Schwerpunkt · ~300 Min.
Rempelei am Glühweinstand
ZJS 2015, S. 882
Sachverhalt
Es ist Winter. Ruprecht (R) bahnt sich gerade auf dem Weihnachtsmarkt einen Weg durch das Gedränge zum Glühweinstand. Da ruft jemand hinter ihm: „Prost!“ R dreht sich neugierig um, sieht dann aber, dass er nicht gemeint war. In diesem Augenblick läuft er, weil er nicht mehr auf seine Schritte geachtet hatte, gegen den Stehtisch, auf dem Nikolaus (N) gerade die Tasse mit seinem Glühwein abgestellt hat. Die Tasse kippt um, der Glühwein läuft über die schmierige Tischplatte und tropft auf den Asphalt. Beschämt möchte R sich bei N, der die nun leere, aber unversehrte Tasse empört wieder aufgestellt hat, für seine Achtlosigkeit entschuldigen und ringt nach Worten. Doch N deutet das Zögern des R als Trotz. Verärgert will er dem Flegel eine Lektion erteilen und schlägt mit der Faust nach dem Kopf des R. An dieser Hand trägt N einen dünnen Wollhandschuh gegen die Kälte. Unbemerkt von N hatten sich im Gewebe kleine, spitze Glasscherben, die auf dem Stehtisch gelegen hatten, so verfangen, dass R durch den Schlag eine Schnittwunde am Kopf erleidet. Sonst hätte R nur Kopfschmerzen erlitten. Dadurch, dass R in diesem Moment von einem Passanten angerempelt wird, stolpert er dem Schlag entgegen, sodass durch diese Bewegung der sonst viel kürzere Schnitt von der Schläfe bis in Höhe des Ohrläppchens reicht. Nun ist N erschrocken. Er hatte es nicht für möglich gehalten, dass sich Scherben in seinem Handschuh verfangen haben könnten. Zudem hatte er nicht erwartet, dass R sich so unglücklich auf ihn zu bewegen könnte. Die Kopfschmerzen, über die sich R nun beklagt, wollte N diesem bereiten, aber keine blutige Schnittwunde. R stellt allerdings nach einigen Minuten fest, dass die Kopfschmerzen bereits allmählich nachlassen. Die blutende und schmerzende Wunde verbindet er notdürftig mit einem Schal, um die Blutung provisorisch zu stoppen, wird sie aber später von seinem Hausarzt nähen lassen müssen. Nun beruhigen sich beide wieder. N und R entschuldigen sich wechselseitig und beschließen, gemeinsam noch eine Tasse Glühwein zur Versöhnung zu trinken.
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# Lösungsvorschlag
Lösung mit Hinweisen
A. Allgemeine Hinweise
Dieser Übungsfall richtet sich an Studierende, die noch ganz am Anfang ihres Jurastudiums stehen. Er ist als Probeklausur für Studierende im ersten Semester gestellt worden, gut zwei Monate nach Beginn des Studiums. Deshalb geht es in diesem Fall nicht um „Probleme“. Trotzdem handelt es sich nicht um einen leichten Fall. Er verlangt ein sorgfältiges Subsumieren und eine ergebnisoffene Herangehensweise, wobei zumeist verschiedene Begründungswege und zum Teil auch Ergebnisse vertretbar sind. Somit steht die gutachterliche Arbeit im Vordergrund. Zudem kombiniert der Fall schon aus den ersten Vorlesungswochen bekannte Aspekte der objektiven Zurechnung und des Vorsatzes auf eine den meisten Studierenden unbekannte Weise. Vom Bearbeiter wurde daher eine offene Herangehensweise an den Fall verlangt.
Das Umwerfen des Glühweins durch R erfolgte ersichtlich ohne Vorsatz. Daher muss – gerade in den höheren Semestern – hier nicht zwingend eine Sachbeschädigung ausführlich durch Subsumtion geprüft werden. Zumindest genügt es, die Prüfung auf einen kurzen Hinweis in einem Satz zu reduzieren. Auch die einzelnen Tatbestandsmerkmale und -alternativen der Körperverletzung lassen sich in einer Klausur deutlich knapper prüfen. Die Gutachtentechnik dient jedoch eigentlich nicht dazu, eine Falllösung in einer gewissen Weise „aufzuschreiben“. Sie ist vielmehr eine gedankliche Technik, um einen Fall unter allen Gesichtspunkten lösen und auch den relevanten Punkt herausarbeiten zu können, an dem eine Prüfung scheitert. Um die Subsumtion als präzises Instrument der gedanklichen Prüfung zu schärfen, wird der Fall im Folgenden deutlich ausführlicher im Wege der Subsumtion aufgearbeitet, als dies in einer Klausur notwendig wäre.
Der Fall eignet sich gerade deshalb als Übungsfall für Studienanfänger, die sich die Falllösungstechnik aneignen bzw. diese üben möchten. Um den Einstieg zu erleichtern, wurde die Lösung vollständig gutachterlich ausformuliert. Die zahlreichen Hinweise im Text sollen zudem das Verständnis fördern, auf alternative Lösungsmöglichkeiten eingehen oder den Bewertungsmaßstab transparent machen.
B. Gutachterliche Lösung zu Aufgabe 1
I. Strafbarkeit des A wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB
Indem R gegen den Stehtisch stieß, sodass der Glühwein auslief, könnte er sich wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Hinweis 1: Durch § 303 Abs. 2 StGB wird die Veränderung des Erscheinungsbildes unter Strafe gestellt. Dieser Tatbestand hat aber nur einen Auffangcharakter gegenüber § 303 Abs. 1 StGB, sodass er nur geprüft werden sollte, wenn eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB nicht einschlägig ist, weil er in den übrigen Fällen ohnehin als subsidiär dahinter zurücktritt.1
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
Dazu müsste der Glühwein zunächst eine Sache sein. Eine Sache ist nach § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand – ohne Rücksicht auf seinen Aggregatszustand.3 Der Glühwein hat ein Volumen und einen Körper. In der Tasse ist er von der Außenwelt abgrenzbar.4 Also wird er als eine eigenständige Gesamtheit wahrgenommen. Auch als Flüssigkeit ist er daher ein körperlicher Gegenstand und somit eine Sache.
Zudem müsste der Glühwein für R fremd gewesen sein. Dazu müsste er im Eigentum zumindest auch eines anderen als R gestanden haben.6
Hinweis 2: Alternativ kann man auch sagen, dass die Sache weder herrenlos sein noch im Alleineigentum des Täters stehen darf.7 Denn dann steht sie zumindest auch im Eigentum eines anderen – im Ergebnis bedeutet dies also dasselbe.
Der Glühwein stand im Eigentum des N, also zumindest auch im Eigentum eines anderen als R. Folglich war er für R fremd.
Diesen Glühwein könnte R beschädigt haben. Dazu müsste ihre Sachsubstanz oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit durch Einwirkung auf die Sache selbst mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sein.8
Zunächst könnte die Substanz beeinträchtigt sein. Der Glühwein befindet sich nicht mehr in der Tasse, sondern teilweise auf dem Stehtisch, teilweise auf dem Asphalt. Substanziell hat er sich aber nicht verändert.
Hinweis 3: Vertretbar ist es aber auch, darauf abzustellen, dass sich aufgrund der Vermischung mit Schmutzpartikeln etc. eine veränderte Flüssigkeit gebildet hat,10 sodass die Reinheit des Glühweins und damit die Substanz selbst in ihrer stofflichen Zusammensetzung beeinträchtigt wurde. Hierfür spricht zudem, dass § 948 Abs. 1 BGB die untrennbare Vermischung der Verbindung beweglicher Sachen nach § 947 BGB gleichstellt. Das Gesetz betrachtet die entstandene Verbindung dann als eine einheitliche Sache.12 Für die Erheblichkeit gilt dann dasselbe wie unten im Rahmen der Brauchbarkeitsbeeinträchtigung geprüft.
Seine Sachsubstanz wurde folglich nicht beeinträchtigt. Doch die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit könnte beeinträchtigt sein. Die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit von Glühwein besteht darin, getrunken zu werden. Der Glühwein hat sich mit Schmutzpartikeln auf dem schmierigen Tisch und auf dem Asphalt vermengt. Deshalb ist er in diesem Zustand nicht mehr genießbar. Somit kann er nicht mehr getrunken werden. Also ist seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit beeinträchtigt.
Hinweis 4: Vertretbar ist es auch, hier zusätzlich auf den starken Temperaturverlust einzugehen, der durch die Oberflächenvergrößerung infolge des Ausgießens eingetreten ist. Die Brauchbarkeit, als Heißgetränk genossen zu werden, ist folglich ebenfalls beeinträchtigt. Wichtig ist, dass mit dem Verschütten des Glühweins eine tatsächliche Brauchbarkeitsbeeinträchtigung subsumiert werden kann, die über eine bloße Sachentziehung hinausgeht. Denn bei einer bloßen Sachentziehung wird auf die Sache substanziell nicht eingewirkt,13 sodass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit erhalten bleibt, lediglich dem Eigentümer selbst nicht möglich ist.14 Der Eigentümer erleidet zwar einen Schaden, nicht aber die Sache selbst. Das reicht für das hier zu subsumierende „Beschädigen der Sache“ nicht.
Diese Beeinträchtigung müsste mehr als nur unerheblich sein. Der Glühwein ließe sich durch aufwändige Filterverfahren wieder in einen trinkbaren Zustand versetzen. Doch dazu müsste er zunächst von Tischplatte und Asphalt geborgen werden. Ein derartiges Reinigungsverfahren ist zudem mit einem hohen Aufwand an Zeit und Kosten verbunden.15 Somit ist die Beeinträchtigung mehr als nur unerheblich.
Hinweis 5: Vertretbar ist es auch, eine Bergung und Reinigung des Glühweins als nicht möglich anzusehen. Dazu sollten die praktischen Schwierigkeiten eines solchen Unterfangens herausgestellt werden. An der Erheblichkeit ändert dies nichts.
Folglich ist zwar nicht die Sachsubstanz, wohl aber die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt worden, sodass der Glühwein beschädigt wurde.
Der Glühwein könnte sogar zerstört worden sein. Zerstört ist er, wenn er substanziell in seiner Existenz vernichtet wurde oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben wurde.16 Mangels Substanzbeeinträchtigung wurde der Glühwein indessen in seiner Existenz nicht vernichtet. Hinweis 6: Wer hier zuvor anders argumentiert hat (vgl. Hinweis 3), muss nun darauf eingehen, ob eine Wiederherstellung der ursprünglichen Substanz möglich ist. Es ist vertretbar, dies abzulehnen (vgl. Hinweis 5).
Die Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit erfordert zwar einen ganz erheblichen Aufwand, ist aber dennoch möglich. Somit wurde sie nicht völlig aufgehoben. Hinweis 7: Ein anderes Ergebnis ist vertretbar, wenn zuvor bereits in entsprechender Weise argumentiert wurde (vgl. Hinweis 5).
Somit ist weder die Substanz in ihrer Existenz vernichtet noch die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben, sodass der Glühwein nicht zerstört wurde.
Das Stoßen gegen den Tisch war zudem kausal für die Beschädigung, der Erfolg ist R auch objektiv zurechenbar. Hinweis 8: Kausalität und objektive Zurechnung wurden hier nicht subsumiert. Wenn das Verhalten des Täters, das im einleitenden Obersatz genannt wurde, ganz eindeutig kausal für den festgestellten Erfolg war – wie hier –, dann ist eine Subsumtion nicht notwendig, stattdessen genügt eine schlichte Feststellung.17 Die objektive Zurechnung kann durch Subsumtion sinnvoll eigentlich nur geprüft werden, wenn ein Grund in Betracht kommt, der die objektive Zurechnung ausschließen würde. Ist ein solcher Grund – wie hier – nicht ersichtlich, dann genügt ebenfalls die schlichte Feststellung der objektiven Zurechenbarkeit des Erfolges. Wenn sowohl die Kausalität als auch die objektive Zurechnung ganz evident vorliegen, dann darf sogar der feststellende Satz weggelassen werden.
Somit ist der objektive Tatbestand erfüllt.
b) Subjektiver Tatbestand
R müsste vorsätzlich gehandelt haben, also mit dem Wissen um die Tatumstände und dem Willen, den Tatbestand zu verwirklichen.18 R wusste, dass Glühwein eine Sache ist. Allerdings hat er in eine andere Richtung geschaut, den Glühwein des N also nicht wahrgenommen. Somit war er sich nicht bewusst, dass dieser im Eigentum des N stand. Also war er sich nicht bewusst, dass er eine fremde Sache vor sich hat. Hinweis 9: Es ist auch in Ordnung, davon auszugehen, dass R ganz allgemein wusste, dass jeglicher Glühwein, den andere Menschen auf dem Weihnachtsmarkt tranken, für ihn fremd war. Dann prüft man weiter:
Allerdings hat R nicht auf den Weg geachtet. Er war sich also nicht bewusst, dass er den Tisch anstoßen würde und dass der Glühwein über den Tisch und auf den Asphalt laufen würde. Dies wollte er auch nicht. Also war er sich der Beschädigung nicht bewusst und wollte diese auch nicht. Also handelte er nicht vorsätzlich.
Hinweis 10: Ein anderes Ergebnis ist für den subjektiven Tatbestand in jedem Fall völlig unvertretbar.
Mithin ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.
2. Ergebnis
R hat sich nicht gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit des N wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB
Indem er die Faust dem R gegen den Kopf schlug, könnte sich N wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
N müsste R körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.19
Der Schlag mit der Faust ist eine üble, unangemessene Behandlung.
Hinweis 11: Auch hier genügt eine Feststellung völlig.
Zunächst könnte das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt sein. Dies ist der Zustand des Körperempfindens unmittelbar vor der Tat.20 Unmittelbar vor der Tat hatte R keine Schmerzen. Infolge der Tat hatte er Kopfschmerzen und eine schmerzende Wunde. Also hat sich der Zustand des Körperempfindens, wie er unmittelbar vor der Tat bestand, verschlechtert. Somit wurde er beeinträchtigt. Also ist das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt worden.
Diese Beeinträchtigung müsste mehr als unerheblich sein. Neben der Dauer ist für die Erheblichkeit vor allem die Intensität der Beeinträchtigung maßgeblich;21 das Überschreiten der Schmerzschwelle genügt dafür aus.22 R litt mehrere Minuten unter Kopfschmerzen, die dann erst allmählich abzuklingen begannen. Noch länger litt er unter den Schmerzen der Wunde. Somit war die Schmerzschwelle überschritten. Folglich war die Beeinträchtigung mehr als nur unerheblich. Somit hat N das körperliche Wohlbefinden des R mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
Zudem könnte die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt worden sein. Dazu müsste die körperliche Integrität oder die somatische Funktionsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt worden sein.23
Auf der Wange des R befindet sich infolge des Stoßes eine blutende Schnittwunde. Also ist es zu einer Substanzveränderung gekommen.24 Somit wurde die körperliche Integrität beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung müsste mehr als nur unerheblich sein. Zwar kann R die Blutung provisorisch mit seinem Schal stoppen, doch muss die Wunde gleichwohl genäht werden. Danach benötigt eine derartige Wunde noch längere Zeit zur Heilung. Somit bedarf es eines deutlichen Aufwands an Zeit und ggf. Behandlungskosten, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Also war die Beeinträchtigung erheblich.
Die somatische Funktionsfähigkeit könnte ebenfalls beeinträchtigt worden sein. In dem Bereich der Wange, in dem sich die Wunde befindet, tritt Blut aus. Die Blutgefäße vermögen also ihre Funktion, Blut zu transportieren, nur noch eingeschränkt ausüben. Also ist diese Funktion und somit die somatische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung müsste erheblich sein. Die Blutung kann R zwar mit dem Schal provisorisch stoppen, zur endgültigen Behebung ist jedoch ein Arztbesuch erforderlich. Somit lässt sich die Funktionsfähigkeit auch nur mit einigem Aufwand wiederherstellen, also ist auch diese Beeinträchtigung erheblich. Hinweis 12: Die Schmerzen spielen hier keine Rolle, sind also kein Argument, um eine Funktionsbeeinträchtigung zu bejahen.
Somit waren die körperliche Integrität und die somatische Funktionsfähigkeit des R erheblich beeinträchtigt. Folglich wurde dessen körperliche Unversehrtheit erheblich beeinträchtigt.
Der Schlag war kausal für diese körperliche Misshandlung.
Hinweis 13: Eine Feststellung genügt auch hier, dieser Satz kann sogar weggelassen werden (vgl. Hinweis 8).
Der Misshandlungserfolg müsste dem N zudem objektiv zurechenbar sein. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im Erfolg verwirklicht.25
Hier könnte aber ein atypischer Kausalverlauf vorliegen.26 Dann müsste der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegen, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung zu stellen ist.27 Dass sich Glasscherben auf einem bereits verschmierten Stehtisch befinden, der von den Gästen des Weihnachtsmarktes benutzt wird, liegt noch innerhalb dessen, was nach allgemeiner Lebenserfahrung in Rechnung zu stellen ist. Dass sich diese in einem dünnen Wollhandschuh an einer so ungünstigen Stelle verfangen, dass sie bei einem Schlag gegen den Kopf eine Schnittwunde hervorrufen, ist jedoch ein ganz unwahrscheinliches Ereignis. Dass zudem R durch einen Stoß so auf R zu taumelt, dass sich eine derartig lange Schnittwunde bildet, entspricht in einer Gesamtschau nicht mehr dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, sodass auch niemand damit rechnen muss. Somit liegt es völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung zu stellen ist. Also lag ein atypischer Kausalverlauf vor. Somit hat sich im Erfolg nicht die Gefahr verwirklicht, die N geschaffen hat. Also ist ihm diese körperliche Misshandlung in Gestalt der schmerzenden Wunde nicht zurechenbar.
Hinweis 14: Alternativ kann hier auch auf das eigenverantwortliche Dazwischentreten eines Dritten,28 der R anstieß, bzw. der Person, die die Scherben auf dem Tisch liegen ließ, abgestellt werden. In der Sache ändert sich dadurch nichts.
Hinweis 15: Es ist auch vertretbar, das gesamte Geschehen als noch zurechenbar anzusehen. Hier kommt es vor allem auf eine schlüssige Argumentation an. Wer meint, es sei allgemein in Rechnung zu stellen, dass auf einem derartigen Stehtisch auch Glasscherben liegen können, und dass es deshalb auch nicht völlig unerwartet ist, mit dem Schlag eine Schnittwunde zu verursachen, der kann auch hervorheben, dass in dem dichten Gedränge am Glühweinstand ständig damit zu rechnen ist, von einem Passanten angestoßen zu werden. Dann ist ein solcher Stoß als wahrscheinlich einzustufen. Das Gesamtgeschehen ist dann eine Verkettung unglücklicher, im Ganzen aber noch nicht atypischer Umstände, sodass auch die Wunde objektiv zurechenbar ist. In jedem Fall muss eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erfolgen.
Allerdings kommen die bloßen Kopfschmerzen als körperliche Misshandlung in Betracht. Wie schon aufgezeigt, liegt mit den Kopfschmerzen eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens vor. Die Köpersubstanz ist aber insoweit nicht beeinträchtigt, somit wurde die Integrität nicht beeinträchtigt. Schmerzen sind eine Sinneswahrnehmung. Die somatische Funktionsfähigkeit weist im Übrigen keine Beeinträchtigungen auf. Also wurde die körperliche Unversehrtheit nicht erheblich beeinträchtigt. Gleichwohl liegt eine körperliche Misshandlung auch mit Blick auf die bloßen Kopfschmerzen vor.
Hierfür war der Schlag kausal. Diese Kopfschmerzen sind R auch objektiv zurechenbar.
Hinweis 16: Feststellungen genügen hier (vgl. Hinweis 8). Somit hat N den R körperlich misshandelt.
Er könnte R zudem an der Gesundheit geschädigt haben. Dann müsste er einen krankhaften Zustand bei R hervorgerufen, aufrechterhalten oder gesteigert haben.29 Durch den Schlag wurde mit der blutigen Wunde ein krankhafter Zustand bei R hervorgerufen. Diese Wunde ist dem N, wie schon aufgezeigt, aber nicht objektiv zurechenbar. Also hat er N nicht an der Gesundheit geschädigt.
Hinweis 17: Die Schmerzen – als Sinneswahrnehmung – sind kein krankhafter Zustand, spielen hier also keine Rolle.30 Wer die Wunde zugerechnet hat (vgl. Hinweis 15), muss natürlich die Gesundheitsschädigung ebenfalls zurechnen.
Somit hat N den objektiven Tatbestand erfüllt.
b) Subjektiver Tatbestand
N müsste vorsätzlich gehandelt haben. N wollte dem R Schmerzen bereiten und war sich bewusst, dass dies durch den Schlag mit der Faust eintreten würde. Also handelte er vorsätzlich.
Hinweis 18: Was Vorsatz ist, wurde bereits in der Prüfung des subjektiven Tatbestands der Sachbeschädigung unter I. 1. b) definiert. Deshalb kann diese Definition nun als bekannt vorausgesetzt und weggelassen werden. Es ist also möglich, den Obersatz zu kürzen und somit eine verkürzte Subsumtionstechnik anzuwenden. Der Untersatz, der die Definition wieder aufgreift, bleibt hingegen unverändert, denn er stellt das unverzichtbare Kernstück der Subsumtion dar.
Hinweis 19: Wer auch die Wunde objektiv zugerechnet hat (vgl. Hinweis 15), muss an dieser Stelle allerdings differenzierter prüfen: Die erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens in Form der Kopfschmerzen war vom Vorsatz des N umfasst. Allerdings hielt er es nicht für möglich, dass sich Scherben an seinem Handschuh befanden. Also war er sich nicht bewusst, dass der Schlag die körperliche Unversehrtheit erheblich beeinträchtigen und die Gesundheit schädigen würde. Dies wollte er auch nicht. Somit handelte er wissentlich und willentlich lediglich bezüglich der erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Gleichwohl hatte er damit den Vorsatz, R körperlich zu misshandeln. Somit ist der subjektive Tatbestand erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, also handelte N rechtswidrig.
Hinweis 20: Es war nicht falsch, an dieser Stelle eine Notwehr nach § 32 StGB zu prüfen. Mit dem gegen das Eigentum des N gerichteten menschlichen Verhalten des R lag zwar ein Angriff an sich vor. Dieser war aber schon abgeschlossen, stand also weder unmittelbar bevor, noch fand er gerade statt oder dauerte an.32 Da dies sehr klar ersichtlich war, bedurfte es keiner gutachterlichen Prüfung. Die schlichte Feststellung, dass keine Rechtfertigungsgründe einschlägig waren, genügte daher.
3. Schuld
Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, also handelte N auch schuldhaft.
4. Strafantragserfordernis
Wegen § 230 Abs. 1 StGB ist ein Strafantrag erforderlich, der bereits gestellt wurde.
5. Ergebnis
N hat sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit des N wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB
Durch dieselbe Handlung könnte sich N wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB strafbar gemacht haben.
Hinweis 21: Es kann auch gleich die gefährliche Körperverletzung geprüft werden, ohne zuvor § 223 Abs. 1 StGB zu prüfen. Liegen dann allerdings keine Qualifikationsmerkmale vor oder fehlt es dem Täter an Vorsatz, ist der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nicht erfüllt. Bearbeiter, die sauber subsumieren, müssen dann die Prüfung der gefährlichen Körperverletzung abbrechen und zu einer erneuten Prüfung ansetzen, diesmal wegen § 223 Abs. 1 StGB.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
Eine Körperverletzung als Grunddelikt liegt, wie unter II. 1. a) geprüft, vor.
Diese könnte mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen worden sein.
Hinweis 22: Eine Waffe – also ein Gegenstand, der nicht nur dazu geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen – liegt erkennbar nicht vor, daher kann gleich mit der Prüfung eines gefährlichen Werkzeugs begonnen werden.
Ein Gegenstand ist ein gefährliches Werkzeug, wenn er durch seine objektive Beschaffenheit in der konkreten Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.34 Ein Schlag mit einer behandschuhten Faust, an der sich Scherben befinden, erhöht die Verletzungsmöglichkeiten deutlich gegenüber dem Einsatz der bloßen Faust. Dadurch können zudem noch tiefere Wunden hervorgerufen werden, von denen entstellende Narben zurückbleiben. Zudem besteht die Gefahr, dass eine Scherbe das Auge trifft und verletzt. Daraus können sich weitergehende Folgen bis hin zur Erblindung ergeben. Dies alles sind erhebliche Verletzungen.35 Also war der mit Scherben versehene Handschuh durch seine objektive Beschaffenheit und die konkrete Art ihrer Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Also handelte es sich um ein gefährliches Werkzeug.
Hinweis 23: Ein anderes Ergebnis dürfte nicht vertretbar sein, da bereits die eingetretenen Verletzungen als erheblich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bewertet werden können.36
Hinweis 24: Zuvor, oben unter II. 1. a), wurde der Umstand, dass sich Scherben am Handschuh befanden, als Teil eines atypischen Kausalverlaufs angesehen. Daher ist es vertretbar, auch an dieser Stelle auf die objektive Zurechnung einzugehen und zu hinterfragen, ob es N zuzurechnen ist, dass er die Körperverletzung mittels dieses gefährlichen Werkzeugs begangen hat. Das „Begehen“ ist zwar kein Erfolg, gleichwohl ist aber auch §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Erfolgsdelikt. Wenn der Kausalverlauf einmal – mit Blick auf den Körperverletzungserfolg – als atypisch bewertet wurde, muss dies konsequenterweise für die Modalität der Begehung ebenfalls gelten.
Bearbeiter, die diesen Gedanken nachgehen, das gefährliche Werkzeug zwar bejahen, die Begehung durch N damit aber mangels Zurechenbarkeit verneinen, zeigen, dass sie das Konzept der unrechtskonstituierenden objektiven Zurechnung konsequent weiterdenken. Dass diese Bearbeiter dann den subjektiven Tatbestand nicht mehr prüfen müssen, ist nur konsequent und daher völlig in Ordnung. Bearbeiter, die zuvor die objektive Zurechenbarkeit angenommen haben (vgl. Hinweis 15), setzen sich aber in Widerspruch zu ihrer vorherigen Lösung und gehen daher unvertretbar vor, wenn sie hier nun die Behandlung mit einem gefährlichen Werkzeug als nicht zurechenbar ansehen.
Also hat N die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen.
Außerdem könnte N mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung vorgegangen sein. Welche Anforderungen an die Lebensgefahr zu stellen sind, ist indessen umstritten. Nach der weitesten Ansicht genügt es, dass das Verhalten abstrakt lebensgefährlich war.37 Der Schlag mit der Faust hat R nicht in Lebensgefahr gebracht. Selbst wenn es zu einer schlimmeren Verletzung im Gesicht, insbesondere an einem Auge, gekommen wäre, hätte sich das Gefahrenpotenzial auf diesen Erfolg beschränkt. Dass ein – selbst wuchtig ausgeführter – Schlag mit einer mit Scherben versehenen behandschuhten Faust darüber hinaus das Leben des R hätte in Gefahr bringen können, ist nicht ersichtlich. Daher begründet dieses Verhalten nicht einmal eine abstrakte Lebensgefahr. Nach der weitesten Ansicht lag daher keine das Leben gefährdende Behandlung vor. Die übrigen Ansichten, die strengere Anforderungen stellen,38 kommen zwangsläufig zu demselben Ergebnis. Also muss der Streit hier nicht entscheiden werden.
Hinweis 25: Ein anderes Ergebnis ist vertretbar, wenn man auf die – wenngleich sehr fernliegende – Möglichkeit abstellt, dass sich eine Scherbe durch das Auge ins Gehirn bohren und R dadurch hätte töten können. Denn dass der Schlag so geartet war, dass eine solche Gefahr bestand, ist wenig ersichtlich. Dennoch kann auf diese oder ähnliche Weise eine abstrakte Lebensgefahr begründet werden. Auch eine starke Stoßwirkung (durch Stoß gegen einen sehr harten Gegenstand wie einer Mauer oder die Straßendecke)39 gegen den Kopf des Opfers wird von einigen als stets abstrakt lebensgefährliche Behandlung angesehen.40 Zwar ist es zweifelhaft, dass ein Faustschlag eine vergleichbare Wucht aufweist, doch dürfte eine solche Sichtweise mit entsprechender Begründung, die auf die etwaigen Folgen eingeht, noch vertretbar sein. Dann ist auf die Gegenansicht einzugehen, die aber – mangels konkreter Lebensgefahr – die lebensgefährdende Behandlung ablehnt. Nur dann ist eine Streitentscheidung erforderlich, jedes Ergebnis ist dann vertretbar.
Also ist N nicht mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung vorgegangen.
Somit ist der objektive Tatbestand nur hinsichtlich des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs erfüllt.
b) Subjektiver Tatbestand
N müsste vorsätzlich gehandelt haben. Der Vorsatz bzgl. des Grunddelikts wurde bereits oben unter II. 1. b) festgestellt. Dass sich am Handschuh Scherben befanden, hielt N nicht für möglich. Er wollte es auch nicht. Also stelle er sich lediglich einen schmerzhaften Schlag mit einer behandschuhten Faust vor. Somit hatte er nicht das Bewusstsein um die Umstände, die den Handschuh in seiner Beschaffenheit und der konkreten Art ihrer Verwendung zu einem gefährlichen Werkzeug machen.41
Hinweis 26: Hier einen Vorsatz anzunehmen, ist mit dem Sachverhalt unvereinbar.
Allerdings könnte bereits das Vorstellungsbild des N, also der Schlag mit einer behandschuhten Faust, ein gefährliches Werkzeug umfassen. Ein Schlag mit einer Faust, die in einem dünnen Wollhandschuh steckt, kann weder tiefe Schnittwunden noch Augenverletzungen herbeiführen. Im Ergebnis entspricht dies der Gefährlichkeit eines bloßen Faustschlags. Also hatte N ein Vorstellungsbild, in dem seine Gefährlichkeit gegenüber einem Angriff mit der bloßen Faust nicht gesteigert worden wäre. Also stellte er sich nicht vor, ein Werkzeug zu benutzen, dass nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Somit umfasste sein Vorstellungsbild kein gefährliches Werkzeug.
Hinweis 27: Es war nicht erforderlich, diese Alternativüberlegung auf diese Weise anzustellen. Stattdessen kann auch gleich darauf abgestellt werden, was N sich vorstellte und ob dies den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs umfasste. Sollten Bearbeiter gar nicht auf das Vorstellungsbild vom dünnen Handschuh als Alternative eingehen, wurde dies ebenfalls nicht als Fehler zu bewerten. Wichtig ist jedoch, dass der Vorsatz hier im Ergebnis abgelehnt wird.
Somit hatte N keinen Vorsatz zum Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs.
Der subjektive Tatbestand ist folglich nicht erfüllt.
Hinweis 28: Etwas anderes kann sich wohl auch dann nicht ergeben, wenn eine lebensgefährliche Behandlung bejaht wurde (vgl. Hinweis 25), da auch dies letztlich immer die Scherben am Handschuh voraussetzen muss. Die Vorstellung des N umfasste diese Umstände nicht und somit nicht einmal die etwaige abstrakte Lebensgefahr.42
2. Ergebnis
N hat sich nicht nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB strafbar gemacht.
IV. Gesamtergebnis
N hat sich lediglich wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, R bleibt straflos.
C. Lösung zu Aufgabe 2
Hinweis 29: Die Frage konnte knapp beantwortet werden – eine kurze Nennung der Vorsatzformen und der wesentlichen Unterschiede genügte. Die folgende Darstellung soll die Unterschiede deutlich umfassender herausstellen, als dies in der Klausur gefordert war.
I. Allgemeines
Vorsatz wird in seiner allgemeinen Form dahingehend definiert, dass der Täter mit dem Wissen um die Tatumstände und dem Willen, den Tatbestand zu verwirklichen, handelt.43 Vorsatz besteht also aus einer Wissenskomponente (auch kognitives Element genannt) und einer Willenskomponente (auch voluntatives Element genannt).46
Danach, wie stark diese Komponenten ausgeprägt sind, unterscheidet man drei verschiedene Vorsatzformen: Absicht, Wissentlichkeit und Eventualvorsatz.47
II. Absicht
Die Absicht wird auch dolus directus 1. Grades genannt.48 Bei der Absicht ist die Willenskomponente sehr stark ausgeprägt: Der Täter handelt, um einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Darauf kommt es ihm gerade an.49 Es ist das Ziel seines Handelns,50 das er anstrebt und dessentwegen er überhaupt tätig wird.51 Dieser Erfolg muss nicht das Endziel des Täters sein. Vielmehr genügt es, dass es sich um ein Zwischenziel handelt, dass der Täter zur Erreichung eines weiteren Ziels anstrebt.52 Wer zum Beispiel mit einem Stein nach einem Fenster wirft, um das Glas zum Zersplittern zu bringen, um in ein Gebäude gelangen zu können, um aus diesem einen Gegenstand zu stehlen, um diesen später auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen, verfolgt jeweils verschiedene Zwischenziele mit dem Endziel des Absatzes auf dem Schwarzmarkt und handelt jeweils absichtlich.
Die Wissenskomponente muss nicht stark ausgeprägt sein. Es ist daher nicht notwendig, dass der Täter auch sicher weiß, dass der Erfolg eintreten wird.53 Vielmehr genügt es für die Absicht, dass die Wissenskomponente schwach ausgeprägt ist, indem der Täter einen Erfolgseintritt für möglich hält.54
III. Wissentlichkeit
Die Wissentlichkeit wird auch dolus directus 2. Grades oder direkter Vorsatz genannt. Hier ist die Wissenskomponente sehr stark ausgeprägt. Der Täter sieht es als sicher voraus, dass durch sein Handeln ein tatbestandlicher Erfolg eintritt.57 Hinweis 30: Allerdings genügt es nach h.M. auch, dass der Täter sicher weiß, dass für den Fall, dass ihm eine beabsichtigte Handlung gelingen wird, eine bestimmte Folge sicher eintreten wird.58 Wenn ein Täter beispielsweise seinen Erbonkel unbedingt töten will und deshalb eine Rakete auf dessen Yacht im See abschießt, dann handelt er hinsichtlich des Erbonkels mit Tötungsabsicht. Wenn dieser Täter sich nicht sicher ist, ob die Rakete überhaupt treffen wird, sich aber ganz sicher ist, dass sie im Falle des Treffens auch die Crew töten wird, dann handelt er hinsichtlich der Tötung der Crew wissentlich. Denn die Tötung – deren Eintritt der Täter insgesamt nur für möglich hält – ist aus Sicht des Täters mit Gewissheit mit dem beabsichtigten (aber für sich genommen ebenfalls nicht gewissen) Tötungserfolg des Erbonkels verknüpft. Dies genügt nach h. M. für die Wissenskomponente der Wissentlichkeit.59
Die Willenskomponente spielt bei dieser Vorsatzform keine entscheidende Rolle.60 Denn der Täter, der sicher weiß, dass sein Handeln zu einem bestimmten Erfolg führen wird, und trotz dieser Einsicht handelt, der findet sich zwangsläufig mit dem Erfolgseintritt ab –61 sonst würde er nicht handeln. Deshalb kann er sich hinterher nicht auf den Standpunkt stellen, der Erfolg sei für ihn höchst unerwünscht gewesen, also habe er ihn nicht gewollt.62 Derartige Wünsche sind unbeachtlich, wenn der Täter weiß, dass er den Erfolgseintritt mit seiner Handlung sicher hervorrufen wird oder dass dieser mit einem beabsichtigten Erfolg notwendigerweise aufgrund einer ursächlichen Verknüpfung auch eintreten wird.
IV. Eventualvorsatz
Der Eventualvorsatz wird auch dolus eventualis oder bedingter Vorsatz genannt. Sowohl die Wissenskomponente als auch die Willenskomponente müssen für diese Vorsatzform nur schwach ausgeprägt sein. Für die Wissenskomponente wird ganz überwiegend als ausreichend erachtet, dass der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält.65 Die ganz h.M. verlangt zudem zumindest eine schwache Willenskomponente, wonach der Täter sich mit dem Erfolgseintritt abfindet bzw. ihn billigend in Kauf nimmt.66 Fehlt diese Willenskomponente, weil der Täter sich nicht mit dem Erfolg abfindet, sondern darauf hofft, dass er nicht eintreten wird, dann handelt er nicht vorsätzlich, sondern nur bewusst fahrlässig.67
Zur Vertiefung
Bergmann, ZJS 2015, S. 882.