BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 29.09.2021 – XII ZB 309/21
XII ZB 309/21 · 29.09.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl des Ehepartners einräumt, auch die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung berühren und wäre nach dem für Deutsche geltenden Heimatrecht unzulässig. 2. Die Eheschließung im Ausland im Wege doppelter Stellvertretung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 6 BGBEGArt 11 Abs 1 BGBEGArt 11 Abs 3 BGBEGArt 13 Abs 1 BGBEGArt 13 Abs 4 BGBEG§ 41 Abs 1 S 1 Nr 1 PStG§ 1311 BGB