Abschnitt 4 — Erbvertrag
§ 2286 BGB – Verfügungen unter Lebenden
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
Rechtsprechung zu § 2286 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Versäumnisurteil v. 08.07.2026 – IV ZR 256/25Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserb…BGH, Beschluss v. 27.05.2020 – XII ZB 447/19Zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen.…