Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 5 — Vertretung und Vollmacht

§ 179 BGB – Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. (2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat. (3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

§ 179 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Definitionen zu § 179 BGB

Falsus procurator (Vertreter ohne Vertretungsmacht)

Klausuren, in denen § 179 BGB drankommt

Haftung in der GmbH bei Fortlassung des Rechtsformzusatzes nach §§ 4, 5a Abs. 1 GmbHG · SchwerpunktDer getäuschte Nachmieter · SchwerpunktReferendarexamensklausur: Zivilprozessrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht · Staatsexamen

Rechtsprechung zu § 179 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 13.01.2022 – III ZR 210/20Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firm…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB