Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse · Titel 3 — Aufrechnung

§ 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Rechtsprechung zu § 394 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 11.09.2025 – III ZR 274/23Aufrechnung, Gegenseitigkeit, Drittschadensliquidation, Aufrechnungsverbot 1. In den Fällen der Drittschadensliquidation ist der Inhaber der verletzte…BGH, Urteil v. 29.09.2021 – IV ZR 99/201. Der private Krankenversicherer ist nach § 394 Satz 2 BGB berechtigt, mit rückständigen Prämienforderungen aus einer Krankheitskostenversicherung ge…
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