Abschnitt 5 — Verjährung · Titel 3 — Rechtsfolgen der Verjährung

§ 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

§ 215 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 215 BGB drankommt

Referendarexamensklausur: Nur Ärger mit den Pferden · StaatsexamenFortgeschrittenenhausarbeit: Neue Wände, neue Freunde · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 215 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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