Öffentliches Recht · Art. 11 PAG bzw. Art. 7 LStVG

Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Bayern)

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

6 Aufgaben an einem Fall

Spätestens Mitte November fangen regelmäßig in Bayreuth und andernorts die Weihnachtsvorbereitungen an – für manchen eine Freude, für andere ein Graus. Albrecht Aue (A) kann zu den „anderen“ gezählt werden, denn er hält rein gar nichts von diesem christlichen Brauch. Verärgert und provoziert von einem Kumpel ließ er sich Mitte November nach einem verlorenen Schafkopf-Turnier in einem Bayreuther Wirtshaus zu folgender Aussage hinreißen: „Ihr werdet euch noch umschauen – ihr mit euren christlichen Gewohnheiten.“ In der kreisfreien Stadt Bayreuth sind As extreme Ansichten bereits bekannt; insbesondere, dass A eine eigenwillige Auslegung des Korans vertritt, nach der die Nichtgläubigen auf der Erde kein Lebensrecht hätten. Geistige Inspiration erhält er nicht in Bayreuth selbst, sondern im Rahmen der wöchentlichen Abendgebete in Berlin, zu denen er regelmäßig fährt und meist einige Tage dort verbleibt. In den anschließenden Gesprächen nach dem Abendgebet trifft er sich häufig mit einem eingeschworenen Kreis, in dem der Glaubensführer der Gruppe zum vernichtenden Kampf gegen die Nichtgläubigen aufruft. Die Nichtgläubigen seien vor allem im Herzen ihres sündigen Lebens zu treffen, d.h. bei ihren fehlgeleiteten Vergnügungsveranstaltungen wie Fußballspielen, Einkaufszentren und Weihnachtsmärkten.

Als Bernd Bissig (B), ein Mitglied genau dieser Gruppe, ein erfolgreiches Selbstmordattentat in der Stadt M durchführt, und A in dem eingeschworenen Kreis verlautbaren lässt, er werde der Nächste sein, und dies nach außen dringt, erhebt sich in Bayreuth Unmut gegen den A. Als A dann auch noch in der städtischen Bibliothek Bücher ausleiht, aus denen man bei entsprechender Findigkeit unbestreitbar die Grundstruktur für den Bau biologischer Bomben ableiten kann, platzt der Oberbürgermeisterin Olga Ober (O), die auch von seiner Aussage im Bayreuther Wirtshaus erfahren hat, der Kragen, und sie ruft bei der zuständigen Polizeivollzugsdienststelle an. Diese müsse nun endlich einmal etwas gegen A im zulässigen Rahmen unternehmen, damit die von ihm ausgehende Gefahr gebannt werde.

Als die mit dieser Aufgabe betraute Polizeivollzugsbeamtin Petra Peine (P), die den A gut kennt, ihn für ein klärendes Gespräch in seinem Bayreuther Wohnhaus aufsuchen will, sieht sie, wie A schwer bepackt mit vielen Paketen aus dem gut ausgestatteten örtlichen Pflanzengeschäft herauskommt. Sie bittet daraufhin die Verkäuferin Viktoria Vertig (V) offenzulegen, was A gerade gekauft habe. V verweigert aber die entsprechende Auskunft, denn anders als P ist V der Auffassung, keine Aussagepflicht zu haben. Daraufhin lädt P die V für den nächsten Tag nach Geschäftsschluss auf die Dienststelle vor. Dort offenbart V, sichtlich beeindruckt von dem Dienstbetrieb, den Einkauf des A. Es ergibt sich, dass A ausschließlich pflanzliche Produkte gekauft hat, die geeignet sind, eine biologische Bombe von erheblicher Durchschlagskraft zu bauen.

Schockiert von dieser Information erlässt P nunmehr eine umfangreiche polizeirechtliche Verfügung gegen den A, die unter anderem ein Aufenthaltsgebot (Nr. 1) sowie eine Meldeanordnung (Nr. 2) enthält und dem A am 22.11.2018 bekanntgegeben wird. Nach Nr. 1 wird A versagt, ab Bekanntgabe dieses Bescheides bis zum 7.1.2019 das Stadtgebiet Bayreuth zu verlassen. Nach Nr. 2 habe er weiterhin die Verpflichtung, sich jeden Abend zwischen 17:00 bis 20:00 Uhr unter Vorlage eines gültigen Personaldokuments (z.B. des amtlichen Lichtbildausweises) bei einer Polizeidienststelle in Bayreuth zu melden. Zur Begründung der beiden Maßnahmen wird ausgeführt: Art. 16 Abs. 2 S. 1 PAG ermögliche die in Nr. 1 und Nr. 2 des Schreibens aufgeführten polizeirechtlichen Maßnahmen. Aufgrund der bekannt gewordenen Tatsachen liege der Verdacht nahe, dass er (A) einen Anschlag verüben wolle. Allerdings seien weder der Ort noch die Zeit bereits bekannt. Sein Verhalten begründe aber die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass er einen Anschlag auf eine Massenveranstaltung plane und er mit der Vorbereitung bereits begonnen habe. Die getroffenen Maßnahmen hätten den Zweck, seinen räumlichen Bewegungskreis einzuschränken und so das Risiko für die gefährdeten Orte zu reduzieren. Weiter müsse ihm insbesondere der Zugang zum Kreis in Berlin versperrt werden, weil er von dort die Kraft und Inspiration für seine Pläne bekomme. Die Meldeauflage solle zudem die Wirksamkeit des Aufenthaltsgebots sicherstellen und ist deswegen zusätzlich erforderlich.

Nach Nr. 3 der polizeilichen Verfügung werden die Nr. 1 und die Nr. 2 für sofort vollziehbar erklärt, da es um den Schutz hochwertiger Rechtsgüter gehe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird sodann ausreichend begründet. A ist von diesem Schreiben wenig begeistert und fühlt sich in seinen Rechten verletzt. Von ihm gehe doch keine Gefahr aus, sodass die Polizei gar nicht gegen ihn vorgehen dürfe. Ohne das Vorliegen einer Gefahr sei ein rechtliches Verhaltensgebot wohl kaum zulässig. Die Verfügung sei zudem unverhältnismäßig und es könne nicht sein, dass er nun gehindert sei, teilweise in Berlin zu leben bzw. mehrere Tage in Berlin zu verbringen. Außerdem ginge es wohl nicht an, ihm seinen Gottesdienstgang zu verbieten. Weiter habe P gar kein eigenes Ermessen ausgeübt, sondern habe ausschließlich der O nach dem Mund geredet.

Da er nächste Woche (der Woche vor dem ersten Advent) wieder nach Berlin fahren möchte, erhebt er vor dem zuständigen Gericht form- und fristgerecht Klage und stellt gleichzeitig einen formgerechten Antrag, ihm die Reise bis zur Entscheidung in der Sache zu gestatten. Vor Gericht trägt der Freistaat Bayern vor, man habe sich bei der Bezeichnung der Rechtsgrundlage für die Meldeanordnung (Nr. 2 der polizeilichen Verfügung) leider geirrt, man habe diesbezüglich Art. 16 Abs. 2 S. 2 PAG und nicht S. 1 gemeint. Weiter habe man bemerkt, dass man A zwar nicht vorher angehört habe. Er habe sich im Rahmen der Klageschrift aber nun zur Sache geäußert und man sei vor dem Hintergrund dieses Vorbringens zum Ergebnis gekommen, den Bescheid unverändert aufrechterhalten zu wollen.

  1. Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu Art. 11 PAG bzw. Art. 7 LStVG: mit den Beteiligten aus diesem Fall.

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