BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Versäumnisurteil v. 08.07.2026 – IV ZR 256/25

IV ZR 256/25 · 08.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch eine Schenkung des vertragsmäßig gebundenen Erblassers nicht aus, weil eine solche Schenkung ungeachtet des Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen liegt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2286 BGB§ 2287 Abs 1 BGB§ 2289 Abs 1 S 2 BGB§ 2293 BGB
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