Schwerpunkt · ~300 Min.
Ein ganz normaler Spieltag der Fußball-Bundesliga
ZJS 2017, S. 1171
Sachverhalt
An einem noch sehr kalten Sonntag im Januar sollten der FC Schalke 04 und der Ballsportverein Borussia Dortmund 09 ihr jeweils erstes Saisonspiel in der Rückrunde der Fußball-Bundesliga austragen. In der 60. Minute stand es in dem immer heiß umkämpften Derby noch 1:1. Den Spielern des S04 war dabei klar, dass sie unbedingt noch gewinnen müssten, um endlich die Abstiegsplätze zu verlassen.
In der 61. Minute des Spiels „tackelte“ der S04-Verteidiger V den heranstürmenden BVB-Angreifer A an der Seitenauslinie, indem er ihn – regelkonform – mit angelegtem Arm anrempelte. A stürzte unglücklich, weil er das Gleichgewicht verlor und brach sich das Schienbein. V wollte durch diese Aktion den Ball erobern, um einen schnellen Gegenangriff einleiten zu können. Die Fans des S04 begrüßten diese Aktion sehr und stimmten sofort Fan-Gesänge an. Jurastudent J war dermaßen erregt von der Situation, dass er ein von ihm entworfenes Plakat hochhielt und dabei die anwesenden Polizisten grimmig anstarrte. Die Polizisten nahmen nun den Schriftzug „A. C. A. B.“ auf dem Plakat wahr. Als sich die Polizei danach das Plakat aushändigen ließ, behauptete J wahrheitswidrig, er – als begnadeter Zivilrechtler – wolle mit dem Plakat lediglich sein Lebensmotto „always carry a BGB“ zum Ausdruck bringen.
Der BVB-Sturmpartner P war mittlerweile zu dem Geschehen zwischen V und A hinzugeeilt und schubste V mit den Handflächen gegen die Schultern. V musste deshalb einen Schritt zurücktreten. Der Schiedsrichter verwarnte P mit der gelben Karte und pfiff das Spiel nach einer kurzen Spielunterbrechung wieder an.
P war über die rüde Spielweise der gegnerischen Mannschaft erbost und wollte sich daher revanchieren. Er teilte seinem Kapitän K mit, dass er beim nächsten Ballbesitz des S04-Verteidigers V zur Grätsche ansetzen werde. Dem K war die Stimmung des P gerade recht. Jedoch empfand K es als sinnvoller, wenn nicht der V selbst, sondern der technisch starke S04-Spielmacher S, Ziel der Attacke sein würde. K suchte daher Blickkontakt zu P und zeigte auf V. Hierbei schüttelte er stark den Kopf. Daraufhin wies er mit seinem Zeigefinger auf S und machte eine schlagende Bewegung mit seiner Handkante. P verstand dies sofort als Aufforderung, S statt V zu grätschen. Während des nächsten Angriffs des S04 kam S an den Ball. P kam direkt von hinten angerauscht und grätschte dem S mit der Fußsohle voraus in den Oberschenkel. S sank umgehend zu Boden. Aus einer klaffenden, 30 Zentimeter langen Wunde am Oberschenkel trat Blut aus. Dem P wurde von dem heraneilenden Schiedsrichter die rote Karte gezeigt. Daraufhin verließ P wutentbrannt das Fußballfeld.
Der Reporter R wartete bereits am Kabineneingang auf P und wollte diesen fotografieren. P schämte sich seines Verhaltens auf dem Platz und wollte sich mit dieser Geschichte keinesfalls in der Tageszeitung dargestellt wissen. Daher untersagte P die Aufnahmen, R knipste jedoch weiter und verwies P darauf, sein Gesicht in seinen Händen verstecken zu können. Der BVB-Spieler holte sodann mit dem rechten Arm aus und schlug kraftvoll gegen das Kameraobjektiv. In diesem Moment hielt R die Kamera gerade vor das Gesicht. R erlitt ein Hämatom um das rechte Auge. Die Kamera blieb unbeschädigt.
Prüfen Sie die Strafbarkeit der Beteiligten J, V, P und K nach dem StGB.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
A. Strafbarkeit des J
I. § 185 StGB wegen des Hochhaltens des Plakats
J könnte sich strafbar wegen Beleidigung gemacht haben, indem er ein Plakat mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ in Richtung der Polizisten hochhielt.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Ehrverletzung
Es müsste eine Ehrverletzung vorliegen.1 Eine tatbestandliche Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kundgabe eigener Miss- oder Nichtachtung.2 Missachtung wird zum Ausdruck gebracht, wenn dem Betroffenen Mängel unterstellt werden, die im Falle ihres Vorliegens seinen Achtungsanspruch hinsichtlich der Ehre mindern.3 Fraglich ist daher, ob die Behauptung des J ehrverletzend ist. Ob eine Äußerung als Kundgabe der Missachtung eines anderen anzusehen ist, hängt von deren durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinngehalt ab. Dabei ist neben dem Horizont des durchschnittlichen Kundgabeempfängers die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen, zu denen auch der Sprachgebrauch bestimmter Bevölkerungsgruppen gehört.4 Erfahrungsgemäß wird die Abkürzung „A.C.A.B.“ von zahlreichen Jugendsubkulturen, aber auch in der, sowohl rechts- als auch links-, politischen Szene, für die englischsprachige Parole „all cops are bastards“ verwendet.5 Die Bezeichnung einer Person als „Bastard“ ist sowohl in der englischen als auch in der deutschen Sprache eindeutig ehrverletzend.6 Da auf den objektiven Empfängerhorizont abgestellt wird, ist es nicht entscheidend, wie der J seine Äußerung subjektiv verstanden haben wollte.7 Die Behauptung, mit dem Plakat das Lebensmotto „always carry a BGB“ verbreiten zu wollen, ist in dem Kontext eines Stadionbesuchs daher unbeachtlich. Eine Kundgabe eigener Missachtung liegt damit vor.
bb) Ehrträger
Fraglich ist, welcher Ehrträger von der Meinungskundgabe des J betroffen war.
(1) Personengemeinschaft
Zum einen könnte mit „all cops“ die Polizei als Personengemeinschaft gemeint sein. Aus § 194 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 StGB wird gefolgert, dass auch eine solche Personengemeinschaft passiv beleidigungsfähig ist.8 Voraussetzung dafür wäre, dass die Personengemeinschaft Individualitätscharakter durch die Möglichkeit einer einheitlichen Willensbildung besitzt, anderenfalls käme ihr keine Persönlichkeitsqualität zu. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie von der Allgemeinheit abgrenzbar wäre, eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllte sowie einen einheitlichen Willen bilden könnte.9 Jedes Bundesland hat eine eigene Polizeiverwaltung, hinzukommen noch BGS und BKA des Bundes. Da J seine Aussage durch die Verwendung „all cops“ noch nicht einmal auf die deutsche Polizei begrenzt, sondern im Zweifel die weltweite Polizei anspricht, kann eine einheitliche Willensbildung nicht angenommen werden. Die Willensbildung erfolgt dezentral. Demnach kommt der Polizei als solcher nicht die notwendige Persönlichkeitsqualität zu. Sie ist somit kein tauglicher Ehrträger.
(2) Beleidigung Angehöriger einer Personenmehrheit unter einer Kollektivbezeichnung
Jedoch könnten zum anderen alle anwesenden Polizisten unter der Sammelbezeichnung „all cops“ als individuelle Ehrträger angesprochen worden sein.
Die persönliche Beleidigung einzelner oder mehrerer sowie möglicherweise auch aller zu einer bestimmten Personenmehrheit gehörender Personen kann auch in der Weise erfolgen, dass die ehrverletzende Äußerung ohne individuelle Benennung bzw. erkennbare Bezugnahme auf einen oder mehrere bestimmte Angehörige dieser Gruppe unter einer die Personenmehrheit treffenden Kollektivbezeichnung erfolgt. Voraussetzung für die Strafbarkeit einer solchen unter einer Sammelbezeichnung erfolgenden Beleidigung ist, dass sich die ehrkränkende Äußerung gegen eine deutlich aus der Allgemeinheit hervortretende, nach äußeren Merkmalen sozial abgrenzbare sowie hinreichend überschau- und individualisierbare Personengesamtheit richtet, dass also ein erkennbarer Bezug der Äußerung auf einen hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder hinreichend umgrenzten und überschaubaren Personenkreis besteht.10 Dies ist aus den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Dabei gilt, „je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden“11. Der Grund dafür liegt darin, dass der Vorwurf an große Kollektive meist nicht im individuellen Fehlverhalten oder in einem individuellen Merkmal eines Mitglieds des Kollektivs wurzelt, sondern im vorausgesetzten Unwert des Kollektivs in seiner sozialen Rolle.12
(a) Polizisten, die die Aussage des Plakats wahrnehmen können
Da J das Plakat im Stadion zeigt, könnten damit alle am polizeilichen Einsatz beteiligte Beamte gemeint sein, wodurch sich die allgemein formulierte Äußerung im konkreten Fall auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe beziehen würde.13 Dies ist jedoch mit dem Bundesverfassungsgericht abzulehnen.14 Der Umstand, dass Bundesligaspiele, und insbesondere das Derby zwischen Schalke und dem BVB, live übertragen werden und damit sämtliche Polizisten im Wahrnehmungsradius gemeint sein könnten, spricht gegen eine Individualisierung auf die im Stadion befindlichen Polizisten. Dabei ist nicht nur an deutsche Beamte zu denken, sondern wegen der Übertragung auch im Ausland auch an Polizisten in allen Ländern, in denen eine Übertragung empfangen werden kann. Dadurch wird der fragliche Personenkreis zahlenmäßig unüberschaubar. Hinzu kommt, dass der Spruch in englischer Sprache verfasst ist und somit alle englisch-sprachigen Polizisten anspricht und von diesen verstanden werden soll. Der objektive Erklärungsinhalt von „all cops“ umfasst ferner alle Polizisten, nicht nur die im Stadion anwesenden.15 Eine Individualisierung bezüglich der Polizisten, die das Plakat wahrnehmen können, erfolgte somit nicht.16
(b) Polizisten, die darüber hinaus „angestarrt“ werden
Jedoch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Konkretisierung durch das grimmige Anschauen durch J – insoweit unterscheidet sich der vorliegende vom dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt – intensiviert wird. Durch das Fixieren einzelner Beamter mit festen Blick ist nach objektivem Verständnis eine Individualisierung anzunehmen. Zwar sollen nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die bei Fußballspielen zur Sicherung des Stadions eingesetzten Polizisten – wie oben dargestellt – keine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe darstellen, da die Buchstabenkombination nicht ohne weiteren Zusammenhang als an die Polizisten adressiert erschien,17 dies trifft aber zumindest auf die angestarrten Polizisten nicht zu. Nach der Vorstellung des Täters sollten gerade die blicklich fixierten Polizisten das Plakat wahrnehmen und die beleidigende Äußerung diesen personalisiert zugeordnet werden. Diese wurden hinreichend individualisiert und somit als Angehörige einer Personenmehrheit beleidigt.18
b) Subjektiver Tatbestand
J hielt es für ernstlich möglich und nahm billigend in Kauf, dass die mit dem Hochhalten des Transparents vermittelte Äußerung nach ihrem objektiven Sinngehalt in Bezug auf die bei dem Fußballspiel eingesetzten Polizisten eine Kundgabe der Nichtachtung und Missachtung darstelle und von einigen oder allen im Innenbereich des Stadions anwesenden Personen wahrgenommen wird.19 Sein wahrheitswidriges Vorbringen hinsichtlich seines Beweggrundes ändert hieran nichts. Er handelte mithin mit Eventualvorsatz im Sinne des § 15 StGB.
2. Rechtswidrigkeit
Die Äußerung „all cops are bastards“ könnte als Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB angesehen werden.20 Fraglich ist, ob die Äußerung trotz ihres ehrverletzenden Erklärungsinhalts als allgemein oder anlassbezogen kritischer Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallen könnte.21 Wäre die Buchstabenkombination beispielsweise vor der tatbestandlichen Verwendung für eine Kritik an den Beweis- und Festnahmeeinheiten und an den Polizeieinsätzen im Rahmen von „Stuttgart 21“ genutzt worden, so könnte dies eine Rechtfertigung nach § 193 StGB begründen. Dafür bestehen jedoch – anders als im der Kammerentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt – keine Anhaltspunkte. Eine Rechtfertigung nach § 193 StGB ist daher abzulehnen.
3. Schuld
J handelte schuldhaft.
4. Ergebnis zur Strafbarkeit nach § 185 StGB
Sofern ein Strafantrag nach den §§ 194, 77 ff. StGB gestellt wird, hat J sich wegen einer Beleidigung der anwesenden Polizisten gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.
II. Ergebnis zur Strafbarkeit des J
J hat sich wegen Beleidigung gem. § 185 StGB strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit des V
I. § 223 Abs. 1 StGB wegen des Tackles
V könnte sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er A tackelte. Jedoch ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass er jedenfalls keinen entsprechenden Körperverletzungsvorsatz aufwies, sondern das Tackle vielmehr dazu eingesetzt wurde, den Ball zu erobern und einen schnellen Gegenangriff einzuleiten. Eine Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB ist daher nicht gegeben.
II. § 229 StGB wegen des Tackles
1. Tatbestand
a) Taterfolg
V müsste A körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.23 Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes.24 Zwar ist durch die Schmerzen infolge des Bruchs des Schienbeins das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, jedoch stellt der regelkonforme Einsatz des Körpers während eines Fußballspiels zu Spielzwecken keine unangemessene Behandlung dar.25 Sofern sich der Sportler an das einschlägige sportspezifische Regelwerk hält, behandelt er seine Mitsportler angemessen.26 Insoweit liegt keine körperliche Misshandlung vor. An der Gesundheit ist A hingegen durch das Hervorrufen eines Knochenbruchs geschädigt worden.
b) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
V müsste ferner eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt haben. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind.27 Aus Sicht der ex ante-Betrachtung handelte V in der Tackling-Situation den Anforderungen eines besonnenen und gewissenhaften Verteidigers in einem Fußballspiel entsprechend. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist daher nicht gegeben.28
2. Ergebnis
V hat sich nicht nach § 229 StGB strafbar gemacht.
III. Ergebnis zur Strafbarkeit des V
V hat sich nicht strafbar gemacht.
C. Strafbarkeit des P
I. § 223 Abs. 1 StGB wegen des Schubsens
P könnte sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er V schubste.
1. Tatbestand
Wiederum ist die körperliche Misshandlung fraglich. Zum einen könnte vertreten werden, dass Schläge und Stöße in jedem Falle Misshandlungen darstellen.29 Restriktiver könnte das Merkmal jedoch gefasst werden, indem ein Erheblichkeitskritierium hinsichtlich der Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens eingeführt wird. Dadurch wären Schläge vor die Brust auch dann nicht erheblich, wenn der Geschädigte dadurch zurücktaumelt.30 Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei aus der Sicht eines objektiven Betrachters und richtet sich dabei nach Dauer und Intensität der störenden Beeinträchtigung.31 Der Grund für diese Einschränkung über den Wortlaut hinaus ergibt sich aus dem fragmentarischen Charakter des Strafrechts und damit aus einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne des Rechtsstaatsprinzips. Ein leichtes Schubsen, bzw. ein leichter Stoß, gegen die Schultern, mit den flachen Händen ausgeführt, erfüllt nicht das Erheblichkeitskritierium einer körperlichen Misshandlung.33 Eine körperliche Misshandlung liegt somit nicht vor.
2. Ergebnis
P hat sich durch das Schubsen nicht nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. § 240 Abs. 1 StGB wegen des Schubsens
P könnte sich ferner wegen Nötigung strafbar gemacht haben, indem er V schubste. Dies scheitert jedoch am subjektiven Tatbestand. Zwar ist die geforderte Vorsatzform im § 240 Abs. 1 StGB umstritten, ein Streitentscheid hier aber entbehrlich, da zumindest hinsichtlich des abgenötigten Verhaltens bei der Anwendung von Gewalt Absicht im Sinne zielgerichteten Handelns erforderlich ist.34 P kam es jedoch nicht auf darauf an, dass V einen Schritt zurücktreten muss. P hat sich daher nicht nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.35
III. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 Alt. 2, 3, 4, 5 StGB wegen des Grätschens
P könnte sich allerdings wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er S grätschte.
1. Tatbestand
a) Grunddelikt des § 223 Abs.1 StGB
Der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB ist erfüllt, indem P durch die Grätsche vorsätzlich den S körperlich misshandelte.36
b) Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 5 StGB
Ferner könnte die Körperverletzung in qualifizierter Form begangen worden sein. Fraglich ist, ob P eine der Nrn. 2, 3, 4, 5 des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
aa) Der Stollenschuh könnte ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB sein. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der, als Mittel zur Herbeiführung einer Körperverletzung eingesetzt, nach seiner Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.37 Ein Stollenschuh ist ein fester Gegenstand und durch die aus Eisen gegossenen Stollen auch nach seiner Beschaffenheit sowie durch den Einsatz in der Grätsche geeignet, anderen Menschen erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Ein Stollenschuh stellt mithin ein gefährliches Werkzeug dar. P handelte diesbezüglich auch zumindest eventualvorsätzlich. bb) P könnte S hinterlistig überfallen haben. Für die Hinterlist ist erforderlich, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Das Ausnutzen eines Überraschungsmoments reicht nicht aus.38 Mangels planvollem Verdecken seiner wahren Absichten handelte P nicht hinterlistig. § 224 Abs. 1 Nr. 3 scheidet somit aus.
cc) P könnte die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten oder mehreren gemeinschaftlich begangen haben. Eine gemeinschaftliche Begehung könnte darin gesehen werden, dass K und andere Mannschaftskollegen in unmittelbarer Nähe bereit standen, um einzugreifen. Fraglich ist jedoch, welche Beteiligungsformen zur Tatbestandsverwirklichung ausreichen. Entgegen des Anscheins des Wortlauts „gemeinschaftlich“, der auch in § 25 Abs. 2 StGB verwendet wird, ist Mittäterschaft nicht erforderlich. Es genügt aus teleologischen Gründen, welche in der Pönalisierung der Steigerung der Gefahr erheblicher Verletzungen durch die Begehung mehrerer Angreifer besteht,39 die Begehung mit einem Gehilfen.40 Problematisch ist, ob eine Anstiftung zur Körperverletzung ausreichend ist. In der Diskussion um das Vorliegen dieses Merkmals ist teleologisch darauf abzustellen, ob die Angriffsbereitschaft des P verstärkt oder die Verteidigungsfähigkeit des S verringert wurde. Dafür wäre eine psychische Unterstützung in Form der Demonstration von Eingriffsbereitschaft erforderlich, welche über eine rein passiv befürwortende Beihilfe hinausgehen muss.41 K demonstriert nicht ausdrücklich seine Eingriffsbereitschaft, sondern er befürwortet lediglich – in vehementer Form – die Körperverletzung des S. Durch die Beteiligung des K wird die Gefahr erheblicher Verletzungen nicht gesteigert. Eine gemeinschaftliche Begehung scheidet daher aus.
dd) Ferner könnte die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden sein. Umstritten ist, ob eine generelle Eignung der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles bereits tatbestandlich ist oder die Behandlung das Leben konkret gefährden müsse.42 Die auf das Bein zielende Grätsche mit beschuhten Fuße ist jedoch nicht einmal abstrakt lebensgefährlich, sodass die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB selbst nach der engsten Ansicht nicht vorliegen.43
ee) Ergebnis
Der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB ist erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit
Fraglich ist, ob die gefährliche Körperverletzung gerechtfertigt war. Ohne eine mögliche Rechtfertigung körperlichen Einsatzes wäre der Fußball als Sport grundsätzlich nicht denkbar.44 Daneben ist gerade die Anwendung dieses Einsatzes in einem gewissen Maße von allen Fans, Spielern und Funktionären akzeptiert oder gar gewollt.45
In Betracht kommt eine Rechtfertigung durch eine Einwilligung seitens des S.
a) Einwilligungstheorie
Nach einer Ansicht soll der Vorrang der Selbstbestimmung des Sportlers vor dem Strafanspruch des Staates über die Einwilligung gewährleistet werden. Daher geht diese Ansicht von einer konkludenten Einwilligung in sportlich veranlasste, gesundheitsgefährdende Handlungen aus.46
Da über ein disponibles Individualrechtsgut, die körperliche Unversehrtheit, freiwillig in Form einer nach außen abgegebenen Erklärung verfügt wurde,47 sind fast alle erforderlichen Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung erfüllt. Es stellt sich allein die Frage, ob sich die Tat nach Art und Maß im Rahmen der Einwilligung hält.48
Das ist einerseits nicht der Fall, wenn der Täter mit seiner Tat einen anderen als den der Einwilligung zugrunde liegenden Zweck verfolgt. Bei Fußballspielen ist insbesondere an die Zufügung von Verletzungen als überwiegendem Hauptzweck zu denken. Andererseits können auch regelwidrige Handlungen noch von der Einwilligung umfasst sein, wenn mit der vollzogenen Handlung ein sportlich veranlasstes Ziel erreicht werden soll.49 Zwar könnte man hier mit folgender Begründung von der Verfolgung sportlicher Ziele ausgehen: Ein Revanchefoul im Fußball ist zwar verboten, aber eine oft zu beobachtende Praxis, welche als probates Abschreckungsmittel zum Standardrepertoire eines Verteidigers gehört. In dieser Funktion wird das Revanchefoul von einigen Spielbeteiligten gutgeheißen. Insbesondere würde es den Charakter des Fußballspiels als kampfbetontes Spiel von Grund auf ändern, wenn ein Spieler vornehm zurückhaltend den Ballbesitz oder die Torchance aufgibt, um die Gefährdung des Gegenspielers möglichst weitgehend auszuschließen. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Vom Spieler wird nicht verlangt, dass er jede gefährdende Aktion, sondern, dass er ein krass regelwidriges Foulspiel unterlässt, welches niemals sportlich veranlasst sein kann. Das Verhalten des P stellt ein „brutales Tackling“ dar, welches nach Regel 12 des DFB-Regelwerks mit der roten Karte zu ahnden ist. Eine Grätsche von hinten in die Beine, welche mit einem Verletzungsvorsatz durchgeführt wird, wäre demnach nicht mehr von der Einwilligung gedeckt.50
b) Theorie der Sozialadäquanz
Eine andere Ansicht lehnt die Lösung des sportstrafrechtlichen Problems über eine Einwilligung ab. Vielmehr differenziert sie im Ausgangspunkt zwischen fahrlässigen und grob fahrlässigen bis vorsätzlichen Verletzungen.51 Während bei ersteren – wie oben bzgl. einer Strafbarkeit des V nach § 229 StGB dargelegt – bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung fehlen bzw. die Sozialadäquanz bestehen soll, sind letztere strafbare Handlungen.52 Es soll am Unrechtstatbestand einer Körperverletzung fehlen, wenn trotz Einhaltung der Regeln der betreffenden Sportart ein Körperverletzungserfolg verursacht wird, da der Sportler damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwendet.
Eine Einwilligung in all diese Verletzungen lehnt diese Ansicht ab, da individuelle Erklärungen, eine Einwilligung nicht zu erteilen, dogmatisch nur schwer greifbar wären.53 Mit der Sozialadäquanz lassen sich jedoch nur Verletzungen bei regelgerechtem Verhalten ausgrenzen, während bei Regelverstößen wiederum nach anderen Straffreistellungsgründen Ausschau zu halten ist.54 Andernfalls wäre jedes Foul mit Verletzungserfolg tatbestandsmäßig eine (jedenfalls fahrlässige) Körperverletzung. Dies würde jedoch nicht dem gesellschaftlich anerkannten Zweck des Sports gerecht werden. Im Wettbewerb der Kraft und Geschicklichkeit werden viele Handlungen als Foul sportlich getadelt und sanktioniert, jedoch wird es mit keinem solchen Unwert belegt, dass es im Fußball als gänzlich intolerabel gilt und grundsätzlich der staatlichen Strafandrohung bedarf. Die Theorie der Sozialadäquanz ist daher abzulehnen.
c) Ergebnis
Nach beiden Ansichten kommt im vorliegenden Fall jedenfalls eine Einwilligung nicht in Betracht. P handelte rechtswidrig.
3. Schuld
P handelte schuldhaft.
4. Ergebnis
P hat sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht, indem er den S mit Stollenschuhen grätschte.
IV. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB wegen des Kameraschlags
P könnte sich wiederum wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er gegen die Kamera des Reporters schlug.
1. Tatbestand
a) § 223 Abs. 1 StGB
Der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
b) § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Fraglich ist, ob die Kamera ein gefährliches Werkzeug darstellt. Wie bereits dargestellt, ist ein gefährliches Werkzeug jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Entscheidend ist dabei die Erheblichkeit der Verletzungen, die der Täter durch den Einsatz dieses Werkzeuges verursacht hat oder verursachen wollte.55 Ein Kameraobjektiv hat einen harten Rahmen und könnte daher nach der objektiven Beschaffenheit geeignet sein, Verletzungen herbeizuführen. Problematisch ist daher die Erheblichkeit der Verletzung. Dabei ist ein Vergleich mit den Verletzungen, welche ohne das Werkzeug zugefügt werden könnten, hilfreich. Die tatsächlich eingetretenen Verletzungen, ein Hämatom, durch den mit Wucht ausgeführten Schlag gegen die Kamera sind vergleichsweise gering und unterscheiden sich nicht durch Verletzungen, die auch durch einen Schlag mit der bloßen Faust in das Gesicht hätten herbeigeführt werden können.56 Der Sachverhalt enthält auch keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte mit dem Schlag gegen die Kamera erhebliche Verletzungen bewirken wollte. Das Motiv war sogar eher das Verhindern des Fotografierens als das Bewirken erheblicher Verletzungen. Die Kamera ist daher kein gefährliches Werkzeug.57
c) Ergebnis
P hat lediglich den Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit
P könnte gem. § 32 StGB gerechtfertigt sein.
a) Notwehrlage
aa) Rechtswidriger Angriff
Es müsste ein rechtswidriger Angriff auf ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut oder ein sonstiges rechtlich geschütztes Interesse vorliegen.
(1) Angriff
Das Anfertigen von Bildern ohne Einverständnis des Betroffenen stellt keinen Eingriff in das „sonstige rechtlich geschützte Interesse“ des § 22 KunstUrhG dar, denn diese Norm regelt ausdrücklich nur das Verbreiten oder öffentliche zur Schau stellen von Bildnissen. Das Herstellen eines Bildes stellt aber einen Eingriff in das sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) dar, weil bereits mit der Anfertigung des Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird. Dieser Eingriff stellt einen Angriff in ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut dar.
(2) Rechtswidrigkeit
Problematisch ist die Bewertung der Rechtswidrigkeit des Angriffs. Zu beachten ist, dass der weite Schutz gegen das Anfertigen von Bildnissen im Wege der Abwägung der im Widerstreit liegenden Interessen begrenzt wird, wenn er mit anderen grundgesetzlichen geschützten Interessen kollidiert.58 Daher ist das Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Die zentrale verfassungsrechtliche Bedeutung des Persönlichkeitsrechts verlangt neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich die strikte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Der Einbruch in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert, und die für den Täter entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere der Tat oder ihrer sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.59
Das Kunsturhebergesetz gibt den Rahmen dieser Abwägung bereits vor. Die gesetzliche Wertung der §§ 22, 23 KunstUrhG ist dahingehend zu verstehen, dass eine Verbreitung ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich unzulässig ist. Eine Ausnahme könnte hier gelten, da P eine relative Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG angesehen werden könnte. Dies sind Personen, die das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nur für beschränkte Zeit und in einem beschränkten Umfang auf sich ziehen.60 Das Betragen der Fußballspieler, zumindest von erfolgreichen Vereinen, ist für die Dauer ihrer Verträge im Geltungsbereich des DFB zumindest der geneigten Szene von Interesse. P ist daher eine relative Person der Zeitgeschichte. Ob in solchen Fällen dem öffentlichen Informationsinteresse Vorrang gegenüber den Persönlichkeitsrechten der abgebildeten Person zu gewähren ist, muss anhand einer Abwägung aller betroffenen Interessen und Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dazu müsste die Tat über das täglich wiederkehrende hinausgehen und einiges Aufsehen erregen. Platzverweise und die entsprechenden Reaktionen der betroffenen Spieler sind zwar in der Regel jedes Wochenende zu beobachten und sie erregen sodann jedoch erhebliches Aufsehen, da sie oftmals spielentscheidende Situationen darstellen. Zudem kann sich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht nur aus der Person des P, sondern auch aus den Umständen als solchen ergeben. Hierbei ist zu beachten, dass um den Abstieg gespielt wurde und die lokale Öffentlichkeit am Ausgang des Spiels und den wichtigen Spielszenen ein Interesse haben könnte. Das öffentliche Informationsinteresse scheint daher zu überwiegen, ein Bericht über das Spiel erfordert jedoch keine Bildaufnahmen des P – auch wenn er an einer der spielprägenden Szenen unmittelbar beteiligt war. Dem Persönlichkeitsrecht des P kommt damit der Vorrang zu. Der Angriff seitens des R war folglich rechtswidrig.61
bb) Gegenwärtigkeit
Der Angriff war ferner gegenwärtig.
b) Notwehrhandlung
Der Schlag gegen die Kamera ist grundsätzlich geeignet, ein rechtswidriges Fotografieren zu beenden. Der Sachverhalt ergibt auch nicht, dass dem P ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden haben könnte. Der Angeklagte musste sich nicht darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, denn der Angriff betraf die Abbildung seiner gesamten Person, nicht nur die seines Gesichts. Er durfte vielmehr die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendete. Der Schlag war mithin auch erforderlich.
c) Verteidigungswille
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
P handelte mit Verteidigungswillen. Eine Streitdarstellung K handelte rechtswidrig und schuldhaft.
zum subjektiven Rechtfertigungselement ist daher entbehrlich.62
3. Ergebnis
K hat sich nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2,
d) Zwischenergebnis
26StGB strafbar gemacht, indem er P zur Grätsche bewegte. P handelte in Notwehr im Sinne von § 32 StGB. Der Schlag gegen die Kamera ist daher gerechtfertigt.
II. Ergebnis
K hat sich wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverlet-
3. Ergebnis
zung gem. §§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 26 StGB P hat sich nicht nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 strafbar gemacht.
StGB strafbar gemacht, indem er R schlug.
V. Ergebnis
P hat sich wegen einfacher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
D. Strafbarkeit des K
I. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 26 StGB wegen der Anweisungen
K könnte sich wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er P anwies S zu grätschen.
1. Tatbestand
a) Taugliche Vortat
Die gefährliche Körperverletzung durch P stellt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat eines anderen dar.
b) Bestimmen
Fraglich ist, ob P durch K zur Tat bestimmt wurde. Da neben der objektiven Verursachung auch eine Art der Kommunikation gegeben ist, liegt sowohl nach der Verursachungs- als auch nach der Kommunikationstheorie ein Bestimmen grundsätzlich vor. Problematisch ist hier jedoch, dass P bereits zu einer gefährlichen Körperverletzung entschlossen ist (sog. omnimodo facturus). In einem solchen Fall ist das „Bestimmen“ nicht mehr möglich.63 Jedoch war P zur Verletzung des V und nicht des S entschlossen. Zwar bleibt dabei das beeinträchtigte Rechtsgut an sich dasselbe, es ändert sich aber der Rechtsgutsträger. Infolge dieses Wechsels stellt sich die Tat als eine andere Tat dar. Dies muss insbesondere bei höchstpersönlichen Rechtsgütern gelten.64 P war damit noch nicht zu dieser Tat entschlossen. Eine Anstiftung scheidet daher nicht aus. K hat P zur Körperverletzung bestimmt.
K handelte auch hinsichtlich der Haupttat und des Bestimmens vorsätzlich.
Zur Vertiefung
Buchholz, ZJS 2017, S. 1171.