Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 5 — Vertretung und Vollmacht

§ 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

§ 174 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 174 BGB drankommt

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Rechtsprechung zu § 174 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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