Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse · Titel 3 — Aufrechnung
§ 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Rechtsprechung zu § 394 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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