Abschnitt 7 — Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld · Titel 1 — Hypothek

§ 1147 BGB – Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

§ 1147 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 1147 BGB drankommt

Sicherungsgeschäfte · SchwerpunktExamensklausur: Der Teufel steckt im Detail · StaatsexamenFortgeschrittenenklausur: Geplatztes Start-up-Darlehen · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 1147 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 23.06.2021 – VII ZB 37/201. Die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 Abs. 1 ZPO auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungsti…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB