Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 2 — Gegenseitiger Vertrag

§ 324 BGB – Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

§ 324 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 324 BGB

Positive Forderungsverletzung (pFV)Schutz- und Obhutspflichtverletzung

Klausuren, in denen § 324 BGB drankommt

Übungshausarbeit: Eine Reise mit Hindernissen · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB