Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenhausarbeit: Onlinemeldeportal „Gute Presse e.V.“ Journalismuskritik im Lichte des Verfassungs- und Unionsrechts
ZJS 2021, S. 1513
Sachverhalt
In den letzten Jahren hat die Kritik an der Berufsgruppe der Journalisten deutlich zugenommen. Ein vielfach geäußerter Vorwurf lautet, dass „die“ Journalisten nicht mehr ausreichend Distanz zu den Regierenden besäßen. In jüngster Zeit kam es vermehrt auch zu Fällen, in denen – selbst in sogenannten Qualitätsmedien – Berichte oder Reportagen zu nicht unerheblichen Teilen frei erfunden worden waren. Infolgedessen kommt es zu einer bundesweiten Diskussion über Qualitätsstandards im Journalismus.
Um Abhilfe zu schaffen, ruft eine Gruppe ehemaliger Journalisten die Initiative „Gute Presse“ ins Leben und gründet in der Freien und Hansestadt Hamburg den „Gute Presse e.V.“. Sie möchte ein Onlineportal „Gute Presse“ schaffen, auf dem Hinweisgeber anonym Informationen hochladen können, die auf „journalistisches Fehlverhalten“ hindeuten. Gewünscht sind Eingaben, die „journalistische Fehlleistungen“ belegen. Hierunter verstehen die Betreiber sowohl falsche als auch verzerrende Darstellungen. Die hochgeladenen Dateien werden von einem Gremium aus unterschiedlichen Journalisten geprüft und – soweit sich aus ihnen ergibt, dass „journalistische Fehlleistungen“ vorliegen – ohne Angabe des Hinweisgebers auf dem Portal veröffentlicht. Die in ihnen genannten Personen werden mit Ausnahme der betroffenen Journalisten „geschwärzt“. Die Veröffentlichungen, die von einordnenden Berichten begleitet werden, lassen zudem Rückschlüsse auf Recherchemethoden zu.
Auf dem Portal sollen aber nicht nur „journalistische Fehlleistungen“ dokumentiert werden. Vielmehr soll auch offengelegt werden, welche Interessen die Journalisten „wirklich verfolgten“. Dazu werden Hinweise zu Parteimitgliedschaften, Mitgliedschaften in politischen Organisationen sowie Thinktanks und politischen Stiftungen erbeten. Auf der Homepage der Initiative sollen diese Angaben über Journalisten veröffentlicht werden.
Gegen diese Initiative regt sich breiter Widerstand, nicht nur unter Journalisten. Befürchtet wird eine öffentliche Prangerwirkung. Schon kleinste Verfehlungen oder Abweichungen vom „politischen Mainstream“ könnten so skandalisiert werden. Zudem sei nicht auszuschließen, dass Dritte durch so ein Portal ermuntert würden, mittels Hacking Daten von Journalisten abzugreifen, die dann ebenfalls auf dem Portal veröffentlicht werden könnten. Trotz der öffentlichen Debatte geht das Portal unter der Domain „www.gutepresse.de“ online. Sowohl die Journalistin X, die für die Zeitung „Der Abend“ arbeitet, als auch der „JournalistInnenverband e.V.“ (J) wenden sich vor den Zivilgerichten gegen die Betreiber des Portals, um dessen Betrieb zu untersagen. J vertritt öffentlich die Interessen der Journalisten in Politik und Gesellschaft, ihm gehört der Großteil der Journalisten in Deutschland, die für Printmedien arbeiten, an. Mitglied können ausschließlich Journalisten werden, die in Deutschland tätig sind. Journalisten aus dem Bereich des Rundfunks sind in einem anderen Verband organisiert. X und J machen geltend, dass sie bereits die Existenz des Portals massiv beeinträchtige. Schon heute werde, was zutrifft, Journalisten vielfach feindselig begegnet. Wenn nun auch noch kleinste oder auch nur vermeintliche Fehler skandalisiert oder am Ende politische Meinungen zensiert würden, hätte dies massive Auswirkungen auf die freie Berichterstattung, aber auch auf die Äußerung der eigenen Meinung, etwa im Rahmen von Meinungsbeiträgen in Zeitungen. Die Betreiber des Portals „Gute Presse“ entgegnen – sachlich zutreffend –, dass auf allen großen deutschen Nachrichtenportalen die Möglichkeit bestehe, anonym Hinweise über alle möglichen Sachverhalte hochzuladen, die dann Gegenstand von Presseberichterstattung sein können. Dies geschehe auch zunehmend. Es sei dementsprechend nicht nachvollziehbar, wenn in Bezug auf Journalisten nun andere Maßstäbe gelten und zur Berichterstattung über ihre Verfehlungen keine derartigen Möglichkeiten bestehen sollten. Des Weiteren würden Dateien erst nach umfassender Prüfung hochgeladen; das vor jeder Veröffentlichung eingeschaltete Prüfungsgremium sei zudem ein pluralistisch zusammengesetzter Kreis von Journalisten unterschiedlicher politischer und gesellschaftlicher Prägung (was ebenfalls zutrifft). Auch bestehe eine umfassende Verantwortlichkeit des „Gute Presse e.V.“ für die Veröffentlichung sowie die hierauf basierenden Berichte, die man sehr ernst nehme. Die Klagen werden daraufhin in allen Instanzen vollumfänglich abgewiesen.
X geht darüber hinaus gegen einen Bericht auf dem Portal vor, der auf einer Eingabe basiert. Dem Portal waren Informationen über die Mitgliedschaft von X in der Z-Partei zugespielt worden, die politisch „Mitte-rechts“ einzuordnen ist. X hat diese Informationen nicht öffentlich gemacht; sie hat für die Partei auch bislang kein Mandat angenommen oder angestrebt. Auch parteiintern hat sie bislang weder ein Amt bekleidet noch angestrebt. Des Weiteren ist X auch Mitglied eines Thinktanks, der zur parteinahen Z-Stiftung gehört. Dies ist zwar ebenfalls nicht allgemein bekannt, sie hat aber über Jahre hinweg an öffentlichen Podiumsdiskussionen und Workshops als Vertreterin des Thinktanks teilgenommen und wurde dabei auch so vorgestellt. Nachdem auf dem Portal von ihrer Parteimitgliedschaft berichtet und ihre Mitgliedschaft im Thinktank der parteinahen Z-Stiftung ebenfalls genannt wird, ist für X das Maß voll. Sie geht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zivilrechtlich erfolgreich gegen beide Veröffentlichungen vor. Im Hauptsacheverfahren hat sie aber am Ende kein Glück. Der BGH entscheidet in der Sache gegen sie.
Sowohl X als auch J gehen gegen die letztinstanzlichen Hauptsacheentscheidungen vor und reichen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein. Der „Gute Presse e.V.“ ist der Ansicht, dass sämtliche Veröffentlichungen und auch das Portal als solches im Einklang mit Recht und Gesetz stünden. J sei ohnehin nicht von dem Portal betroffen; über Journalistenvereinigungen berichte man ja nicht. J entgegnet, dass die Trennung von einzelnen Journalisten und dem Verband hier eine reine Förmelei sei, da alle das gleiche Interesse verfolgten; deswegen hätten sich die Journalisten ja gerade zusammengeschlossen. Nach Meinung des „Gute Presse e.V.“ sei „Karlsruhe“ auch nicht zuständig, sondern allein der EuGH, schließlich handle es sich bei Verordnungen, wie sie hier Rechtsgrundlage seien, um vollharmonisiertes Unionsrecht. Nach wie vor gelte außerdem: Wer nichts zu verbergen habe, habe auch nichts zu befürchten. Man veröffentliche nur inhaltlich zutreffende Informationen.
Außerdem werde – mal wieder – mit zweierlei Maß gemessen, wenn Journalisten alles veröffentlichten, sich aber selbst gegen vollständige Transparenz wehrten. X ist hingegen der Ansicht, dass gezielt ein Klima des Misstrauens geschaffen werde, das im Ergebnis darauf abziele, Journalisten einzuschüchtern, und so ihre unabhängige Arbeit torpediere. Haben die Verfassungsbeschwerden Erfolg?
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie zulässig und begründet sind.
A. Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG das für die Prüfung von Verfassungsbeschwerden zuständige Gericht.
II. Beschwerdefähigkeit
X und J müssten gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdefähig sein. Gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben. Hierunter sind alle Träger von Grundrechten zu verstehen.1 Grundrechtsträger sind jedenfalls alle natürlichen Personen.2 Somit ist X als natürliche Person im Verfahren der Verfassungsbeschwerde beschwerdefähig.
Auch J, als e.V. eine juristische Person (vgl. § 21 BGB), müsste beschwerdefähig sein. Inländische juristische Personen des privaten Rechts können nach Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Grundrechten sein, soweit die Grundrechte, auf die sie sich berufen, ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Die „wesensgemäße“ Anwendung muss für jedes einzelne Grundrecht beantwortet werden.3 J ist als e.V. und mit effektivem Sitz, sprich Tätigkeit, in Hamburg eine inländische juristische Person des Privatrechts, somit grundsätzlich grundrechtsfähig und gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdefähig. Hinweis: Die Beschwerdefähigkeit setzt bei inländischen juristischen Personen des Privatrechts voraus, dass die Grundrechte des Grundgesetzes Anwendung finden. Bereits hier ließe sich also die Frage thematisieren, ob diese oder die Grundrechte der Grundrechtecharta Anwendung finden.
III. Beschwerdegegenstand
Es müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG sind hierunter alle Akte der öffentlichen Gewalt – folglich solche der Judikative, Legislative und Exekutive (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG)4 – zu verstehen. X und J wenden sich gegen drei letztinstanzliche Urteile, also Akte der Judikative. Damit liegen drei taugliche Beschwerdegegenstände i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG vor.
IV. Beschwerdebefugnis
X und J müssten auch beschwerdebefugt sein. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG ist insoweit die Behauptung, in einem seiner Grundrechte betroffen zu sein, ausreichend. Erforderlich ist, dass hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dargelegt wird und die Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt hoheitlicher Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind.6 Dies setzt aber voraus, dass sich die Beschwerdeführer in Bezug auf den Beschwerdegegenstand überhaupt auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen können. Dies ist hier gleich aus zwei Gründen fraglich. Zunächst ist unklar, ob in diesem Fall die Grundrechte des Grundgesetzes Anwendung finden können, weil eine gem. Art. 288 AEUV in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Verordnung die entscheidungserhebliche Norm ist. Wäre dies zu bejahen, ist klärungsbedürftig, ob die Grundrechte auch das Handeln Privater binden können.
1. Anwendbarkeit der Grundrechte des Grundgesetzes
Als natürliche Person kann sich X auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen, soweit das gerügte Verhalten einem deutschen Hoheitsträger zuzurechnen und dieses nicht vollständig europarechtlich determiniert ist.7 Dies folgt einerseits aus Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG, die die nationalen Hoheitsträger bei Wahrnehmung ihrer legislativen und exekutiven Aufgaben an die Grundrechte binden. Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG hat das Bundesverfassungsgericht den Auftrag, die Einhaltung der grundrechtlichen Schranken im Rahmen hoheitlichen Tätigwerdens zu überprüfen. Ist innerstaatliches Recht – andererseits – vollständig unionsrechtlich determiniert, handelt es sich dabei nicht mehr um Akte der deutschen öffentlichen Gewalt i.S.v. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG, sodass diese auch nicht an den nationalen Grundrechten zu prüfen sind.8 Gleiches würde für Entscheidungen der Judikative gelten, die allein auf solchen entscheidungserheblichen Normen basieren, die vollständig unionsrechtlich determiniert sind. Dann bleibt aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts kein Raum für die Grundrechte des Grundgesetzes; anwendbar sind dann allein die in der Grundrechtecharta verbürgten Grundrechte.
Bestehen aufseiten der Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume, können die Grundrechte der Grundrechtecharta allerdings neben den nationalen Grundrechten anwendbar sein, soweit es sich bei dem mitgliedstaatlichen Akt um „Durchführung von Unionsrecht“ gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh handelt. Eine solche „kombinierte“ Prüfung stellt auch nicht etwa die Geltung der nationalen Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG infrage,10 sondern erkennt vielmehr den Aussagehalt dieser grundgesetzlichen Normen auf der einen und des Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh auf der anderen Seite sowie das spezifische Mehr-Ebenen-Verhältnis des Unionsrechts und des nationalen Rechts an. Sie kommt jedenfalls dort in Betracht, wo entweder das unionsrechtliche Fachrecht ausnahmsweise „engere grundrechtliche Maßgaben“ enthält – also eine strengere Grundrechtsprüfung gebietet – oder aber das nationale Schutzniveau hinter dem der GRCh zurückbleibt.11 Dann wären neben den nationalen Grundrechten auch die Unionsgrundrechte vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen.
Auch wenn die geltend gemachten Unterlassungsansprüche im deutschen Zivilrecht wurzeln, sind die (fall-)entscheidenden Parameter in der DSGVO12, einer grundsätzlich vollharmonisierenden Verordnung der EU, niedergelegt. Eine unmittelbar wirkende und vollharmonisierende Verordnung spricht zunächst dafür, mangels Umsetzungsspielräumen nicht von einem Akt der öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG auszugehen und die Anwendbarkeit der nationalen Grundrechte zu verneinen (siehe oben). Allerdings sieht die DSGVO selbst Regelungsspielräume zugunsten der Mitgliedstaaten vor. Art. 9 Abs. 1 DSGVO verbietet u.a. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen „politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen“. Hiervon lässt aber Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO Ausnahmen in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zu, soweit diese „aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich“ sind, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Wesensgehalt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung wahren und durch bestimmte Verfahrensmaßnahmen flankiert werden. Der Bundesgesetzgeber hat von dieser Ermächtigung durch den Erlass von § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG Gebrauch gemacht. Dieser erlaubt öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Verarbeitung von derartigen personenbezogenen Daten „aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses“. Als „nichtöffentliche Stelle“ lässt sich hierunter auch die Tätigkeit des Portals „Gute Presse“ fassen, das zumindest auch personenbezogene Daten veröffentlicht, aus denen sich Rückschlüsse auf politische Präferenzen ziehen lassen. Somit sind mit Blick auf diesen Umsetzungsspielraum die Grundrechte des Grundgesetzes anwendbar.
Des Weiteren besteht das Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO. Nach diesem sehen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, „die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt“, Abweichungen oder Ausnahmen vor. Die Verordnung berechtigt also nicht nur die Mitgliedstaaten, Ausnahmen vorzusehen, sondern verpflichtet diese auch dazu. Auch von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG Gebrauch gemacht. Damit bestehen für alle gerügten Konstellationen Umsetzungsspielräume, sodass die nationalen Grundrechte hier Anwendung finden. Da also eine nationale Ausgestaltung im Anwendungsbereich gestaltungsoffenen Unionsrechts – hier von Art. 9 Abs. 2 lit. g und Art. 85 Abs. 2 DSGVO – stattfindet, sind nationale und Unionsgrundrechte parallel anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht prüft primär am Maßstab der nationalen Grundrechte, sofern die Vermutung, dass die Anwendung der deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Unionsgrundrechte mitgewährleistet, nicht widerlegt wird.13 Eine solche Widerlegung kommt für die hier betrachteten Grundrechte nicht in Betracht; selbst in diesem Fall blieben die nationalen Grundrechte freilich anwendbar, es wären nur zusätzlich Unionsgrundrechte zu prüfen. Im Ergebnis sind nationale Grundrechte anwendbar und werden vom Bundesverfassungsgericht hier vorrangig geprüft. An der Beschwerdebefugnis könnte es hier allerdings noch deshalb mangeln, weil die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG alle staatliche Gewalt, nicht aber Private binden. Hier streiten aber Private über ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten, nämlich über das Bestehen eines Unterlassungsanspruches gem. §§ 823, 1004 BGB analog. Allerdings statuiert das Grundgesetz auch eine „objektive Werteordnung“, die Grundrechte wirken deshalb mittelbar auch in das Privatrecht ein.14 Unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln sind deshalb, soweit dies methodologisch möglich ist, grundrechtskonform auszulegen. Aus der zivilrechtlichen Rechtsnatur des Ausgangsstreits lässt sich also nicht die Unanwendbarkeit der Grundrechte ableiten.
2. Beschwerdebefugnis von X
a) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
aa) Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG
X könnte sich auf die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG berufen. Die Pressefreiheit schützt alle Tätigkeiten, die mit der Pressearbeit zusammenhängen.15 Da X als Journalistin bei einem Printmedium arbeitet und die über sie veröffentlichten Informationen ihre Arbeit als Journalistin betreffen oder betreffen können, erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch das Portal sowie die dort über sie veröffentlichten Informationen in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt wird.
Hinweis: Hier und im Folgenden wird der „klassische“ Eingriffsaufbau gewählt. Es ist aber in Konstellationen, in denen es um die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte geht, ebenso vertretbar, von einer Schutzpflichtenkonstellation auszugehen.
bb) Allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Darüber hinaus könnte X auch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Gestalt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung oder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als solchem betroffen sein.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst das Recht einer jeden Person, frei darüber zu entscheiden, welche Vorgänge aus dem eigenen Leben öffentlich dargestellt werden sollen.16 Es schützt auch vor Äußerungen, die geeignet sind, sich negativ auf das Bild der Person auszuwirken.17 Das ebenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt hingegen die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, welche persönlichen Daten die Betroffenen über sich preisgeben möchten.18 Während das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rechtsverkehr unter Privaten davor schützt, dass „Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind“, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in dieser Konstellation hingegen „vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses“.19 X wendet sich (auch) gegen das Portal „Gute Presse“ als solches. Das Portal veröffentlicht Informationen über Journalisten, die diese nicht von sich aus preisgeben wollen. Auf dem Portal „Gute Presse“ sind zudem Informationen über die Tätigkeit von X, insbesondere ihre Mitgliedschaft im Thinktank als auch ihre Parteimitgliedschaft, veröffentlicht worden. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass sich Dritte in unrechtmäßiger Weise Zugang zu den personenbezogenen Daten in Bezug auf die Parteimitgliedschaft der X verschafft haben oder sich in Zukunft unrechtmäßig Zugang zu weiteren personenbezogenen Daten von X verschaffen werden. Die Tätigkeit des Portals „Gute Presse“ zielt aber in allen Fällen darauf ab, bestimmte personenbezogene Daten öffentlich zu machen, um so den Kommunikationsprozess zu beeinflussen. Wie die Daten beschafft werden, lässt sich hingegen nicht vorhersagen. Mithin erscheint allein eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG möglich.
cc) Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG
Daneben kommt auch eine Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG von X in Betracht. Die Meinungsfreiheit schützt das Recht, sich in Wort und Schrift frei zu äußern. Geschützt sind Meinungen; diese zeichnen sich dadurch aus, dass sich der Äußernde wertend zu einem Geschehen positioniert.20 Das letztinstanzliche Urteil verbietet X nicht bestimmte Meinungen. Allerdings ist es sowohl aufgrund der Veröffentlichungen auf dem Portal als auch aufgrund des Portals selbst wahrscheinlich, dass X in Zukunft in der Öffentlichkeit ihre Meinung nur sehr zurückgenommen kundtut, soweit diese sich auf Gegenstände erstreckt, mit denen sie als Journalistin zu tun hat. Aufgrund dieser im Hinblick auf die freie Meinungsäußerung potenziell einschüchternden Wirkung des Portals,21 erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass X durch das letztinstanzliche Urteil in ihrer Meinungsfreiheit verletzt wird.
Hinweis: Die Meinungsfreiheit tritt hier im Ergebnis hinter der Pressefreiheit zurück, weil die Pressefreiheit auch das Recht umfasst, sich in Zeitungen mit der eigenen Meinung zu äußern. Dies ist aber eine Frage, die erst auf der Ebene der Grundrechtskonkurrenzen virulent wird. Es erscheint gleichwohl vertretbar, die Anwendbarkeit der Meinungsfreiheit bereits bei der Prüfung der Beschwerdebefugnis zu verneinen. Dies ist aber kurz zu begründen.
dd) Zwischenergebnis
Damit ist eine Verletzung der Pressefreiheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Meinungsfreiheit der X zumindest möglich.
b) Betroffenheitstrias
Darüber hinaus müsste X auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das letztinstanzliche Urteil betroffen sein.22 Da X als Prozesspartei an die in materielle Rechtskraft erwachsene Entscheidung aktuell sowie ohne weitere erforderliche Vollzugsakte gebunden ist, ist sie auch gegenwärtig und unmittelbar von ihr betroffen.
c) Zwischenergebnis
X ist also beschwerdebefugt.
3. Beschwerdebefugnis von J
a) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
aa) Abstrakte Anwendbarkeit der in Rede stehenden Grundrechte auf einen e.V.
Als inländische juristische Person des Privatrechts kann sich auch J prinzipiell auf Grundrechte berufen.23 Zu klären ist aber, ob die Grundrechte, auf die sich J berufen möchte, gem. Art. 19 Abs. 3 GG auch ihrem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts Anwendung finden können. J beruft sich auf die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG. Da Presseerzeugnisse regelmäßig von juristischen Personen herausgegeben und vertrieben werden, kann die Pressefreiheit auch „wesensgemäß“ auf juristische Personen wie etwa Verlage angewandt werden.24 Allerdings ist J nicht unmittelbar in den journalistischen Prozess eingebunden, sondern vertritt allein die Interessen seiner Mitglieder. Da diese aber ausnahmslos Journalisten sind und sich ihr Auftrag in eben jener Interessenvertretung manifestiert, ist J ihrem Wesen nach auf gleiche Weise betroffen wie die einzelnen Journalisten. Damit kann sie prinzipiell die Pressefreiheit für sich reklamieren.
Auch juristische Personen können durch ihre Vertreter am gesellschaftlichen Diskurs teilnehmen, sodass auch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar ist.25
Unklar ist hingegen, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht prinzipiell auch auf juristische Personen anwendbar ist. Dies lässt sich nicht allgemein angeben,26 denn das Grundrecht kann verschiedene Ausprägungen annehmen. Jedenfalls für das Recht am gesprochenen Wort ist eine Schutzerstreckung auf juristische Personen aber anerkannt.27 Als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt hier einzig das Recht am gesprochenen Wort als Schutz für J in Betracht. Obgleich J die Interessen der Journalisten vertritt, knüpfen die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Portals jedoch allein an Äußerungen und Verhalten der einzelnen Journalisten an. Verlautbarungen des Vereins selbst stehen gar nicht in Rede, nur insoweit könnte sich J aber auf den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. Damit ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht hier schon abstrakt nicht betroffen, eine Grundrechtsverletzung demnach von vornherein ausgeschlossen.
Hinweis: Es ist auch vertretbar, den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in dessen abstrakter, wesensgemäßer Anwendbarkeit gem. Art. 19 Abs. 3 GG als eröffnet anzusehen. Dann ist allerdings genau zu prüfen, ob der Schutzbereich im konkreten Fall berührt wird. Spätestens eine Betroffenheit des J ist zu verneinen.
Daneben kommt eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG in Betracht. Inwieweit auch die externe Vereinigungstätigkeit von Art. 9 Abs. 1 GG geschützt ist, wird unterschiedlich beurteilt.28 Die genaue Schutzbereichsdefinition ist indes erst im Rahmen der Begründetheit zu klären, so dass eine Verletzung jedenfalls nicht ausgeschlossen scheint.
bb) Konkrete Anwendbarkeit der Grundrechte auf J
Unklar ist aber, ob J sich nicht nur in abstracto, sondern im konkreten Fall auf diese Grundrechte berufen kann. Die wesensgemäße Anwendbarkeit der Grundrechte lässt sich methodisch auf unterschiedliche Weise begründen: Während die einen eine Betrachtung anmahnen, die darauf abstellt, ob das in Rede stehende Verhalten auf die hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen durchgreift,29 erblicken die anderen den Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 3 GG in der personellen Schutzbereichserstreckung aufgrund einer grundrechtstypischen Gefährdungslage.30 Nach der Durchgriffsthese kann sich J nicht auf die infrage kommenden Grundrechte berufen, weil die in Rede stehenden Handlungen zwar die Mitglieder von J treffen, aber nicht auf J selbst zugegriffen wird. Ohne „Zugriff“ auf J kann es keinen „Durchgriff“ auf dessen Mitglieder geben. Stellt man hingegen auf die grundrechtstypische Gefährdungslage ab, kommt es darauf an, inwieweit die juristische Person des Privatrechts sich in einem ähnlichen Außenverhältnis zum Staat befindet wie ein Staatsbürger.31 Auch hier ist aber nicht zu übersehen, dass das in Rede stehende Verhalten, die Berichterstattung des Portals, nicht unmittelbar J, sondern Einzelpersonen betrifft, deren Interessen J vertritt. Aus ihrer Stellung als Interessenvertreterin folgt aber nicht automatisch, dass Rechtsverletzungen ihrer Mitglieder bereits solche der J sind. Würde man Gegenteiliges annehmen, wäre jede professionelle Interessenvertretung befugt, die Rechte ihrer Mitglieder im Verfahren der Verfassungsbeschwerde durchzusetzen. Dies würde im Ergebnis Popularklagen zulassen und dazu führen, dass Interessenverbände auch Rechte von Mitgliedern durchsetzen könnten, wenn Letztere dies nicht beabsichtigen. Deshalb sind die Grundrechte im konkreten Fall nicht gem. Art. 19 Abs. 3 GG auf J anwendbar.
b) Zwischenergebnis
J ist nicht beschwerdebefugt.32
4. Zwischenergebnis
X ist also beschwerdebefugt, J hingegen nicht.
V. Rechtswegerschöpfung/formelle Subsidiarität
X hat mit dem letztinstanzlichen Urteil den Rechtsweg ausgeschöpft. Mithin ist § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG gewahrt. Daneben muss auch bei Urteilsverfassungsbeschwerden das Erfordernis der formellen Subsidiarität gewahrt sein.33 Der Grundsatz der formellen Subsidiarität ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfG-G.34 Er fordert von den Beschwerdeführern, dass sie zunächst vor den Fachgerichten Rechtsschutz erlangen, sofern ihnen dies zugemutet werden kann.35 Da dies bei Urteilsverfassungsbeschwerden immer der Fall ist, fordert der Grundsatz der formellen Subsidiarität hier weiter, dass der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rechtsverfolgung hinreichend ausschöpft, insbesondere im fachgerichtlichen Verfahren in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht hinreichend vorträgt und die ihm zur Verfügung stehenden Verfahrensrechte nutzt.36 Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass X in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unzureichend vorgetragen oder Verfahrensrechte nicht wahrgenommen hat. Der Grundsatz der formellen Subsidiarität ist mithin gewahrt.
VI. Form und Frist
Die Verfassungsbeschwerden sind nach der Zustellung des jeweiligen letztinstanzlichen Urteils binnen eines Monats schriftlich zu erheben und zu begründen, §§ 93 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 23 BVerfGG. Nach § 92 BVerfGG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde sowohl die staatlichen Handlungen anzugeben, die gerügt werden, als auch die verfassungsrechtlichen Rechte zu benennen, die verletzt sein können.
VII. Ergebnis zur Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerden von X gegen das Portal selbst und den darauf erschienenen Bericht sind zulässig, die von J hingegen ist unzulässig.
B. Verbindung der Anträge
Das Bundesverfassungsgericht wird die beiden zulässigen Anträge analog § 66 BVerfGG miteinander verbinden.
C. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerden von X sind begründet, soweit die letztinstanzlichen Urteile sie in ihren Grundrechten verletzen, vgl. § 95 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht kann und hat die Grundrechte des Grundgesetzes zu prüfen, da der streitige Bereich nicht vollständig unionsrechtlich determiniert ist.37
I. Pressefreiheit
Die angegriffene Entscheidung könnte X in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG verletzen. Hierzu müsste der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet und dieser in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt worden sein.
1. Schutzbereich
Der Schutzbereich der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG müsste sachlich und persönlich eröffnet sein. Als natürliche Person kann sich X auf die Pressefreiheit berufen.38 Sachlich schützt die Pressefreiheit alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Druckerzeugnissen stehen, die an die Allgemeinheit verbreitet werden sollen.39 X ist als Journalistin für eine Zeitung tätig. Somit ist der Schutzbereich der Pressefreiheit auch sachlich und folglich insgesamt eröffnet.
2. Grundrechtsbeeinträchtigung
Die Pressefreiheit müsste beeinträchtigt worden und diese Beeinträchtigung müsste dem Staat zurechenbar sein. Nach dem „klassischen“ Eingriffsbegriff sind Grundrechtseingriffe alle mit Zwang durchsetzbaren Ver- oder Gebote des Staates, die zudem final und unmittelbar erfolgen.40 Zwar bestätigt das letztinstanzliche Urteil die von X angegriffenen Handlungen und ist deshalb von ihr auch zu befolgen. Allerdings wird hiermit ein Verhalten Privater goutiert, dieses stellt keinen staatlichen Imperativ dar. Folglich liegt nach dem „klassischen“ Eingriffsbegriff kein Grundrechtseingriff vor.
Der Eingriffsbegriff wird heute aber weiter verstanden. Nach dem „modernen“ Eingriffsbegriff stellt jedes staatliche Handeln einen Grundrechtseingriff dar, das den Schutzbereich eines Grundrechts verkürzt, indem es den „Gebrauch“ des Grundrechts ganz oder teilweise unmöglich macht.41 Durch die letztinstanzlichen Urteile wird sowohl die Existenz des Portals als solches als auch die konkrete Berichterstattung über X auf dem Portal für rechtmäßig befunden. Der Bericht über X benennt ihre dauerhaften Beziehungen zu bestimmten Institutionen. All diese Aspekte führen dazu, dass X in der Ausübung ihrer Pressefreiheit beeinträchtigt wird. Da dies als Kristallisation des Konflikts zwischen Pressefreiheit einerseits und Rundfunk- und Meinungsfreiheit (der Portalbetreiber) andererseits auch vorhersehbar war, ist diese Grundrechtsverkürzung dem Staat zuzurechnen. Die zivilrechtlichen Generalklauseln in Verbindung mit den landesgesetzlichen Vorgaben zur allgemeinen Tätigkeit der Presse (vgl. etwa §§ 3, 6 HmbPresseG) sowie zur Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. § 11a HmbPresseG i.V.m. § 23 des Medienstaatsvertrags), lassen Raum für Wertungsentscheidungen, führen also typischerweise zu solchen Konfliktlagen. Eine dem Staat zurechenbare Beeinträchtigung liegt also in beiden Konstellationen vor.
3. Rechtfertigung
Die Beeinträchtigung könnte aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies wäre der Fall, soweit sie durch oder aufgrund eines verfassungskonformen Gesetzes erfolgte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG wahrt.
a) Verfassungskonformität der Rechtsgrundlage
Die Beeinträchtigung müsste durch ein Gesetz erfolgen oder auf einem solchen beruhen, welches selbst formell und materiell verfassungskonform ist. In Betracht kommen sowohl Verstöße gegen formelle Vorgaben der Verfassung als auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
aa) Formelle Verfassungskonformität der Rechtsgrundlage Als Rechtsgrundlage kommt das BDSG in Betracht, da die DSGVO eine Öffnungsklausel vom Verbot der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die Rückschlüsse auf die politische Zuordnung zulassen, zugunsten der Mitgliedstaaten enthält. Von dieser hat der Bundesgesetzeber in § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG Gebrauch gemacht.42 Erlaubt ist danach die Datenverarbeitung „aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses“. Es ist nicht ersichtlich, dass das BDSG aus formellen Gründen verfassungswidrig wäre.
Hinweis: Die formelle Verfassungskonformität des BDSG durfte laut Bearbeitungsvermerk unterstellt werden.
bb) Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes
Aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich die Anforderung, dass Grundrechtseingriffe nur auf Normen gestützt werden dürfen, die ein hinreichendes Maß an Bestimmtheit aufweisen.43 Erforderlich ist, dass die Betroffenen voraussehen können, was die Norm von ihnen verlangt.44 Problematisch erscheint, dass § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG ausschließlich mit unbestimmten Rechtsbegriffen operiert und diese auch sehr weit gefasst sind. Allerdings kann die Eingriffsnorm insoweit einschränkend ausgelegt werden, als die Datenverarbeitung nur zu zwingend erforderlichen Zwecken erfolgen darf, mithin verhältnismäßig sein muss. Dies sorgt jedenfalls dafür, dass nicht nur die Zwecke etwas eingegrenzt werden, sondern ihre Verfolgung beschränkt wird. Mithin ist § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG noch mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar.
Hinweis: Eine andere Ansicht ist gut vertretbar. Mit derselben Argumentation scheidet auch ein Verstoß des § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus.
cc) Zwischenergebnis
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG ist demnach eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtsgrundlage für die Grundrechtsbeeinträchtigung.
b) Verfassungskonformität des Gerichtsurteiles
Als Verfassungsorgan außerhalb des Instanzenzugs hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen, ob die Fachgerichte die beste Auslegungsalternative gefunden haben. Vielmehr ist es darauf beschränkt, die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu überprüfen.45 Die Gerichte haben spezifisches Verfassungsrecht verletzt, soweit sie die Bedeutung oder Tragweite von Grundrechten übersehen bzw. falsch gewichtet haben. Da die Gerichte eine Grundrechtsabwägung vorgenommen haben, kommt im konkreten Fall allein eine unverhältnismäßige Gewichtung der betroffenen Grundrechte in Betracht.
aa) Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Grundrechtskonkordanz)
Da es sich hier um eine Konstellation handelt, in der Private um ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten streiten, verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht etwa, den Eingriff möglichst minimalinvasiv zu gestalten, sondern die widerstreitenden Grundrechtspositionen im Wege der Abwägung in praktische Konkordanz zu bringen.46 Hierzu sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen zu ermitteln und zu gewichten. Dabei ist zwischen dem Betreiben des Portals sowie der Berichterstattung über X zu unterscheiden.
(1) Betrieb des Portals „Gute Presse“
Das Portal „Gute Presse“ kann sich auf die von Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit berufen. Die Rundfunkfreiheit schützt die akustische oder (audio-)visuelle Darbietung für die Allgemeinheit, die mittels elektro-magnetischer Schwingungen verbreitet wird.47 Hierunter sind auch Homepages zu verstehen, die ein Informationsangebot an die Allgemeinheit machen.48 Gleichzeitig würde ein Verbot des Portals schwer wiegen, weil es eben jene Freiheit im Ergebnis gänzlich zunichtemachen würde.
Umgekehrt ist der Eingriff in die Pressefreiheit der X nicht besonders intensiv. Die abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft über einzelne Journalisten und ihre „Fehler“ berichtet wird, kann zwar zu Verhaltensanpassungen führen und auch als einschränkend wahrgenommen werden. Allerdings werden auf dem Portal nur Informationen veröffentlicht, wenn wirklich fehlerhaft gearbeitet wurde. Für die Prüfung dieser Vorwürfe ist zudem ein Gremium berufen, das aus einem pluralistisch zusammengesetzten Kreis von Journalisten unterschiedlicher politischer und gesellschaftlicher Prägung besteht. Der insoweit gewährte Grundrechtsschutz durch Anforderungen an das Veröffentlichungsverfahren vermindert die Eingriffsintensität. Natürlich bestehen bei diesen Entscheidungen Wertungsspielräume, da sowohl unter Journalisten als auch in der Gesellschaft kein abgeschlossener Katalog besteht, anhand dessen sich ein Fehlverhalten sicher ermitteln ließe. Allerdings dürften Berichte nur dann Verbreitung finden, wenn tatsächlich ein Verhalten gegeben ist, das Anlass zur Debatte bietet. Hinzu kommt, dass die Berichte und die Veröffentlichungen in der Sache zutreffend sein müssen, also ein (weitgehend) akkurates Bild von dem Sachverhalt, über den berichtet wird, vermitteln müssen – in jedem Einzelfall besteht überdies eine presserechtliche Verantwortlichkeit. Damit ist davon auszugehen, dass die Arbeit des Portals die Transparenz über journalistische Arbeit erhöht und zu einer Aufdeckung von Fehlverhalten beiträgt, ohne alle oder bestimmte Personen im Journalismus grundsätzlich zu diskreditieren.
Im Ergebnis stellt das Betreiben des Portals „Gute Presse“, wie es im letztinstanzlichen Urteil bestätigt wurde, eine verhältnismäßige Beeinträchtigung der Pressefreiheit von X dar.
Hinweis: Hier wird strikt zwischen dem Portal und der konkreten Berichterstattung über X getrennt. Es ließe sich aber auch bereits bei der Erörterung des Portals anbringen, dass das Portal „Gute Presse“ nicht nur über journalistische Fehler berichten, sondern auch die politischen Verbindungen von Journalisten offenlegen möchte. Insoweit kann man auch zu dem Ergebnis gelangen, dass jedenfalls die Veröffentlichung von Parteimitgliedschaften und ähnlichem generell unverhältnismäßig wäre. Allerdings lässt sich dies in den Fällen nur schwer begründen, in denen die Mitgliedschaft allgemein bekannt ist oder die betroffene Person diese selbst öffentlich gemacht hat.
(2) Die Berichterstattung über X
Der Eingriff in die Pressefreiheit von X, der mit der Berichterstattung über sie verbunden ist, wiegt hingegen schwer. Zwar werden teilweise nur Informationen gebündelt und komprimiert aufbereitet, die bereits vorher zugänglich waren. Allerdings wird auf diese Weise X einer bestimmten politischen Strömung zugeordnet, noch dazu in der Öffentlichkeit. Da zusätzlich auch noch die Parteimitgliedschaft von X enthüllt wird, wird das Eingriffsgewicht erhöht, zumal X zwar Parteimitglied ist, in der Partei aber weder Amt noch Mandat bekleidet. Die Informationen sind dazu geeignet, ihre Reputation in der Öffentlichkeit als neutrale und sachlich berichtende Journalistin anzugreifen – auch wenn dazu objektiv kein Anlass besteht.
Demgegenüber steht wiederum die Rundfunkfreiheit des Portals „Gute Presse“. Anders als bei einem generellen Verbot wöge das Verbot der Berichterstattung im konkreten Einzelfall weniger schwer. Denn es würde ausschließlich für einen Einzelfall entschieden, dass die Rundfunkfreiheit zurückzutreten hat. Aufseiten des Portals ist aber in Rechnung zu stellen, dass es sachlich richtig berichtet.
Die beiden Grundrechtspositionen sind miteinander in Einklang zu bringen. Für die Tätigkeit des Portals spricht die inhaltliche Richtigkeit der Angaben sowie das allgemeine öffentliche Interesse an der politischen Ausrichtung von Journalisten. Hiergegen streitet indes die Eingriffstiefe aufseiten von X und die Überlegung, dass es auch Journalisten möglich sein muss, Parteimitglied zu sein, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre berufliche Professionalität infrage gestellt wird. Im Ergebnis überwiegt deshalb die Pressefreiheit von X die Rundfunkfreiheit des Portals „Gute Presse“. Insoweit erweist sich also das letztinstanzliche Urteil als verfassungswidrig (a.A. gut vertretbar).
bb) Keine willkürliche Auslegung der Rechtsgrundlage
Das Rechtsstaatprinzip sowie Art. 3 Abs. 1 GG verbieten darüber hinaus die willkürliche Auslegung von Rechtsnormen, die zu Eingriffen in Grundrechte berechtigen. Hier ist aber nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte willkürlich gehandelt hätten.
4. Ergebnis
Damit steht das Portal als solches nicht im Widerspruch zur Pressefreiheit von X. Anders liegt es indes bei der konkreten Berichterstattung über X. Das sie insoweit belastende zivilgerichtliche Urteil ist unverhältnismäßig.
II. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das Urteil könnte X in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. Hierzu müsste der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet und dieser in verfassungsrechtlich nicht mehr rechtfertigbarer Weise beeinträchtigt worden sein.
1. Schutzbereich
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als Rahmenrecht das Recht des Einzelnen, selbst über sein Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit zu bestimmen.49 X wollte nicht, dass die Informationen über ihre Parteimitgliedschaft sowie ihre Mitgliedschaft im Thinktank in der vom Portal „Gute Presse“ gewählten publik gemacht werden. Somit ist der Schutzbereich eröffnet.
2. Grundrechtsbeeinträchtigung
Eine Grundrechtsbeeinträchtigung liegt in dem letztinstanzlichen Urteil, weil dies die Freiheitsausübung weniger attraktiv macht.50 Sowohl das Portal als solches als auch die konkrete Berichterstattung über X beeinträchtigen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil X nicht länger frei bestimmen kann, wie sie in der Öffentlichkeit dargestellt wird.
3. Rechtfertigung
Auch bei Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bleibt eine Rechtfertigung möglich. Beeinträchtigungen müssen auf einer formell und materiell verfassungskonformen rechtlichen Grundlage beruhen und der Einzelakt muss verhältnismäßig sein. Es sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Prüfung der Rechtfertigung hier anders ausfallen müsste als bei der Pressefreiheit, so dass auch insoweit eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung vorliegt.
4. Ergebnis
Damit stellt allein die Veröffentlichung, die X selbst betrifft, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
III. Meinungsfreiheit
Des Weiteren könnte auch die Meinungsfreiheit von X verletzt sein. Hierzu müsste der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet und dieser in verfassungsrechtlich nicht mehr rechtfertigbarer Weise beeinträchtigt worden sein.
1. Schutzbereich
Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG schützt die Äußerung von Meinungen in Wort und Schrift. X hat ihre Meinung auf Podien sowie in Zeitungen vertreten. Mithin ist der Schutzbereich eröffnet.
2. Grundrechtsbeeinträchtigung
Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass X in Zukunft in der Öffentlichkeit aus Angst vor einer erneuten Berichterstattung über sie in dem Portal ihre Meinung nur noch eingeschränkt äußert. Dies gilt auch für Meinungsbeiträge in Zeitungen. Damit liegt eine Grundrechtsbeeinträchtigung in Bezug auf die Meinungsfreiheit ebenfalls vor.
3. Rechtfertigung
Auch Beeinträchtigungen der Meinungsfreiheit können gerechtfertigt werden. Hierbei ist zusätzlich zur Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darauf zu achten, dass die Beeinträchtigung auf einem allgemeinen Gesetz beruhen muss, Art. 5 Abs. 2 GG. Dies bedeutet, dass das beeinträchtigende Gesetz keine spezifischen Meinungen betreffen darf.51 Hier ist die maßgebliche Befugnisnorm des BDSG äußerst abstrakt formuliert, betrifft keine bestimmten Meinungen und ist damit ein allgemeines Gesetz. Sowohl der Bestimmtheitsgrundsatz als auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip sind in Bezug auf das Portal als solches ebenso gewahrt. Anders liegt es indes mit Blick auf die konkrete Berichterstattung über X.52 Mithin ist die Beeinträchtigung, die in der konkreten Berichterstattung über X liegt, nicht gerechtfertigt.
4. Ergebnis
Damit stellt die Veröffentlichung, die X selbst betrifft, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit von X dar.
IV. Grundrechtskonkurrenzen
Die Grundrechte stehen grundsätzlich zueinander in Idealkonkurrenz.53 Da die Pressefreiheit aufseiten von Journalisten auch das Recht umfasst, ihre Meinungen in Zeitungen zu äußern, ist die Pressefreiheit spezieller, weswegen die Meinungsfreiheit hier zurücktreten muss.54 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist hingegen nicht subsidiär,55 tritt also nicht hinter anderen Grundrechten zurück. Damit verletzt das letztinstanzliche Urteil X in ihrer Pressefreiheit sowie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
V. Ergebnis zur Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerden der X sind also nur hinsichtlich der konkreten Berichterstattung über X begründet.
D. Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde von J ist unzulässig. Die Verfassungsbeschwerden von X sind zulässig, aber nur hinsichtlich der konkreten Berichterstattung begründet.
Zur Vertiefung
Kerkemeyer/Kleiner, ZJS 2021, S. 1513.