Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 8 — Dienstvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 — Dienstvertrag

§ 611a BGB – Arbeitsvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

§ 611a BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 611a BGB

ArbeitsvertragArbeitsvertrag

Klausuren, in denen § 611a BGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur Arbeitsrecht: Trainerwechsel · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: Bad Influence(r) · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB