Abschnitt 7 — Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 420 BGB – Teilbare Leistung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.
§ 420 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 420 BGB
Rechtsprechung zu § 420 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.