Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 9 — Werkvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 — Werkvertrag · Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 649 BGB – Kostenanschlag
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 649 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 649 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 649 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.