Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 9 — Werkvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 — Werkvertrag · Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 647 BGB – Unternehmerpfandrecht
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
§ 647 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.