) Verfahrensfehlers erkannt wird.

cc) Formanforderungen

Nach dem Sachverhalt haben Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung stattgefunden; Formfehler sind nicht ersichtlich.

dd) Ergebnis zu a)

Das WSSG ist formell verfassungsgemäß.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

Fraglich bleibt, ob das WSSG materiell verfassungsgemäß ist, mithin ob alle grundgesetzlichen Schranken-Schranken gewahrt sind. Verstöße gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz, die Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG), das Einzelfallgesetzverbot (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG) und das Rückwirkungsverbot (abgeleitet aus Art. 20 Abs. 3 GG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind hinsichtlich Ersterem die Normadressaten und deren Pflichten klar erkennbar, auch werden wesentliche Begrifflichkeiten hinreichend definiert, etwa wann eine „Skipiste“ vorliegt und wann ein Helm „geeignet“ ist (§ 2 Abs. 2, 3 WSSG). Das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG nur für Grundrechte mit ausdrücklichem Schrankenvorbehalt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG.60 Für Art. 2 Abs. 1 GG gilt dieses folglich nicht; dass das WSSG nicht explizit darauf hinweist, dass es Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt, ist damit unschädlich.

Hinweis: Sofern Bearbeiter eines der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 GG als eröffnet ansehen und dort alle Prüfungsschritte abarbeiten, wäre aufgrund des ausdrücklichen Schrankenvorbehalts in Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG hier wohl ein Verstoß gegen das Zitiergebot zu sehen.

Fraglich bleibt damit nur noch die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Regelungen des WSSG müssten geeignet und erforderlich sein, einem legitimen Zweck zu dienen, und dies in angemessener Weise tun.

Zweck des WSSG ist nach dessen § 1 die Senkung der Zahl und der Auswirkungen schwerer und tödlicher Unfälle auf Skipisten, das heißt vor allem auch eine Risikominimierung. Dieser Zweck ist verfassungslegitim. Mittel zur Zweckdurchsetzung ist insbesondere die beschwerdegegenständliche Skihelmpflicht in § 2 Abs. 1 WSSG i.V.m. der Bußgeldandrohung in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WSSG, mithin ein faktisches Verbot des Fahrens ohne Helm.

Dieses Mittel ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn es den Zweck auf irgendeine Weise fördert. Nach dem Sachverhalt könnten gemäß gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse 45 % (ca. 60 % bei Kindern unter 14 Jahren) der schweren und tödlichen Skiunfälle entscheidend abgemildert oder verhindert werden, wenn die Beteiligten einen Skihelm tragen.61 Die Skihelmpflicht dient dem Gesetzeszweck und ist in abstrakt-genereller Weise geeignet zur Zweckerreichung, auch wenn im Einzelfall schwere oder tödliche Verletzungen trotz Tragens eines Helmes nicht ausgeschlossen sind.

Die Helmpflicht müsste auch erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn kein gleichermaßen zur Zweckerreichung geeignetes Mittel zur Verfügung steht, das mit geringeren Beeinträchtigungen gegenüber dem Bürger auskommt. Hier sind mehrere mildere Mittel denkbar:

Die Nichteinführung der Helmpflicht und damit freie Disposition über das Skihelmtragen wäre zweifelsohne milder, aber im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht gleich effizient – die freiwillige Helmtragequote bei Jugendlichen liegt nach dem Sachverhalt bei unter 50 % und dürfte auch bei Erwachsenen nicht höher sein.

Vor diesem Hintergrund wäre an eine Helmpflicht nur für Jugendliche zu denken, die nach den Angaben des Sachverhalts besonders gefährdet sind.62 In der Regel ist die körperliche Koordinations- und Reaktionsfähigkeit sowie das technische Vermögen Erwachsener besser ausgeprägt, so dass Gefahren möglicherweise nicht so hoch sind wie bei Jugendlichen; andererseits haben Erwachsene zumeist ein höheres Körpergewicht und auch unter Erwachsenen gibt es Skifahranfänger, deren technisches Vermögen gering ist. Zudem besteht eine Gefährdung nicht nur beim aktiven Fahren, sondern gerade auch passiv durch Aufprall auf Unbeteiligte. Letztlich ist auch zu beachten, dass der zu erreichende Zweck eine allgemeine, nicht aber eine lediglich auf bestimmte Personengruppen zugeschnittene Unfall- und Risikominimierung vorsieht. Eine Skihelmpflicht nur für Jugendliche ist somit nicht gleichermaßen zur Zweckerreichung geeignet.

Auch eine Helmpflicht ohne Bußgeldbewehrung wäre zwar milder, jedoch angesichts der geringen Quote freiwilligen Tragens eines Helms und der Folgenlosigkeit von Verstößen nicht gleichermaßen effizient zur Zweckerreichung. Gesetzliche Pflichten, die nicht durchgesetzt werden (können), sind regelmäßig kaum geeignet, um bestimmte Schutzzwecke zu erreichen.

Auch die bloße Information und Aufklärung über Gefährlichkeit des Skifahrens ohne Helm wäre unstreitig milder, ist aber nicht gleichermaßen geeignet zur Risikovermeidung und Unfallverhütung.

Zu denken ist noch an Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Pisten. Diese wirken zwar ggf. milder als eine Skihelmpflicht, beschränken allerdings zugleich die allgemeine Handlungsfreiheit auf andere Weise. Darüber hinaus bedürften Geschwindigkeitsbegrenzungen entsprechender Kontrollen, welche praktisch kaum durchführbar sein dürften, womit auch dieses Mittel ausscheidet.

Die Skihelmpflicht ist damit erforderlich.

Hinweis: A.A. vertretbar. Bearbeiter dürfen hinsichtlich milderer Mittel durchaus auch „kreativ“ sein und werden dafür mit Bonuspunkten belohnt, sofern jeweils sauber zwischen milderem Mittel und dessen Geeignetheit zur Zweckerreichung differenziert wird. Die Angemessenheit sollte dann ggf. hilfsgutachterlich angesprochen werden. Fraglich bleibt damit noch die Angemessenheit der Skihelmpflicht des WSSG. Angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne ist diese, wenn die beim Grundrechtsträger eintretenden Nachteile nach umfassender Abwägung mit den zu erreichenden Zielen hinter Letzteren zurückstehen müssen, das heißt der mit dem WSSG verfolgte Zweck als so hochrangig einzustufen ist, dass er Grundrechtsbeschränkungen beim Einzelnen überwiegt; dabei muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.63 Die beim Bürger eintretenden Nachteile bestehen – ausschließlich – für Ski- und Snowboardfahrer und darin, dass diese durch einen Helm tatsächlich auch minimal in der Bewegungsfreiheit des Kopfes eingeschränkt werden, ebenso wird das periphere Sichtfeld geringfügig eingeschränkt. Hinzu kommen Beeinträchtigungen des Fahrgefühls („Wind in den Haaren“) und unter Umständen des ästhetischen Empfindens sowie die monetären Aufwendungen für die Anschaffung eines Helms. Zu entgegnen ist jedoch, dass beim Wintersport aufgrund der Kälte ohnehin zumeist Mützen oder ähnliche Kopfbedeckungen getragen werden, die ein Helm lediglich ersetzt. Helme sind in jeder denkbaren Farbe und mit Mustern etc. erhältlich, ähnlich wie Mützen auch, so dass das ästhetische Empfinden wohl jedenfalls nicht erheblich beeinflusst ist. Die Beeinträchtigung der Sicht durch einen Helm ist in aller Regel nicht stärker als bei üblichen Skibrillen auch, welche aufgrund der Geschwindigkeiten in aller Regel getragen werden. Auch fallen die Anschaffungskosten für einen Helm im Vergleich zur übrigen Ski- bzw. Snowboard-Ausrüstung kaum ins Gewicht. Alle aufgeführten Nachteile sind demnach auch in Summe von eher geringfügiger Natur.

Diesen steht die Schutz- und Risikominimierungsfunktion der Helmpflicht gegenüber. Charakteristisch für den Ski- und Snowboardsport sind hohe Geschwindigkeiten, die infolge des Gefälles und der Pistenpräparierung sowie des immer besseren Materials problemlos auch von Anfängern erreichbar sind. Hinzu kommt, dass aktiv gebremst werden muss, was Kraft und Technik erfordert. Mit Skiunfällen ist vor diesem Hintergrund ein vergleichsweise hohes Risiko verbunden.64 Der empfindlichste Teil des menschlichen Körpers ist der Kopf, so dass selbst geringere Krafteinwirkung hier schon zu sehr schweren oder tödlichen Verletzungen führen kann. Fahrer gefährden zudem nicht nur sich selbst, sondern auch andere, auf die sie eventuell auffahren. Selbst wenn das Tragen eines Helms dazu führen kann, dass sich Fahrer „zu sicher“ fühlen und sich dadurch zu waghalsigen Manövern verleiten lassen, bleiben diese im Falle einer Kollision deutlich besser geschützt als ohne Helm. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht nur Unfallverursacher, sondern auch Geschädigte eine zivilrechtliche Haftung im Sinne einer Teilschuld nach § 254 BGB treffen kann, wenn diese keinen Skihelm getragen haben.65 Die Gesundheit stellt nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG schließlich ein objektiv-rechtliches Schutzgut dar, das mit einem Schutzauftrag an den Gesetzgeber verbunden ist, welchem dieser mit dem WSSG nachkommt; hierdurch werden nicht nur Einzelne, sondern durch sinkende Behandlungs- und Folgekosten auch Krankenkassen und Versicherer entlastet.66 Nach alledem ist hier ein Übergewicht der für die Skihelmpflicht sprechenden Argumente zu verzeichnen; die eher geringen Nachteile beim Einzelnen müssen demgegenüber zurückstehen. Die beschwerdegegenständliche Helmpflicht aus § 2 Abs. 1 i.V.m. der Bußgeldandrohung in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WSSG ist angemessen und verhältnismäßig; sie ist damit insgesamt materiell verfassungsgemäß.

Hinweis: A.A. ebenso gut vertretbar; es kommt hier vor allem auf eine ausführliche Argumentation und Abwägung an.

4. Ergebnis zu IV.

Die Skihelmpflicht aus § 2 Abs. 1 i.V.m. der Bußgeldandrohung in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WSSG verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

V. Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz)

In Frage kommt – mangels Einschlägigkeit eines spezielleren – nur noch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine solche ist gegeben, wenn ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird. Der Beschwerdeführer rügt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sowohl gegenüber dem Eislaufen (1.) als auch gegenüber alltäglichem Fahrradfahren im Straßenverkehr (2.).

1. Ungleichbehandlung gegenüber Eislaufen

a) Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem

Eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bedingt zunächst, dass die zu vergleichenden Sachverhalte derselben Vergleichsgruppe bzw. einem gemeinsamen Oberbegriff unterfallen. Der gemeinsame Oberbegriff von Ski- und Snowboardfahren einerseits und Eis(kunst- sowie -schnell) laufen andererseits kann hier in „Wintersport mit hohen erreichbaren Geschwindigkeiten“ zu sehen sein. Damit liegt „wesentlich Gleiches“ vor.

Hinweis: A.A. vertretbar, zum Beispiel mit der Begründung, das Skifahren unterscheide sich vor allem dadurch vom Eislaufen, dass bei Ersterem durch die Neigung der Hänge eine Beschleunigung gleichsam ohne Kraftanstrengung möglich ist. Auch kann durchaus ein anderslautender gemeinsamer Oberbegriff gefunden werden.

Eine Ungleichbehandlung ist insofern gegeben, als für Skiund Snowboardfahrer eine Helmpflicht nach dem WSSG, für das Eislaufen hingegen keine entsprechende Regelung besteht. Damit liegt eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor.

b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

Die Ungleichbehandlung könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Nach der (früheren) sogenannten „Willkürformel“ wird dazu lediglich verlangt, dass der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung nicht willkürlich vornimmt, sondern wenigstens vernünftige, sachgerechte Gründe dafür anführt.67 Nach der in der späteren Rechtsprechung des BVerfG entwickelten „neuen Formel“68 ist darüber hinaus unter anderem dann eine (modifizierte) Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wenn eine Ungleichbehandlung an Kriterien wie diejenigen aus Art. 3 Abs. 3 GG knüpft oder wenn sich die Ungleichbehandlung auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirkt.69 In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das BVerfG mit der sogenannten „Stufenlos-Formel“ klargestellt, dass sich „je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber [ergeben], die stufenlos von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen können.“70 Im Sinne dieses „gleitenden Ansatzes“ ist zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung an Merkmale geknüpft wird, die die Prüfung von einer einfachen Willkürprüfung auf die „Stufe“ einer (modifizierten) Verhältnismäßigkeitsprüfung anhebt. Die für Skifahrer, nicht aber für Eisläufer geltende Helmpflicht bewirkt zumindest einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG (siehe oben B. IV. 2.). Obgleich der Eingriff aufgrund geringer Auswirkungen und überwiegender Schutzzwecke verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (B. IV. 3.), wirkt sich diese Ungleichbehandlung insoweit nachteilig auf die Wahrnehmung von Freiheitsrechten aus, als die Freiheitsbeeinträchtigung nur bestimmte Menschen trifft.71 Es bleibt demnach über eine schlichte Willkürprüfung hinaus zu prüfen, „ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können“72 – mit anderen Worten, ob die Auswirkungen der Ungleichbehandlung für den Bürger einerseits und die die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Gründe andererseits in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.73

Hinweis: Das Prüfungsschema „geeignet, erforderlich, angemessen“ lässt sich von Freiheits- auf Gleichheitsgrundrechte nur schwer übertragen. Sinnvoller ist hier eine „modifizierte Verhältnismäßigkeitsprüfung“ – im Endeffekt eine Angemessenheitsprüfung –, wie sie das BVerfG im Rahmen der „neuen Formel“ anwendet.74 Diese entspricht im Ergebnis einem restriktiven Verständnis der Willkürformel, so dass sich beide Formeln letztlich recht ähnlich sind.75 Wichtig ist hier vor allem, dass Bearbeiter sich mit den „Formeln“ auseinandersetzen und begründet zu einem vertretbaren Ergebnis gelangen.

Die Auswirkungen der Ungleichbehandlung für den Bürger bestehen in den bereits geschilderten freiheitsrechtlichen Einbußen und Unannehmlichkeiten. Als hinreichend gewichtiger Grund für eine Ungleichbehandlung lässt sich etwa anführen, dass Ski- und Snowboardfahren wesentlich schnellere Geschwindigkeiten ermöglicht als das Eislaufen, da bei Ersterem auch für ungeübte Fahrer das Beschleunigen allein durch das Gefälle gleichsam passiv möglich ist, wohingegen zum Bremsen Techniken („Schneepflug“) und eigene Körperkraft erforderlich sind. Im Gegensatz dazu bedarf es beim Eislaufen sowohl körperlicher Kraft als auch technischer Fertigkeit, um überhaupt höhere Geschwindigkeiten zu erreichen. Sowohl die Eigen- als auch die Fremdgefährdung sind dort als wesentlich geringer anzusehen. In Summe besteht beim Ski- und Snowboardfahren wohl eine wesentlich höhere Gefahr als beim Eislaufen. Es bestehen gewichtige Gründe für eine Ungleichbehandlung, die damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Hinweis: A.A. gut vertretbar, etwa mit der Argumentation, dass beim Eislaufen ebenfalls „aktiv“ gebremst werden muss und durch den sehr harten Eisboden ein vergleichbar hohes Kopfverletzungsrisiko besteht.

2. Ungleichbehandlung gegenüber alltäglichem Radfahren

a) Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem

Fraglich ist hier schon, ob wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird. Ein gemeinsamer Oberbegriff „(Freizeit)Sport“ kann nicht gebildet werden, zumal im Sachverhalt ausdrücklich das alltägliche Fahrradfahren im Straßenverkehr als Fortbewegungsmöglichkeit, nicht aber der Radsport als solcher benannt wird. Zwar besteht auch beim Radfahren im Straßenverkehr ein nicht unbedeutendes Kopfverletzungsrisiko, wenn kein Helm getragen wird; aufgrund völlig anderer Umgebungen und zu differenzierender Gefahrenlagen lassen sich beide Gruppen aber nicht unter einen sinnvollen gemeinsamen Oberbegriff verorten.76 Es handelt sich damit nicht um wesentlich Gleiches.

Hinweis: A.A. vertretbar; der gemeinsame Oberbegriff „(Freizeit)Sport“ oder „Risikosport“ dürfte aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung des Sachverhalts auf Radfahren als alltägliches Fortbewegungsmittel allerdings kaum zu vertreten sein.

b) Ergebnis zu 2.

Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung gegenüber Radfahrern im Straßenverkehr außerhalb des Radsports ist nicht ersichtlich.

3. Ergebnis zu V.

Soweit Ungleichbehandlungen vorliegen, sind diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt damit nicht vor.

VI. Ergebnis zu B.

Es sind keine Grundrechtsverletzungen ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

C. Ergebnis zu Aufgabe 1

Die Verfassungsbeschwerde des J ist unzulässig, im Hilfsgutachten zudem unbegründet. Sie wird keinen Erfolg haben.

Zur Vertiefung

Motzkus, ZJS 2018, S. 1218.

Klausuren zu denselben Themen

Verfolgungsfahrt im Dienstwagen · SchwerpunktExamensfall: Der untreue Betreuer · StaatsexamenFortgeschrittenenklausur: Aufstieg und Fall des Tommy M. · SchwerpunktExamensübungsklausur: Ein Übel kommt selten allein… · StaatsexamenEin eisiger Weg zur Universität · SchwerpunktRäumungsanspruch und Mietausfallschaden · Schwerpunkt