Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse · Titel 3 — Aufrechnung

§ 390 BGB – Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

§ 390 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 390 BGB drankommt

Aufreibende Abrechnung · GrundstudiumFortgeschrittenenhausarbeit: Neue Wände, neue Freunde · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 390 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 10.07.2024 – VIII ZR 184/23Eine von den Parteien im Wohnraummietvertrag getroffene Barkautionsabrede ist typischerweise dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit des Vermiete…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB