Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag · Untertitel 2 — Mietverhältnisse über Wohnraum · Kapitel 3 — Pfandrecht des Vermieters

§ 562 BGB – Umfang des Vermieterpfandrechts

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

§ 562 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 562 BGB

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