Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 20 — Bürgschaft

§ 774 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt. (2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

§ 774 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 774 BGB

Legalzession (Bürgschaft)

Klausuren, in denen § 774 BGB drankommt

Den Bürgen sollst du würgen · SchwerpunktExamensübungsklausur: Geteiltes Leid ist halbes Leid? · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB