Abschnitt 7 — Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld · Titel 1 — Hypothek

§ 1153 BGB – Übertragung von Hypothek und Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

§ 1153 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 1153 BGB

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