Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 3 — Rechtliche Betreuung · Untertitel 2 — Führung der Betreuung · Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1825 BGB – Einwilligungsvorbehalt
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken 1 auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind,
2 auf Verfügungen von Todes wegen,
3 auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
4 auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und
5 auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(4) Auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.
Rechtsprechung zu § 1825 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 20.12.2023 – XII ZB 514/21Wird der Betroffene in einem Betreuungsverfahren durch die vollbesetzte Beschwerdekammer angehört und wirken infolge eines anschließenden Richterwechs…BGH, Beschluss v. 01.03.2023 – XII ZB 294/22Hat sich der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den…BGH, Beschluss v. 11.01.2023 – XII ZB 106/21Ist zum effektiven Schutz des Betroffenen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich, ist eine Vorsorgevollmacht nicht ausreichend.…