Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 4 — Schenkung
§ 530 BGB – Widerruf der Schenkung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
§ 530 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 530 BGB
Rechtsprechung zu § 530 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.