BGH · 4. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 29.09.2021 – IV ZR 99/20
IV ZR 99/20 · 29.09.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Der private Krankenversicherer ist nach § 394 Satz 2 BGB berechtigt, mit rückständigen Prämienforderungen aus einer Krankheitskostenversicherung gegen Krankentagegeldansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen. 2. Ein Krankenversicherungsvertrag wird auch dann gemäß § 193 Abs. 9 Satz 1 VVG aus dem Notlagen- in den Ursprungstarif zurückgeführt, wenn die Prämienrückstände durch eine seitens des Versicherers erklärte Aufrechnung getilgt worden sind.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 394 S 2 BGB§ 193 Abs 9 S 1 VVG