Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 4 — Schenkung

§ 530 BGB – Widerruf der Schenkung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

§ 530 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 530 BGB

Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

Rechtsprechung zu § 530 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 11.10.2022 – X ZR 42/20Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung.…
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