Abschnitt 5 — Verjährung · Titel 3 — Rechtsfolgen der Verjährung
§ 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
§ 215 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 215 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 215 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 10.07.2024 – VIII ZR 184/23Eine von den Parteien im Wohnraummietvertrag getroffene Barkautionsabrede ist typischerweise dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit des Vermiete…BGH, Urteil v. 28.05.2020 – VII ZR 108/19Die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers.…