Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe · Titel 2 — Eingehung der Ehe · Untertitel 4 — Eheschließung

§ 1311 BGB – Persönliche Erklärung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 1311 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 1311 BGB

Höchstpersönliches Rechtsgeschäft

Rechtsprechung zu § 1311 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 25.09.2024 – XII ZB 244/22Geben Verlobte die Eheschließungserklärungen in Deutschland ab, handelt es sich um eine Eheschließung im Inland und kann die Ehe daher nur in der hier…BGH, Beschluss v. 29.09.2021 – XII ZB 309/211. Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretun…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB