Strafrecht · § 252 StGB
Räuberischer Diebstahl
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Student S ist nach der äußerst unterhaltsamen Semesterabschlussparty im Ratskeller auf dem Weg nach Hause und geht durch einen Park. Plötzlich sieht er, wie vor ihm die junge Frau F mit ihrem Hund spaziert. S, noch völlig angetan von sich und seinen Tanzeinlagen auf der Party, wird übermütig und beschließt, sich selbst seinen Mut zu beweisen und einmal etwas Verrücktes zu tun. Dabei gerät die Handtasche der F in sein Blickfeld. Er fängt an, auf F zuzurennen, um ihr diese zu entreißen und damit davonzurennen. Als S auf gleicher Höhe mit F ist, will er ihr die Tasche schnell entziehen. F, die stets verängstigt ist, wenn sie nachts allein durch den Park gehen muss und sich daher immer an ihre äußerst wertvolle Handtasche klammert, wehrt sich jedoch heftig. So leicht möchte S sich aber nicht geschlagen geben. Er zieht mehrmals unter einigem Kraftaufwand an der Tasche, bis er sie schließlich an sich nehmen und wegrennen kann.
Nach ca. 15m ist die Flucht von S allerdings bereits vorbei, denn vor ihm läuft plötzlich der Jogger J. In dem Glauben, von J erkannt zu werden, schlägt S den J mit einem gerade vom Gehweg aufgehobenen großen Ast von hinten nieder. Dabei handelte S in der Absicht, dem Bemerktwerden durch J zuvorzukommen und den Besitz an der Handtasche nicht zu verlieren. J bricht nach dem Schlag zwar mit einer Platzwunde am Kopf zusammen, erholt sich in den nächsten Tagen aber, ohne bleibende Schäden, schnell wieder davon. Tatsächlich war ihm das Geschehen zwischen S und F nicht aufgefallen. S kann indes entkommen und geht zufrieden und von sich selbst beeindruckt nach Hause. Die Handtasche verschenkt S am nächsten Tag an seine ahnungslose Kommilitonin K, die sich sehr darüber freut.
Prüfen Sie die Strafbarkeit des S nach dem StGB! (Erforderliche Strafanträge sind gestellt.)
Teil B: Fragen (Gewichtung 40 %)
Frage 1
Wie stehen § 211 StGB (Mord) und § 212 StGB (Totschlag) systematisch zueinander?
Begründen Sie kurz die verschiedenen Ansichten mit jeweils einem nachvollziehbaren Argument!
Wofür ist dieser Streit von Bedeutung?
Frage 2
Erläutern Sie, ob ein ärztlicher Heileingriff eine Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB darstellt!
Frage 3
Definieren Sie die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 216 StGB: „ernstliches und ausdrückliches Verlangen“!
Bearbeiterhinweis
Es sind beide Teile der Klausur (Fall und Fragen) zu bearbeiten.
Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu § 252 StGB: mit den Beteiligten aus diesem Fall.
Das Muster
T könnte sich wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB strafbar gemacht haben, indem er …
Steckt das in deinem Satz?
Wie prüfst du Objektiver Tatbestand? Tipp die Schritte in der Reihenfolge an, in der sie im Gutachten kommen.
Der Aufbau
- A.Tatbestand
- I.Objektiver Tatbestand
- 1.Vortat: Diebstahl (§ 242) – muss vollendet seinVor Vollendung der Wegnahme: kein § 252, sondern § 249 (Raub)
- 2.Auf frischer Tat betroffenBei oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme, am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe · Dritter muss Täter wahrgenommen haben (str. – restriktive vs. extensive Lösung)
- 3.Einsatz qualifizierter NötigungsmittelGewalt gegen eine Person ODER Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
- II.Subjektiver Tatbestand
- 1.Vorsatz bzgl. obj. TB
- 2.Besitzerhaltungsabsicht (dolus directus 1. Grades)Absicht, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu halten · (-) wenn lediglich Flucht ermöglicht werden soll
- B.Rechtswidrigkeit
- C.Schuld
- D.Qualifikationen § 250 / Erfolgsqualifikation § 251
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Betroffensein auf frischer Tat setzt voraus, dass die Vortat noch nicht beendet ist.
- Rechtsfolgenverweisung des § 252 auf § 249 (Bestrafung gleich einem Räuber).
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Wegnahme
- Wegnahme
- Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
- Auf frischer Tat betroffen (§ 252 StGB)
- Beim räuberischen Diebstahl muss der Täter bei einem vorangegangenen Diebstahl in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatausführung angetroffen werden; das Betroffensein muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe alsbald nach der Tat erfolgen.
- Gewahrsam
- Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite und Beschränkung sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt.
Bei § 252 StGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Zeitlicher Anwendungsbereich des § 251 StGB – kann Tod in der Beutesicherungsphase noch qualifizieren?
Täter nimmt Beute weg und tötet in der Flucht (z.B. Schießen auf Verfolger). Strittig: muss die Todesursache im Ausführungsstadium gesetzt werden oder reicht Beutesicherung?
Welcher Auffassung folgst du?
Gegenauffassung: Vollendungslösung (h.L.): Die Todesursache muss bereits im Ausführungsstadium gesetzt werden, d.h. vor Vollendung der Wegnahme.
- Wortlaut „durch den Raub" – Raub ist mit Wegnahmevollendung beendet.
- Vermeidet Verschwimmen zwischen §§ 251 und 252 (Letzterer deckt gerade die Beutesicherung).
- Strikte Auslegung qualifizierter Tatbestände.
Herrschende Meinung: Beendigungslösung (Rspr.): § 251 erfasst auch die Beutesicherungsphase bis zur Beendigung des Raubes.
- Beutesicherung ist nicht weniger gefährlich als die Wegnahmephase – gleiches Schutzbedürfnis.
- Wortlaut „durch den Raub" deckt den Zeitraum bis zur Beendigung ab.
- BGH st. Rspr.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur differenzierst du. In der Klausur ist eine Stellungnahme nicht zwingend erforderlich – beide Ansichten sind vertretbar. Die Rspr. hat den größeren Anwendungsbereich; die h.L. überzeugt durch klare Konturen. Faustregel: Klausur-typisch wird der Streit beim Schießen auf Verfolger relevant – hier eher der h.L. folgen.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Wegnahme.
Die Definition, die du gerade hattest
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Fortgeschrittenenhausarbeit: „Alles nur geklautSchwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.