Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 2 — Willenserklärung

§ 122 BGB – Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat. (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

§ 122 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 122 BGB

Vertrauensschaden (negatives Interesse)Verschuldensunabhängige Veranlassungshaftung (§ 122 BGB)

Klausuren, in denen § 122 BGB drankommt

Der zerstreute Auktionsbesucher – Vertragsschluss ohne Erklärungsbewusstsein · StaatsexamenDer getäuschte Nachmieter · SchwerpunktExamensübungsklausur: Die falsche Gisela · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB