Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenhausarbeit: „Alles nur geklaut
ZJS 2023, S. 1759
Sachverhalt
Freddy (F) ist chronisch pleite und plant daher, seinen aufwändigen Lebensstil durch künftige Beutezüge zu finanzieren.
F weiß, dass A Camperin und während der Sommermonate stets mit ihrem vollwertig ausgestatteten Wohnmobil unterwegs ist und darin lebt. Daher sucht F den liebsten Stellplatz der A an einem See auf. Er stellt seinen Pkw ab und positioniert sich mit einem Störsender in der Hand hinter einem Baum. Als A sich zur Mittagszeit zum einige hundert Meter entfernten Imbiss begibt, bedient sie die Fahrzeugfernbedienung, um die Zentralverriegelung zu aktivieren. Sie geht davon aus, dass das Wohnmobil verriegelt wurde. F blockiert jedoch mittels seines Störsenders das Signal der Fernbedienung. Die Zentralverriegelung wird daher nicht aktiviert und das Wohnmobil der A bleibt unverschlossen. Ohne Mühe betritt F durch die Seitentür den Innenraum des Wohnmobils und steuert gezielt auf einen Safe zu. Gerade als er einen zierlichen Draht in das Schloss eingeführt hat, um dieses zu „knacken<, stellt F fest, dass der Safe unverschlossen ist. Freudig entnimmt er daher mühelos die große Summe Bargeld.
Mit den Geldscheinen in der Jackentasche verlässt F das Wohnmobil. Ihm kommt aber die Idee, auch bei seinen Fahrten zu künftigen Tatorten unerkannt zu bleiben. Daher demontiert er die amtlichen Standard-Kfz-Kennzeichen vom Wohnmobil der A und schraubt sie anstelle der eigenen an seinem Pkw an. F fühlt sich mit dieser „Tarnung< auch für weitere Beutezüge sicher und fährt vom Gefühl der Anonymität gestärkt davon.
Kurz darauf setzt F seine „Mittelbeschaffung< fort. Bei Einbruch der Dunkelheit macht er sich mit seinem Pkw auf den Weg zur Villa der 88-jährigen Witwe (W). Dort trifft F, wie verabredet, seinen Kumpel Konstantin (K). Während F das Haus der W nach Wertgegenständen durchsuchen und ihr diese, notfalls auch gewaltsam und mit Drohung, entwenden will, soll K die Umgebung im Blick behalten und F per Mobiltelefon warnen, wenn Entdeckung droht. K positioniert sich verabredungsgemäß. F entsperrt geschickt das angekippte Küchenfenster im Erdgeschoss und klettert hindurch in die Villa.
Währenddessen trifft K vor dem Haus seinen Patenonkel (P), der sich jüngst ein Haus in der Nachbarschaft geleistet hat und K kurzerhand dorthin einlädt. K kann der Einladung nicht widerstehen und folgt P. Um F nicht zu verunsichern, will er ihn jedoch in dem Glauben lassen, er stünde weiterhin vor der Villa Schmiere. Daher verzichtet er auf eine Mitteilung an F und verlässt von diesem unbemerkt die Gegend.
F sucht mittlerweile zielstrebig das Schlafzimmer der W auf, wo er wertvolle Schmuckstücke vermutet. Auf dem Weg dorthin zieht F ein Küchenmesser mit längerer Klinge aus seiner Jacke, das er ohne Wissen des K mitgebracht hat, um sich notfalls wehren zu können. Mit dem Küchenmesser in der Hand betritt F das Schlafzimmer. Nachdem er wertvolle Ringe, Ketten sowie eine Uhr vom Nachttisch ergriffen und in seiner Jacke verstaut hat, wacht W auf. F will nur noch mit der Beute entkommen. Deshalb sagt er zu W, dass er ein Messer habe und dieses notfalls einsetzen werde. W kann das Messer in der Dunkelheit nicht erkennen, hat jedoch keinen Zweifel, dass F tatsächlich ein solches in der Hand hält. Aus Angst um ihr Leben verzichtet sie auf jede Art der Gegenwehr und verharrt im Bett. F verlässt samt Beute das Haus. Erst nach seiner Rückkehr aus der Villa stellt er überrascht fest, dass K nicht mehr vor Ort ist.
Einige Tage später macht sich F, zu Fuß und ohne K, auf den Weg in einen anderen Stadtteil. Dort möchte er die 90-jährige, alleinlebende Rentnerin (R) ebenfalls um einige Wertsachen erleichtern. Als er R bereits schlafend im Bett vermutet, begibt er sich zu deren Haustür. Nunmehr geübt im Umgang mit feinen Drähten, führt F einen solchen in das Türschloss ein und löst die Öffnung aus. Heute möchte F persönliche Begegnungen vermeiden. Zwar habe R seinem Vorhaben ohnehin nichts entgegenzusetzen, allerdings möchte F nicht doch noch als „Einbrecher< erkannt werden. Wenngleich F davon ausgeht, R werde seinen Beutezug ohnehin verschlafen, versperrt er die Schlafzimmertür von außen. Sodann durchstreift er die Wohnräume und durchsucht das Mobiliar, kann jedoch keine Wertsachen finden. F zieht enttäuscht ohne Beute ab, nachdem er die Schlafzimmertüre wieder entsperrt hat. R war jedoch gar nicht im Haus, da sie erst vor zwei Tagen ins Pflegeheim verzogen ist.
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# Lösungsvorschlag
bb) Tathandlung gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Eindringen mit einem nicht
A. Strafbarkeit des F durch Entwenden des Geldes aus dem Wohnmobil
I. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 2, 3 StGB
Indem F das Bargeld aus dem Wohnmobil entwendete, könnte er sich gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 2, 3 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
Die im Alleineigentum der A stehenden, für F fremden Geldscheine als fortbewegbare, körperliche Gegenstände i.S.d. § 90 BGB sind taugliche Tatobjekte. Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.1 Ursprünglich befanden sich die Geldscheine im Wohnmobil der A in deren (Sach-)Herrschaftssphäre. Im Verlassen des Wohnmobils liegt lediglich eine Gewahrsamslockerung. Durch Einstecken der Geldscheine in die Jackentasche hat F diese derart in seine Körpersphäre verbracht, dass nach der Verkehrsanschauung ihm die ausschließliche Sachherrschaft zukommt, mithin neuen Gewahrsam begründet (Gewahrsamsenklave). F handelte dabei gegen den Willen der A i.S.e. Gewahrsamsbruchs.
b) Subjektiver Tatbestand
F kannte sämtliche Tatumstände und entwendete die Geldscheine willentlich. Die i.R.d. § 242 StGB erforderliche Zueignungsabsicht setzt dolus eventualis zur dauerhaften Enteignung des Berechtigten und dolus directus 1. Grades zur mindestens vorübergehenden Aneignung voraus.2 F wollte das Geld eigennützig verbrauchen, handelte mithin mit Zueignungsabsicht. Mangels fälligen und einredefreien Anspruchs auf Übereignung war die Zueignung rechtswidrig,3 was F wusste.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
F handelte rechtswidrig und schuldhaft.
3. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall gem. § 243 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 2, 3 StGB a)
§ 243 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Indem F das Wohnmobil nach Manipulation des Schließmechanismus erkennbar gegen den Willen der A betrat, könnte er § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht haben. Das Wohnmobil ist als nicht bodenfixiertes, zum Betreten durch Menschen bestimmtes, durch verschließbare Türen gegen unbefugtes Betreten geschütztes Raumgebilde anderer umschlossener Raum im Sinne der Vorschrift.5 Mangels gewaltsamer Öffnung von Umschließungen ist F nicht eingebrochen. Da er bestimmungsgemäß durch die Tür in das Wohnmobil gelangt ist, scheidet auch ein Einsteigen aus.7 Mangels Schlüsseleigenschaft des Störsenders kommt das Eindringen mit einem anderen, nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug in Betracht.
Generell fallen hierunter Werkzeuge, die den Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung setzen.9 Nicht erfasst sind Werkzeuge, die eine gewaltsame Öffnung bewirken.10 Der Störsender hat weder gewaltsam noch sonstwie aktiv die Öffnung des Schließmechanismus bewirkt, sondern die Verriegelung verhindert.
Der BGH stellt maßgeblich auf das In-Bewegung-Setzen des Schließmechanismus ab und verneint die Werkzeugeigenschaft, wenn der Störsender bereits die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert.11 Dafür spricht, dass das andere Werkzeug dem falschen Schlüssel gleichgestellt wird, der der aktiven Öffnung dient sowie der Wortlaut: Bestimmung zur nicht ordnungsmäßigen Öffnung.12 Wird wie hier der Verschluss verhindert, ist der nachgelagerten Öffnung die Grundlage entzogen. Laut BGH spricht aber vieles für die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls (§ 243 Abs. 1 S. 1 StGB), denn der BGH gibt zu, dass das Verhindern der Verriegelung im Unrechtsgehalt mit dem Öffnen eines verschlossenen Fahrzeugs vergleichbar ist.
Mit dem Argument des Unrechtsgehalts lässt sich die Rspr. durchaus hinterfragen. Für diesen ist nicht das Kriterium der Öffnung, sondern des Eindringens maßgeblich. A hat alles aus ihrer Sicht Notwendige zur Verriegelung des Wohnmobils als Ausdruck ihres entgegenstehenden Willens getan. Die für den Täter gerade vorteilhafte Vorverlagerung der Einwirkung käme ihm zugute, wenn man eine aktive Öffnung verlangte. Auch der Vergleich mit der Situation bei sog. Keyless Go-Systemen, bei denen die Signalmanipulation § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB unterfällt,13 spricht gegen das Kriterium der aktiven Öffnung.
Unter Übertragung der Auffassung des BGH zur Konstellation des „versuchten< Regelbeispiels bei versuchtem Grunddelikt, der unter Berufung auf die Tatbestandsähnlichkeit des § 243 StGB und Verweis auf den gesetzgeberischen Willen gerade nicht zur Einschränkung des § 243 StGB durch Ausgestaltung als Strafzumessungsregel einen versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall annimmt,15 müsste im vorliegenden Fall Gleiches gelten.16 Der BGH selbst setzt sich jedoch hierzu in Widerspruch, wenn er im Rahmen einer Entscheidung zu § 177 StGB konstatiert, bei vollendetem Grunddelikt läge eine andere Konstellation vor.17 In Entsprechung zu BGH NStZ-RR 1997, 293 verneint der BGH hier den besonders schweren Fall und gibt somit der Gegenmeinung zu, die den Versuch nur bei Tatbeständen zulässt.18 Dies ist sachgerecht. Selbst wenn man der Verwirklichung von Regelbeispielen Indizcharakter zumisst, wird dieser nur bei objektiver Verwirklichung des Regelbeispiels entfaltet.19
d) Kein Ausschluss wegen § 243 Abs. 2 StGB
Da F eine große Summe Bargeld entwendete, ist § 243 Abs. 2 StGB nicht einschlägig.
4. Ergebnis (mit BGH)
F hat sich gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
II. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Durch dieselbe Handlung könnte sich F gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektive Merkmale gem. § 242 Abs. 1 StGB
Der objektive Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB ist erfüllt (s.o.).
b) Objektive Merkmale der Qualifikation gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Durch Betreten des Wohnmobils gegen den Willen der A23 könnte F § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht haben.
aa) Tatobjekt: Wohnung
während der Sommermonate, einem beträchtlichen Teil des Jahres, in dem Wohnmobil. Währenddessen hat sie dort ihren Lebensmittelpunkt. Das Wohnmobil ist vollwertig ausgestattet im Sinne einer wohnungsgleichen Einrichtung. Es ist daher sachgerecht, für diesen Zeitraum die durch das Wohnmobil vermittelte räumliche Privat- und Intimsphäre als von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst anzusehen.
bb) Tathandlung gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Eindringen mit einem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
b) Subjektiver Tatbestand
F hatte Vorsatz zur Wegnahme der Kennzeichen. Er wollte sich diese zum eigenen Gebrauch aneignen. Dafür, dass F die Kennzeichen irgendwann an A zurückgelangen lassen will, enthält der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Vielmehr will F die Kennzeichen fortwährend für seine künftigen „Beutezüge< nutzen. Dabei hat er mindestens dolus eventualis zur dauernden Verdrängung der A aus ihrer Eigentümerposition, handelte mithin mit Zueignungsabsicht.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
F handelte rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
F hat sich gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. § 267 Abs. 1 Var. 1, Var. 2, Var. 3 StGB
Durch Anbringen der Kennzeichen an seinem Auto und die Wegfahrt könnte sich F gem. § 267 Abs. 1 Var. 1, Var. 2, Var. 3 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Verfälschen einer echten Urkunde, § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB
B könnte eine echte Urkunde verfälscht haben. Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.32 Darunter fallen nicht nur Schriftstücke, sondern auch zum Beweis geeignete und bestimmte Zeichen und Symbole, sofern sich aus ihnen eine Gedankenerklärung ergibt (Beweiszeichen).33 Aus den Buchstaben, Zahlen und dem Zulassungssiegel auf dem Kennzeichen allein ergibt sich noch keine rechtserhebliche Gedankenerklärung. Sie entsteht erst im Zusammenhang mit einem Pkw als Bezugsobjekt. Das Kennzeichen erklärt in Verbindung mit dem Stempel der Zulassungsbehörde und dem konkreten Fahrzeug, dass Letzteres unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten Halter zum Verkehr zugelassen ist.34 Diese Verbindung bildet eine zusammengesetzte Urkunde.35 Ursprünglich lagen daher mit den (Beweis-)Einheiten Fahrzeug und Kennzeichen, hinter denen die Kfz-Zulassungsbehörde als erkennbarer Aussteller tatsächlich steht, echte zusammengesetzte Urkunden vor. Verfälschen ist jede (nachträgliche) Änderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein entsteht, der Aussteller habe diesen Inhalt so erklärt.36 Durch das Anbringen der fremden Nummernschilder an seinem Pkw erweckt F den Eindruck, sein Wagen sei unter diesem Kennzeichen behördlich registriert und für ihn zugelassen und verändert somit die Beweisrichtung. Grundsätzlich setzt das Verfälschen Urkundsqualität während der Manipulationshandlung voraus, anderenfalls komme nur § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht.37 Die h.M. fasst jedoch auch Fälle der kurzzeitigen Aufhebung der Urkundsqualität unter Var. 2, solange im unmittelbaren Zusammenhang hiermit eine neue unechte Urkunde entsteht.38
Das Ummontieren eines Kennzeichens setzt notwendigerweise die kurzzeitige Aufhebung der zusammengesetzten Urkunde durch Abschrauben voraus. Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Trennung hat F jedoch durch Anbringen des neuen Kennzeichens an seinem Pkw eine neue unechte Urkunde hergestellt, deren gedanklicher Inhalt scheinbar von der Zulassungsbehörde stammt, die jedoch geistig nicht hinter der neuen Erklärung („Das Fahrzeug des F ist mit dem Kennzeichen [der A], das es ausweist, zugelassen<) steht, sodass Var. 2 vorliegt.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
F handelte rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
F hat sich gem. § 267 Abs. 1 Var. 1, Var. 2, Var. 3 StGB strafbar gemacht. Da die Herstellung einer unechten Urkunde typische Folge des Verfälschens einer echten Urkunde ist,43 tritt § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB hinter Var. 2 zurück.44 Nach h.M.45 liegt zudem nur eine Tat vor, wenn der Täter schon beim Herstellen/Verfälschen die Gebrauchsabsicht hat. F hatte beim Anbringen der Kennzeichen den Vorsatz, den Pkw im Straßenverkehr zu nutzen. Nach der Konkurrenzlösung ist der Gebrauch mitbestrafte Nachtat oder das Herstellen/Verfälschen mitbestrafte Vortat.
III. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Durch Entfernen der Kennzeichen der A könnte sich F zudem gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) (echte) Urkunde
Kennzeichen und Wohnwagen bildeten eine echte zusammengesetzte Urkunde (s.o.).
bb) F nicht (ausschließlich) „gehörend<
Eine Urkunde gehört demjenigen, der die Beweisführungsbefugnis hat.47 Bei amtlichen Kfz-Kennzeichen besteht nicht nur, aber jedenfalls auch ein Beweisführungsrecht des Halters (A), hingegen keines des F.
cc) Tathandlung
Durch das Abmontieren der Kennzeichen vom Wohnwagen der A hob F die für eine zusammengesetzte Urkunde existenzielle Verbindung zum Bezugsobjekt auf. Damit hat er die Perpetuierung der Erklärung beendet und die Urkunde vernichtet.49
bewegliche Sachen weggenommen. Der Schlaf der W schadet nicht, da der Gewahrsamswille nicht ständig aktualisiert werden muss.53
b) Objektive Merkmale der Qualifikation gem. § 244 StGB
aa) § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB
F könnte mit dem Küchenmesser ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt haben. Unabhängig davon, ob man i.R.d. § 244 StGB für die Werkzeugeigenschaft mit den subjektiven Ansichten einen konkreten Verwendungsvorsatz oder einen allgemeinen Verwendungsvorbehalt verlangt oder aber mit den objektiven Ansätzen auf die objektive Beschaffenheit des Werkzeugs, seine objektive Zweckbestimmung oder kumulativ auf beides abstellt, unterfällt das Messer dem Werkzeugbegriff.59 Es ist objektiv nach seiner Beschaffenheit gefährlich und subjektiv von F zur Gegenwehr im konkreten Einzelfall bestimmt worden.
c) Subjektiver Tatbestand
F kannte die Tatumstände, wollte die Schmuckstücke der W aus der Villa entwenden und handelte mit Zueignungsabsicht. Dass die Zueignung mangels fälligen, einredefreien Anspruchs auf Übereignung rechtswidrig war, wusste F.
Insbesondere handelte F auch bewusst und willentlich, als er in die dauerhaft genutzte Privatwohnung der W einstieg, um Habseligkeiten zu entwenden sowie bezüglich des Beisichführens des Messers.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
F handelte rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
F hat sich gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2, Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht.
II. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 3 StGB
Durch dieselbe Handlung hat sich F zugleich gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 3 StGB strafbar gemacht. Die Strafbarkeit tritt hinter derjenigen zu I. zurück.62
b) Nötigungsmittel
Durch Ankündigung des Messereinsatzes hat F mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht.
c) Finalzusammenhang
Die Anwendung des Nötigungsmittels muss nach der Tätervorstellung dazu dienen, die Wegnahme zu ermöglichen.65 Als W erwachte und F ihr drohte, war die Wegnahme bereits vollendet. Die Drohung diente damit weder objektiv noch subjektiv der Gewahrsamserlangung.
2. Ergebnis
F hat sich nicht gem. § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
IV. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB
Durch die Messerdrohung könnte sich F gem. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben.
1. Grundtatbestand, § 252 StGB
a) Objektiver Tatbestand
aa) Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen
F müsste bei einem vollendeten, nicht beendeten Diebstahl auf frischer Tat betroffen, also am Tatort oder in unmittelbarer Nähe nach der Tatausführung wahrgenommen oder bemerkt worden sein. Als W erwachte und F nahe dem Nachttisch bemerkte, war der Diebstahl des Schmucks vollendet, aber trotz seines Messers in der Hand mangels Beutesicherung nicht beendet. F befand sich mithin, als W erwachte, in der Situation des § 252 StGB.
bb) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Durch Ankündigung des Messereinsatzes hat F mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht (s.o.).
b) Subjektiver Tatbestand
F kannte alle Tatumstände und handelte willentlich, als er W den Messereinsatz androhte, um mit der Beute entkommen zu können. Hatte die Drohung folglich zum Ziel, den Besitz der gestohlenen Güter zu erhalten,67 handelte F mit Besitzerhaltungsabsicht.
2. Qualifikation, §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB
Die Tat könnte durch Verwendung des Messers gem. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB qualifiziert sein. Anders als i.R.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB bestimmt der BGH das gefährliche Werkzeug i.R.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB mitunter doch unter Berücksichtigung der konkreten Verwendung.68 Bei Gebrauch des Gegenstands als Drohmittel kommt es darauf an, dass die objektiv mögliche Realisierung des angedrohten Verhaltens zu erheblichen Körperverletzungen führen könnte.69 Die angekündigte Gegenwehr mit dem Messer hätte erhebliche Körperverletzungen der W befürchten lassen. Das Messer ist mithin ein gefährliches Werkzeug. Anmerkung 10: Bei entsprechender Argumentation für die gegenteilige Auffassung ist auf § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB abzustellen.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
W, die die Fähigkeit hat, willkürlich ihren Aufenthalt zu verändern, ist taugliches Tatopfer.78 Sie wurde nicht eingesperrt, in Betracht kommt jedoch eine Freiheitsberaubung auf andere Weise durch Androhung des Messereinsatzes. Drohungen sind tatbestandsmäßig, soweit sie den Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erreichen, was hier der Fall ist. Mit dem „Verbot< der Gegenwehr bis zur Beendigung der Tat, der Beutesicherung durch F, wird die Schwelle der Erheblichkeit überschritten.
b) Subjektiver Tatbestand
F handelte vorsätzlich.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
F handelte rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
F hat sich gem. § 239 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, der ebenfalls zurücktritt.
VIII. § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand: Sich eines anderen Menschen bemächtigen
F könnte sich der W bemächtigt haben. Das setzt voraus, dass F die W gegen ihren Willen physisch in seine Gewalt gebracht hat.81 Die Bedrohung der W durch F, ein sog. „in-Schach-halten<, kann hierfür ausreichen.82
b) Subjektiver Tatbestand
Bezüglich des objektiven Tatbestandes handelte F vorsätzlich. F müsste jedoch auch die Absicht gehabt haben, den Zustand zu einer Erpressung auszunutzen.
Die Wegnahme war bereits vollendet. F beabsichtigte nur noch die Beutesicherung.83 Im „Zwei-Personen-Verhältnis< ist zudem erforderlich, dass die Bemächtigungssituation gegenüber der weiteren, erstrebten Erpressungshandlung eigenständige Bedeutung hat,84 eine sog. Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will.85 Hier wird die Bemächtigung jedoch durch eine Drohung bewirkt, die zugleich dazu dient, W zur Duldung der Flucht des F zu zwingen.
2. Ergebnis
F hat sich nicht gem. § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht.
IX. § 239b Abs. 1 Alt. 1 StGB
Aus demselben Grund (kein zweiaktiges Geschehen) muss eine Strafbarkeit gem. § 239b Abs. 1 Alt. 1 StGB ausscheiden.
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat liegt mit der Tat des F gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2, Nr. 3, Abs. 4 StGB vor.
b) Hilfeleisten
K könnte F durch seine anfängliche Anwesenheit vor der Villa sowie dadurch, dass er ihn bis zuletzt in dem Glauben ließ, er sei dort anwesend, i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB Hilfe geleistet haben. Es genügt jeder physische oder psychische Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert, absichert oder die Rechtsgutsverletzung verstärkt.90 Nach h.M. im Schrifttum muss der Gehilfenbeitrag mitwirksam für den Erfolg werden oder zumindest die Chancen des Taterfolges erhöhen. Teilweise wird gar Kausalität verlangt. Nach der Rspr. reicht aus, dass der Beitrag des Gehilfen die Handlung des Täters objektiv gefördert hat.93 Fraglich ist, ob und wie K die Haupttat gefördert hat.
Abs. 4 StGB. Zwar wusste K, dass F notfalls Gewalt und Drohung anwenden wollte, das Messer hatte F jedoch ohne sein Wissen mitgebracht. Bzgl. § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB kann K daher kein Vorsatz unterstellt werden. K positionierte sich willentlich vor der Villa, um „Schmiere< zu stehen. Über seine Entfernung vom Tatort benachrichtigte er F bewusst nicht. Es kam ihm gerade darauf an, F nicht zu verunsichern. Auch über seine physische Anwesenheit hinaus beabsichtigte K daher die psychische Stärkung des F hinsichtlich der Begehung der Haupttat.
3. Ergebnis
K hat sich gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 27 StGB strafbar gemacht.
Die zugleich verwirklichte Strafbarkeit gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 27 StGB ist subsidiär (s.o).
II. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, 27 StGB
§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, 27 StGB scheidet mangels Kenntnis des K vom Messer des F aus. Einsatzes eines qualifizierten Nötigungsmittels. Vorsatz bzgl. § 252 StGB lässt sich demnach begründen.
3. Ergebnis
K hat sich gem. §§ 252, 27 StGB strafbar gemacht.
3. Tatkomplex: Das Haus der R
A. Strafbarkeit des F
I. §§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB
Durch Versperren des Schlafzimmers und Durchsuchen des Hauses könnte sich F gem. §§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Vorprüfung
Die Tat ist mangels Wegnahme nicht vollendet. Der versuchte Raub ist als Verbrechen gem. §§ 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar, auch in Gestalt des untauglichen Versuchs (vgl. § 23 Abs. 3 StGB).
2. Tatentschluss
a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
Indem F Wertsachen der R entwenden wollte, hatte er den Vorsatz zur Wegnahme einer oder mehrerer fremder beweglicher Sachen.
b) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
In Betracht kommt ein Tatentschluss des F zur Anwendung von Personengewalt durch das vermeintliche Einsperren der R im Schlafzimmer. Gewalt i.S.d. § 249 Abs. 1 StGB ist körperlich wirkender Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, nicht allein gegen Sachen, der nach der Tätervorstellung geeignet und bestimmt ist, geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder auszuschließen.99 Erfasst sind vis absoluta und vis compulsiva.100 Das Verschließen der Tür als Sacheinwirkung wirkt sich, indem dem Opfer die Freiheit genommen wird, den Raum zu verlassen, mittelbar körperlich als vis absoluta auf dieses aus.101
Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn das Opfer, wie nach der Vorstellung des F, das „Eingesperrt-sein< verschläft und zu keiner Zeit körperlichen Zwang empfindet. Grundsätzlich soll es i.R.d. § 249 Abs. 1 StGB genügen, dass der Täter – ungeachtet ihrer Erforderlichkeit – Gewalt anwendet, weil er sie zur Ermöglichung der Wegnahme für geeignet hält.102 Dass ein nur erwarteter Widerstand ausgeschlossen werden soll, genügt.103
Danach liegt Gewalt auch vor, wenn das Opfer die Zwangswirkung nicht empfindet, solange der Täter in der Vorstellung auf es einwirkt, entstehendem Widerstand zu begegnen oder solchen auszuschließen.104 Hieran fehlt es jedoch. F wollte R einschließen, um von ihr nicht erkannt zu werden, jedoch nicht, um einem auch nur potentiellen Widerstand durch R zu begegnen oder solchen zu verhindern. Widerstand der R hatte F sicher ausgeschlossen.
Nicht nur ging er davon aus, sie werde seinen Beutezug vollständig verschlafen. Er war sich auch sicher, dass R seinem Vorhaben (der Wegnahme) ohnehin nichts entgegenzusetzen habe. Das vermeintliche Einsperren diente demnach nicht der Überwindung eines Widerstands im Zusammenhang mit der beabsichtigten Wegnahme, sondern lediglich der Verhinderung einer Identifizierung durch R. Die Vorstellung des F vermag daher keinen Tatentschluss nach § 249 Abs. 1 StGB zu begründen.
2. Tatentschluss
a) Grunddelikt, § 242 StGB
aa) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
F hatte Tatentschluss zur Wegnahme fremder beweglicher Sachen (s.o.).
bb) Absicht rechtswidriger Zueignung
Indem F die Beute unter dauerhaftem Ausschluss der Berechtigten R für eigene Zwecke nutzen bzw. für sein künftiges Leben unter Anmaßung eigentümerähnlicher Befugnisse verwerten wollte, handelte er mit Zueignungsabsicht. Von der Rechtswidrigkeit der Zueignung wusste F.
b) Qualifikation, § 244 StGB
Durch Öffnung der Haustür mittels des Drahtes und Betreten der Wohnräume ist F vorsätzlich mittels eines anderen, nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeuges in diese eingedrungen. Fraglich ist, ob die ursprüngliche Wohnungseigenschaft mit Auszug des letzten Bewohners entfällt. Anmerkung 15: Falls BearbeiterInnen sich im 1. Tatkomplex aktiv für eine generelle Wohnungseigenschaft des Wohnmobils, unabhängig davon, ob es zum Tatzeitpunkt tatsächlich als Unterkunft genutzt wird, ausgesprochen haben sollten, sollten sie sich hierzu nun nicht in Widerspruch setzen. wenn das Versperren der Schlafzimmertür einen Zwischenschritt darstellt, hat F die Schwelle mit Durchstreifen der Wohnräume und Durchsuchen des Mobiliars überschritten. Spätestens damit war das geschützte Rechtsgut aus Tätersicht konkret gefährdet.
4. Rechtswidrigkeit und Schuld
F handelte rechtswidrig und schuldhaft.
5. Kein Rücktritt, § 24 Abs. 1 StGB
Indem F ohne Beute abzog, könnte er vom Versuch zurückgetreten sein, § 24 Abs. 1 StGB. Dies ist ausgeschlossen, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist, der Täter sich also vorstellt, dass die von ihm begangene Tat nicht zur Vollendung gelangen kann und er auch keine Möglichkeit mehr hat, die Vollendung herbeizuführen.119 F konnte keine Wertsachen finden, sodass ein Fehlschlag vorliegt.
6. Ergebnis
F hat sich gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
III. §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 3 StGB
Durch dieselbe Handlung hat F zugleich §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 3 StGB verwirklicht, die jedoch zurücktreten.
unmöglich machen oder als vis compulsiva auf Beugung des Willens gerichtet sein kann.121 F ging es beim Versperren der Tür nicht um die Überwindung eines Widerstands (s.o.). Auch hatte F nicht vor, R einen Nachteil in Aussicht zu stellen, um sie zu einem bestimmten Verhalten, etwa dem Nicht-Verlassen des Raumes zu veranlassen. Er wollte vielmehr jeden Kontakt vermeiden.
3. Ergebnis
F hat sich nicht gem. §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.
F ging zwar davon aus, dass R das „Eingesperrt-sein< verschlafen würde. Die abstrakte Möglichkeit des Aufwachens und Verlassenwollens des Schlafzimmers durch R hätte jedoch bestanden.124 Davon, dass R grundsätzlich zur entsprechenden Willensbildung in der Lage (taugliches Tatopfer) ist, ging F auch aus. Hiernach käme §§ 239 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB in Betracht.
B. Ergebnis
Im dritten Tatkomplex hat sich F gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB sowie gem. §§ 239 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.
Gesamtergebnis
Im ersten Tatkomplex ist F gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB wegen Entwenden des Geldes sowie gem. § 242 Abs. 1 StGB und § 267 Abs. 1 StGB (§ 52 StGB) wegen des Kennzeichenwechsels und der Wegfahrt strafbar.
Im zweiten Tatkomplex ist F gem. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB strafbar, der in Idealkonkurrenz mit §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB steht, strafbar. Ebenso ist K gem. §§ 252, 27 StGB und §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 27 StGB (§ 52 StGB) strafbar.
Im dritten Tatkomplex ist F gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB sowie gem. §§ 239 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB (§ 52 StGB) strafbar. § 239 StGB hat hier eigenständige Bedeutung, weil mit der strafbegründenden Handlung nicht nur eine Sicherung des Diebstahls bezweckt war.
Zur Vertiefung
Koch, ZJS 2023, S. 1759.