Abschnitt 4 — Erbvertrag
§ 2293 BGB – Rücktritt bei Vorbehalt
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.
Rechtsprechung zu § 2293 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.