Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse · Titel 3 — Aufrechnung
§ 390 BGB – Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
§ 390 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 390 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 390 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.