Grundstudium · ~300 Min.
Klimaprotest mal anders
ZJS 2024, S. 1869
Sachverhalt
T ist überzeugter Veganer. Um seinen heimischen Supermarkt in München dazu zu bewegen, kein Fleisch mehr zu verkaufen, spritzt er mittels einer Spritze vorsichtig und nur bei genauem Hinsehen erkennbar (nicht tödliches) Gift in verschiedene Wurstaufschnitt-Packungen. Er schreibt unmittelbar danach dem Supermarkt in einer E-Mail, dass er zur Rettung des Klimas andere Methoden als das Festkleben auf der Straße bevorzuge und verschiedene Fleischwaren vergiftet habe. Er kann sich auch nach Versenden seiner Droh-E-Mail an die von ihm ausgewählten Produkte (der Sorte nach) erinnern und könnte diese auch dem Supermarkt nennen, was er aber freilich keineswegs vorhat. Wie von T als sicher vorhergesehen und auch gehofft, nimmt der Supermarkt zunächst alle Fleischwaren vorsichtshalber aus dem Sortiment. Zu Schaden kommt am Ende aber nicht nur der Supermarkt, der erhebliche Gewinneinbußen und Abfälle registriert. O erleidet eine Vergiftung mit erheblichen Magenschmerzen, weil die Mitarbeiter des Supermarkts ein Produkt vergessen. Ein solches Versehen hatte T für möglich gehalten; angesichts der überragenden Bedeutung seines Vorhabens denkt er sich aber, dass dieses wichtiger ist als „ein, zwei Leute mit Durchfall“. Zu weiteren Vorfällen kommt es nicht, da T – der auch bereits durch Festkleben auf öffentlichen Straßen aufgefallen ist – in Gewahrsam genommen werden soll.
Als die Polizei zu seiner Ingewahrsamnahme erscheint, vermutet T, dass es sich um Anhänger des örtlichen Vereins „Initiative pro billiges Fleisch e.V.“ handeln könnte. Diese hatten bereits vor einigen Tagen vor seinem Haus randaliert, Scheiben eingeschmissen und ihm angedroht, sie würden ihn das nächste Mal endgültig kalt machen. T hat sich daher ein Gewehr besorgt. Als die Polizisten bei T klingeln und sich durch entsprechendes Rufen als Polizisten zu erkennen geben, schießt T mehrmals durch die geschlossene Tür. Aus Angst vor weiteren Schüssen springt der im Bein getroffene P zur Seite, wobei er die Treppe unglücklich herunterfällt. Dabei wird er so schwer verletzt, dass er infolge des Sturzes von den Beinen abwärts gelähmt ist. Erst danach kann T verhaftet werden. Die angerückten Polizisten waren jedoch nach der revierinternen Zuständigkeitsverteilung eigentlich nicht zuständig.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
I. Strafbarkeit gem. §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255 StGB
T hat sich jedenfalls mangels Bereicherungsabsicht nicht gem. §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255 wegen räuberischer Erpressung strafbar gemacht.
II. § 240 Abs. 1 StGB
T könnte sich durch das Versenden der E-Mail, in der er auf die vergiftete Fleischware hinweist, wegen Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
aa) Nötigungsmittel
In dem Spritzen des Giftes könnte Gewalt i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB liegen. Gewalt meint jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder verhindern.1 Zu beachten ist allerdings, dass allein das Versenden der E-Mail, nicht aber das wirkliche Spritzen des Gifts, den Kontakt zum Betreiber des Supermarkts herstellt und diesen im seinem Verhalten beeinflussen kann. Ob das Gift wirklich gespritzt wird, ist demgegenüber für dessen Reaktion eher unerheblich. Gewalt liegt nicht vor.
T könnte dem Betreiber des Supermarkts gegenüber gedroht haben. Drohung meint das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben behauptet.2 Zukünftiges Übel ist jeder Nachteil, dessen Ankündigung geeignet erscheint, in der konkreten Situation einen besonnenen Menschen zu dem vom Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen.3 In der neueren Rechtsprechung formuliert die Rechtsprechung, dass ein empfindliches Übel vorliege, wenn von dem (individuellen) Bedrohten nicht erwartet werden kann, dass er der Bedrohung in standhafter Selbstbehauptung standhält.4 T hat in seiner E-Mail an den Supermarkt vorgegeben, Fleischwaren im Supermarkt vergiftet zu haben. Dadurch hat er den zukünftigen Eintritt einer Gesundheitsschädigung bei einem etwaigen Konsumenten in Aussicht gestellt. Dass das körperliche Übel nicht unmittelbar bei Angehörigen des Supermarkts, sondern nur dessen Kunden eintritt, ändert am Vorliegen einer Drohung nichts: Ist von dem angekündigten Übel unmittelbar ein anderer betroffen, so genügt es, wenn sich die Verwirklichung der Drohung auch für den Genötigten selbst als Übel darstellt.5 So liegt der Fall hier, da aufgrund wirtschaftlicher Interessen und Verkehrssicherungspflichten eine etwaige Realisierung der Drohung auch für den Supermarkt-Inhaber selbst ein Übel darstellen würde. Dass er das Gift bereits gespritzt hat, ändert ebenfalls nichts daran, dass es um ein zukünftiges Ereignis geht, da nur der Eintritt des Übels (hier dann der Eintritt der Körperverletzung) selbst in der Zukunft liegen muss, nicht aber zwingend auch die täterseits Einfluss ausübende Handlung. In Abgrenzung zum bloßen Warnschreiben muss dem Täter eine Abwendung des Übeleintritts (aus Sicht des Täuschungsadressaten) aufgrund eines von der Drohung auch umfassten Verhaltens immer noch möglich sein, da nur dann die Drohung zur Willensbeugung geeignet sein kann.6 Dass der Supermarkt auch selbst durch Entsorgung aller Fleischprodukte aus dem Sortiment den Erfolg selbständig verhindern kann, ändert nichts daran, dass zumindest ein begrenzter Einfluss bei T verbleibt, der schließlich nähere Auskünfte über die betroffenen Produkte geben und damit jedenfalls bei der Beseitigung der von ihm gesetzten Ursachenreihe helfen könnte (auch wenn die Beseitigung ebenfalls in der Weise erfolgen kann, dass alle Produkte entsorgt werden; auf den alternativen oder kumulativen Einfluss eines anderen kommt es insoweit für die Abgrenzung von Drohung und Warnschreiben bis zur endgültigen Beseitigung des Einflusses durch das spätere Wegwerfen nicht an). Für erforderlich wird man es in den Fällen, in denen der Einfluss nur noch in der Nicht-Beseitigung des geschaffenen Zustands durch ein Unterlassen liegt, halten müssen, dass der Drohende zu der Beseitigung aufgrund einer entstandenen Garantenstellung verpflichtet wäre. Dies ist hier infolge Ingerenz (§ 13 Abs. 1 StGB) der Fall.
Alternativ wird für ähnlich gelagerte Fälle auch direkt auf das Unterlassen der Herausgabe der Information, welche Packungen zumindest der Sorte nach betroffen sind, als Drohungsgegenstand abgestellt.7 Da T aber die Übermittlung dieser Information gar nicht in Aussicht stellt, stellt dies vorliegend keinen tauglichen Drohungsgegenstand dar, da die Verwirklichung der Übels gerade nur für den Fall der Nichtvornahme der geforderten Handlung drohungscharakteristisch ist und ihr sonst die Eignung zur Willensbeeinflussung auch fehlt. Abzustellen ist vielmehr auf den späteren Erfolg (körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung), auf dessen Eintritt T auch aus Sicht des Drohungsadressaten (der Mitarbeiter des Supermarkts) jedenfalls noch begrenzten Einfluss hat. Für die Einordnung als Drohung spricht zudem auch der Sinn und Zweck des § 240 StGB, der eine vertypte mittelbare Täterschaft aufgrund der – hier erfolgten – Instrumentalisierung des Adressaten ist; während bei der Warnung die möglichst objektive Informationsgabe charakteristisch sei.8 bb) Nötigungserfolg
Das Supermarkt-Personal hat – wohl auf Anweisung des Inhabers oder Filialleiters – die Fleischwaren aus dem Sortiment genommen und somit eine Handlung vorgenommen.
falls nicht hinreichend im Sinne einer Gegenwärtigkeit konkretisiert. Somit liegt ein Angriff nicht vor, sodass eine Rechtfertigung gem. § 32 StGB bereits aus diesem Grund ausscheidet. Ein etwaiger Angriff wäre zudem jedenfalls nicht rechtswidrig.14
bb) Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
In Betracht kommt jedoch eine Rechtfertigung gem. § 34 StGB.
(1) Notstandslage
Erforderlich ist eine gegenwärtige Gefahr. Gefahr ist jeder Zustand, in dem bei einer natürlichen Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens naheliegend ist.15 Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie sich jederzeit im Schadenseintritt realisieren kann und deshalb sofortiges Eingreifen erforderlich ist.16 Fleischkonsum ist aufgrund der Belastungen für Klima und Umwelt trotz seiner Sozialadäquanz für das notstandsfähige Rechtsgut Klima (vgl. Art. 20a GG, auch Entscheidung des BVerfG zur intertemporalen Freiheitssicherung) bedrohlich. Unumkehrbare Schädigungen des Klimas können dabei jederzeit eintreten und machen (insbes. gesetzgeberisch) ein sofortiges Handeln erforderlich.18 Eine gegenwärtige Gefahr ist gegeben.
(2) Notstandshandlung
(a) Geeignetheit
Die Handlung müsste zunächst zur Abwehr des Angriffs geeignet sein. Geeignet ist eine Handlung, wenn sie dazu dienen kann, der bestehenden Gefahr und ihrer Realisierung entgegenzuwirken.19 Dabei sind solche Handlungen auszuscheiden, die zur Minimierung der Gefahr einen nur sehr geringen, nicht messbaren Beitrag leisten.20 Der Verzicht auf Fleischprodukte im Sortiment eines Supermarkts dürfte keinen messbaren Klimaeffekt haben. Eine etwaige Vorbildwirkung für weitere Aktivisten und für andere Supermärkte erscheint als sehr vage Möglichkeit und kann die Geeignetheit angesichts des Fehlens eines koordinierten Vorgehens ebenfalls nicht herstellen.21 Die Geeignetheit setzt vielmehr voraus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegt, dass die Gefahr für das betroffene Rechtsgut aufgrund sich erschließender Kausalzusammenhänge jedenfalls abgemildert wird. Eine Vorbildwirkung ist angesichts der doch schwerwiegenden Folgen der Vergiftung von Lebensmitteln allerdings im Zusammenhang mit dem Klimaschutz eher unwahrscheinlich. Die nur vage, nahezu zufällige Möglichkeit genügt nicht, um die Geeignetheit herzustellen, an der es folglich fehlt. Hinweis: Die Prüfungspunkte (b) und (c) müssen nicht mehr geprüft werden, wenn wie oben bereits die Geeignetheit abgelehnt wird.
einer Drohung die Verwerflichkeit der Drohung selbst;25 diese ist jedoch bei der Gesamtbewertung der Verwerflichkeit einzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Supermarkt bzw. seine Mitarbeiter im Rahmen des (wettbewerblich) Erlaubten und von der Rechtsordnung Gebilligten handeln. Die Willens- und Wettbewerbsfreiheit (die unter Art. 12 Abs. 1 GG fällt) wiegen daher wesentlich höher und lassen die Tat unter den Wertungen der Rechtsordnung als sittlich missbilligenswert erscheinen.26
3. Schuld
T handelte schuldhaft; ein etwaiger Verbotsirrtum (§ 17 StGB) wäre jedenfalls vermeidbar gewesen.
4. Ergebnis
T hat sich wegen Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
III. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3, Nr. 5, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
T könnte sich durch das Vergiften der Fleischwaren gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3, Nr. 5, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
aa) Erfolg
Dazu müsste zunächst eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung vorliegen. Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlempfinden mehr als nur ganz unerheblich beeinträchtigt wird.27 Durch den Fleischkonsum hat ein Konsument Bauchschmerzen erlitten, wodurch sein körperliches Wohlempfinden beeinträchtigt ist. Eine körperliche Misshandlung ist gegeben.
Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.28 Vom nachteiligen Abweichen der normalen Körperfunktionen ist angesichts der Bauchkrämpfe wohl ebenfalls auszugehen. Es liegt damit sowohl eine körperliche Misshandlung als auch eine Gesundheitsschädigung vor.
bb) Tathandlung
Problematisch ist jedoch, ob insoweit ein Fall der mittelbaren oder der unmittelbaren Täterschaft gegeben ist. Die unmittelbare erfolgsherbeiführende Handlung liegt schließlich im Konsum der Fleischwaren durch den Kunden, dem die Vergiftung derselben vorgelagert ist.
Teilweise wird hierin ein Fall der unmittelbaren Täterschaft erblickt, da § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB keine Zweierkonstellationen erfassen solle.29 Dagegen lässt sich einwenden, dass das Opfer auch unbewusst wie ein Werkzeug gegen sich selbst „verwendet“ werden kann und der Wortlaut keine derartige Einschränkung erkennen lässt.30 Umgekehrt kann aber auch einfach an die vorgelagerte Tathandlung angeknüpft werden, da in dieser bereits der Versuchsbeginn liegt. Allein der Beurteilungszeitpunkt für tatbezogene Merkmale (insbes. Qualifikationsmerkmale wie bei § 211 StGB die Heimtücke) würde sich demnach aufgrund der abweichenden Tathandlung ändern. Vorsatzzeitpunkt ist hingegen jeweils der Versuchsbeginn beim mittelbaren Täter (hier also das Vergiften). Vorzugswürdig ist die Anwendung des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Dies vermeidet einerseits bei begehungsgebundenen Qualifikationen (siehe unten) Probleme und andererseits die Konsequenz, etwa in einer Täuschung die maßgebliche Tötungshandlung zu erblicken.31 Die Zurechnung über § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist zudem auch bzgl. des relevanten Zeitpunkts etwa für Arglosigkeit etc. beim Opfer überzeugender. Die Eigenschaft des T als mittelbarer Täter setzt seine Tatherrschaft bezüglich der unmittelbaren Tathandlung voraus.32 Aufgrund des nur bei T vorhandenen Willens handelt der Kunde wie ein vorsatzdoloses Werkzeug, woraus sich bei T eine die beschränkte Tatmacht des Opfers überlagernde Tatherrschaft ergibt. Das Essen des Fleischs als unmittelbare Tathandlung ist T daher gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen. Das Essen hat den Erfolg auch kausal herbeigeführt.
liche Wirkung aufgrund seiner Verbindung mit dem Körper zu entfalten.34 Durch das Essen des Fleisches gerät das Gift ins Körperinnere; diese maßgebliche Tathandlung wird T gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zugerechnet. Eine Wirkung im Körperinneren ist gegeben, sodass der Streit, ob dies erforderlich ist,35 nicht weiter erörtert zu werden braucht.
Indem er zudem die Erreichung des von ihm verfolgten Ziels (Klimaschutz) über den Schutz der Gesundheit stellt, billigt er im Sinne der Billigungstheorie den Erfolg.41 Dass ihm dieser eher unerwünscht ist, ändert hieran nichts; es genügt vielmehr, um eines anderen Zieles willen die Realisierung der erkannten Gefahr in Kauf zu nehmen.42 Selbst ein betätigter Vermeidewille schließt den Vorsatz nicht grundsätzlich aus,43 spricht allerdings als Indiz gegen dessen Vorliegen. Sowohl das kognitive als auch das voluntative Vorsatzelement des Eventualvorsatzes sind gegeben.
Vorsatz bzgl. der qualifizierenden Umstände (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3 StGB) liegt ebenfalls in Form von Eventualvorsatz vor.
2. Rechtswidrigkeit
Wie oben scheitert eine Rechtfertigung gem. §§ 32, 34 StGB. Hier lässt sich für den rechtfertigenden Notstand auch an der Erforderlichkeit zweifeln, da auch ohne wirklich vorgenommene Vergiftung der Fleischwaren die Drohung wahrscheinlich die gleiche Wirkung erzielt hätte.
3. Schuld
T handelte schuldhaft.
4. Ergebnis
T hat sich gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
2. Tatkomplex: Schuss durch die Tür
I. §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
T könnte sich durch den Schuss durch die Tür gem. §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen schwerer Körperverletzung strafbar gemacht haben.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Grunddelikt
aa) Objektiver Tatbestand
Durch den Schuss hat T den P körperlich misshandelt und aufgrund der Schusswunde an der Gesundheit geschädigt. Der Schuss war für den Erfolg kausal; der Erfolg ist T auch objektiv zurechenbar. bb) Subjektiver Tatbestand
T müsste vorsätzlich gehandelt haben (§ 15 StGB). Fraglich ist, ob dem Vorsatz hier ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB entgegensteht. T hat angenommen, dass es sich bei den Personen vor der Tür um Anhänger des Vereins „Initiative pro billiges Fleisch e.V.“ handeln würde. T hat die gegenständlich von seinem Vorsatz zum Tatzeitpunkt (§§ 16 Abs. 1 S. 1, 8 StGB) erfassten Personen allerdings getroffen. Der Irrtum bezieht sich nur vorgelagert im Sinne eines Motivirrtums auf deren Identität (sog. error in persona vel obiecto).44 Ein Tatbestandsirrtum liegt aufgrund der Gleichwertigkeit der Objekte daher nicht vor. Auch ein Irrtum über den Kausalverlauf scheidet aus; T kam es auf einen bestimmten Ablauf für die eintretende Verletzung überhaupt nicht an, sodass eine dahingehende Vorsatzkonkretisierung nicht anzunehmen ist. T handelte vorsätzlich.
b) Eintritt der schweren Folge
Lähmung meint die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.45 Es muss sich um einen andauernden, den Gesamtorganismus erheblich beeinträchtigenden Krankheitszustand handeln, dessen Beseitigung sich nicht absehen lässt.46 P ist von den Beinen abwärts gelähmt, kann also die entsprechenden Körperteile nicht mehr bewegen. Eine schwere Folge des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eingetreten.
c) Kausalität
Der Schuss des T durch die Tür ist kausal für den Eintritt der schweren Folge.
d) Objektive Zurechnung
Weiter müsste T die schwere Folge objektiv zurechenbar sein. Dies ist der Fall, wenn der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.47 Durch den Schuss hat T ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen. Der Zurechnungszusammenhang könnte allerdings durch eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung durch P unterbrochen sein, da dieser zur Seite gesprungen ist und sich die schwere Folge erst dadurch unmittelbar zugezogen hat. Über den Sprung hatte P selbst die Tatherrschaft;48 allerdings befand er sich in einer notstandsähnlichen Lage und wäre selbst entschuldigt gewesen, sodass es sowohl nach der Exkulpations- als auch nach der Einwilligungslösung mangels Einwilligungsfähigkeit an der Freiverantwortlichkeit des P fehlt.49 Die schwere Folge ist T objektiv zurechenbar.
e) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
In der schweren Folge müsste sich gerade eine tattypische Gefahr realisiert haben, also eine solche, die zur vorsätzlich gesetzten Gefahr „passt“.50 Fraglich ist schon der Anknüpfungspunkt der Tattypizität. Einige halten es für erforderlich, dass die schwere Folge gerade typische Folge des Taterfolgs sein muss;51 andere lassen demgegenüber genügen, dass die schwere Folge typische Folge der grunddeliktischen Tathandlung ist.52 P springt aus Angst weiterer Schüsse zur Seite, was eher für die Tathandlung typisch ist als für den Taterfolg, der in der Schusswunde liegt. Die Schusswunde selbst könnte für das Verhalten des P aber wohl sogar hinweggedacht werden; diese selbst führt die schwere Folge nicht herbei. Eine Lähmung ist für eine Schussverletzung auch eher untypisch. Vorzugswürdig ist es allerdings, typische Folgen der Tathandlung ausreichen zu lassen. § 226 StGB ist anerkanntermaßen aufgrund der gleichen Schutzrichtung wie § 227 StGB zu behandeln.53 Hier sprechen der umfasste Verweis auf die Versuchsstrafbarkeit (§§ 223 Abs. 2, 224 Abs. 2 StGB) sowie § 225 StGB, der einen somatischen Bezug teilweise gar nicht erfordert, für dieses Verständnis.54 Dagegen wird hingegen angeführt, § 227 Abs. 1 StGB spreche von einer „verletzten Person“;55 ob dies auch für den wegen § 11 Abs. 2 StGB möglichen Versuch gilt, erscheint aber nicht zwingend.
Teilweise wird auch ein Gefährlichkeits- bzw. Begehungserfolg im Sinne einer besonderen Begehungsweise gem. § 224 StGB für ausreichend erachtet, um den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang herzustellen.56
Umstritten ist auch das Erfordernis einer unmittelbaren somatischen Wirkung auf den Körper, die die schwere Folge hervorrufen muss (Unmittelbarkeitszusammenhang).57 Da P zur Seite springt, vermitteln die Schüsse die Lähmung als schwere Folge hier nur psychisch, also nötigungsspezifisch. §§ 223 ff. StGB schützen grundsätzlich nicht die Entscheidungsfreiheit des Opfers, sondern nur seine körperliche Unversehrtheit.58 Umgekehrt ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei Ps Verhalten um eine naheliegende und vernünftige Reaktion handelt, ohne die es womöglich bei ihm zu noch schwereren Verletzungen gekommen wäre. Diese soll den Täter daher nicht begünstigen. Jeder Körperverletzung wohnt durch deren bloße Hinnahme zudem ein Angriff auch auf die Willensfreiheit inne, sodass der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang stets dann vorliegt, wenn die Unfreiheit des Opfers bzgl. des eigenen Verhaltens gerade aus der Körperverletzung folgt, sei sie unmittelbar somatisch oder nur psychisch vermittelt.59 Ein Unmittelbarkeitszusammenhang ist daher richtigerweise nicht zu fordern.
Dass die schwere Folge typische Folge der Handlung ist, genügt somit für die hier gegebene Erfüllung des tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhangs.
f) Objektive Fahrlässigkeit bzgl. schwerer Folge
Gem. § 18 StGB muss der Täter hinsichtlich der schweren Folge zudem mindestens fahrlässig gehandelt haben. Objektiv sorgfaltspflichtwidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB).60 Durch den Schuss durch die geschlossene Tür hat sich T objektiv sorgfaltspflichtwidrig in Bezug auf schwere Gesundheitsschäden verhalten. Dass Leute vor der Tür zur Seite springen und sich dabei derart schwer verletzen wie P, liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, sodass auch die objektive Vorhersehbarkeit zu bejahen ist.61
2. Rechtswidrigkeit
T könnte durch Notwehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt geschossen haben.
a) Notwehrlage
aa) Angriff
Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung geschützter Individualrechtsgüter und -interessen.62 Durch die geplante Ingewahrsamnahme ist Ts Fortbewegungsfreiheit bedroht; nicht jedoch – wie von T angenommen – sein Leib oder Leben.
suchsnahe Vorbereitungsphase einbezogen.64 Die Polizisten stehen bereits vor Ts Tür und werden – ohne weitere Hürden zu erwarten – dessen Verhaftung vornehmen wollen. Die Polizisten stehen somit jedenfalls unmittelbar vor Versuchsbeginn entsprechend § 22 StGB. Gegenwärtigkeit ist daher zu bejahen.
cc) Rechtswidrigkeit
Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er zur objektiven Rechtsordnung im Widerspruch steht.65 Als hoheitliche Maßnahme ist die Ingewahrsamnahme i.S.v. § 32 StGB allerdings nur dann rechtswidrig, wenn elementare Verfahrensgrundsätze, etwa beim Ermessen, der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit oder Willkürfreiheit nicht eingehalten werden.66 Nicht jede verwaltungsrechtliche Rechtswidrigkeit soll schon das Notwehrrecht auslösen, um einer Eskalation zu begegnen und das Notwehrrecht auf schwere Fälle zu beschränken. Die Ingewahrsamnahme findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 lit. c BayPAG.67 Die revierinterne Zuständigkeit begründet daher nicht die Rechtswidrigkeit des Angriffs, zumal wegen Art. 3 BayPOG bereits verwaltungsrechtlich die Verhaftung nicht rechtswidrig wäre.
b) Zwischenergebnis
T handelte mangels Notwehrlage nicht gem. § 32 StGB gerechtfertigt. § 34 StGB ist nicht anwendbar, sondern aufgrund der durch die Rechtmäßigkeit des Angriffs konstituierten Duldungspflicht gesperrt.68
3. Schuld
T könnte jedoch infolge eines Erlaubnistatbestandsirrtums ohne Vorsatzschuld gehandelt haben.
a) Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums
T müsste sich Umstände vorgestellt haben, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt gehandelt hätte. Nach Zugrundelegung seiner Vorstellung hätte ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff auf seinen Leib und sein Leben durch die Mitglieder des Vereins bestanden.
Der Schuss wäre geeignete Verteidigung zur Angriffsabwehr und mangels zur Verfügung stehender ebenso effektiver und sicherer Mittel auch erforderlich und geboten gewesen. Die Drei-Stufen-Theorie für die Anwendung lebensgefährlicher Waffen, nach der erst angedroht und dann zunächst für das Leben ungefährlich geschossen werden muss, kann aufgrund der aus Sicht des T unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr und Überzahl der erwarteten Angreifer nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Er handelte zudem mit Verteidigungswillen, sodass der Streit, ob Kenntnis von der Notwehrlage bereits subjektiv ausreicht,70 nicht erörtert zu werden braucht.
b) Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums sind umstritten.
Nach der strengen Schuldtheorie schließt gem. § 17 StGB auch ein Irrtum betreffend Tatsachen die Schuld bei Unvermeidbarkeit aus.71 Wegen der deutlichen Anzeichen, die hier dafürsprechen, dass es sich um Polizeibeamte und nicht Anhänger der „Initiative pro billiges Fleisch e.V.“ handelt, war der Irrtum hier vermeidbar, da mit einem Angriff auf das Leben des T tatsächlich nicht zu rechnen war. Nach dieser Auffassung käme man zur Bestrafung aus dem Vorsatzdelikt.
Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen nimmt an, dass das Nichtvorliegen eines Rechtfertigungsgrundes Teil des objektiven Tatbestands sei und daher vom Vorsatz umfasst sein müsse.72 Beim Erlaubnistatbestandsirrtum fehlte es somit am Vorsatz bzgl. des Nichtvorliegens eines Rechtfertigungsgrundes, sodass ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 StGB vorliege.
Zum gleichen Ergebnis kommt die Vorsatztheorie, deren Vertreter das Unrechtbewusstsein (entgegen § 17 StGB) für einen Teil des Tatbestandsvorsatzes halten.73
Die vorsatzunrechtverneinende eingeschränkte Schuldtheorie schließt in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ebenso den Tatbestandsvorsatz aus.74
Die vorsatzschuldverneinende (rechtsfolgenverweisende) eingeschränkte Schuldtheorie nimmt dagegen an, dass zur Schuld vorsatztattypisch auch ein Schuldvorsatz im Sinne einer (auf Tatsachenebene) bewussten Entscheidung gegen das Recht gehöre, an dem es hier fehle.75 In analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB entfällt daher der Vorsatzschuldvorwurf.76
Erfordernis der „Unvermeidbarkeit“ auch wenig passend, vielmehr sind die Konstellationen aufgrund des Tatsachenbezugs eher einem Fahrlässigkeitsvorwurf vergleichbar.78 Die strenge Schuldtheorie ist daher abzulehnen, sodass eine Strafbarkeit aus dem Vorsatzdelikt nicht in Betracht kommt. erkennen; angesichts der von T verübten Straftat war mit dem Auftauchen von Polizisten grundsätzlich auch zu rechnen, sodass T nicht ohne Weiteres (insbes. ohne sich selbst zu vergewissern) davon ausgehen durfte, dass es sich bei den Menschen vor der Tür um Anhänger des Vereins „Initiative für billiges Fleisch e.V.“ handelt. Dafür gibt es außer den früheren Drohungen zudem auch keine Anhaltspunkte, zumal Randalierer üblicherweise als solche erkenn- und hörbar sind.
Problematisch ist indes, dass sich die objektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit auf Tatbestandsebene auf den Eintritt des Erfolgs an sich beziehen muss.81 Hinsichtlich des tatbestandlichen Erfolgs handelte T jedoch sogar vorsätzlich, mithin nicht bloß fahrlässig. Die Sorgfaltspflichtwidrigkeit liegt im vorliegenden Fall im durch bloßes Vergewissern vermeidbaren Erlaubnistatbestandsirrtum des T, der jedoch erst die Ebene der Schuld betrifft. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB schließt in analoger Anwendung jedoch nur die Vorsatzschuld aus und lässt in fortgesetzter analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 2 StGB jedenfalls eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit zu (bzw. lässt diese unberührt). § 16 Abs. 1 StGB betrifft in direkter Anwendung den Tatbestandsvorsatz und muss daher eine eigenständige Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit nicht begründen (sondern lässt diese nur unberührt). Im Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums liegt eine objektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit mit Blick auf den Erfolgseintritt allerdings nicht vor; die Sorgfaltspflichtwidrigkeit betrifft – wenn man den Tatbestandsvorsatz mit der überzeugenden rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie für weiterhin gegeben hält – vielmehr erst die Ebene des Schuldvorsatzes. Konsequenterweise wird § 16 Abs. 1 S. 2 StGB in analoger Anwendung dann alternativ entweder den die Vorsatzschuld ausschließenden Irrtum als taugliche Sorgfaltspflichtwidrigkeit zulassen (die Ausweitung der Strafbarkeit ist als Gesamtanalogie des § 16 Abs. 1 StGB mangels entsprechender Regelung dann trotz Art. 103 Abs. 2 GG möglich, da dieser nicht eine insgesamt täterbegünstigende Analogie verhindern will, auch wenn dann die Strafbarkeit aus einem anderen Delikt folgt) oder bei Ausschluss der Vorsatzschuld aufgrund der verbleibenden Fahrlässigkeitsschuld eine Bestrafung nach dem Fahrlässigkeitsdelikt ermöglichen.
2. Rechtswidrigkeit
T handelte rechtswidrig.
3. Schuld
T handelte auch schuldhaft, insbes. subjektiv fahrlässig. Die entfallende Vorsatzschuld lässt gem. § 16 Abs. 1 S. 2 StGB analog den Fahrlässigkeitsschuldvorwurf unberührt.
4. Ergebnis
T hat sich somit gem. § 229 StGB i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 StGB analog strafbar gemacht.
Gesamtergebnis
T hat sich wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 240 Abs. 1, 52, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3 StGB; § 53 StGB; § 229 StGB i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 StGB analog.
Zur Vertiefung
Achleitner/Günther, ZJS 2024, S. 1869.