Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 2 — Gegenseitiger Vertrag
§ 324 BGB – Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
§ 324 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.