Abschnitt 7 — Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld · Titel 1 — Hypothek
§ 1147 BGB – Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
§ 1147 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 1147 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 1147 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.