Öffentliches Recht · Art. 11 PAG bzw. Art. 7 LStVG
Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Bayern)
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Spätestens Mitte November fangen regelmäßig in Bayreuth und andernorts die Weihnachtsvorbereitungen an – für manchen eine Freude, für andere ein Graus. Albrecht Aue (A) kann zu den „anderen“ gezählt werden, denn er hält rein gar nichts von diesem christlichen Brauch. Verärgert und provoziert von einem Kumpel ließ er sich Mitte November nach einem verlorenen Schafkopf-Turnier in einem Bayreuther Wirtshaus zu folgender Aussage hinreißen: „Ihr werdet euch noch umschauen – ihr mit euren christlichen Gewohnheiten.“ In der kreisfreien Stadt Bayreuth sind As extreme Ansichten bereits bekannt; insbesondere, dass A eine eigenwillige Auslegung des Korans vertritt, nach der die Nichtgläubigen auf der Erde kein Lebensrecht hätten. Geistige Inspiration erhält er nicht in Bayreuth selbst, sondern im Rahmen der wöchentlichen Abendgebete in Berlin, zu denen er regelmäßig fährt und meist einige Tage dort verbleibt. In den anschließenden Gesprächen nach dem Abendgebet trifft er sich häufig mit einem eingeschworenen Kreis, in dem der Glaubensführer der Gruppe zum vernichtenden Kampf gegen die Nichtgläubigen aufruft. Die Nichtgläubigen seien vor allem im Herzen ihres sündigen Lebens zu treffen, d.h. bei ihren fehlgeleiteten Vergnügungsveranstaltungen wie Fußballspielen, Einkaufszentren und Weihnachtsmärkten.
Als Bernd Bissig (B), ein Mitglied genau dieser Gruppe, ein erfolgreiches Selbstmordattentat in der Stadt M durchführt, und A in dem eingeschworenen Kreis verlautbaren lässt, er werde der Nächste sein, und dies nach außen dringt, erhebt sich in Bayreuth Unmut gegen den A. Als A dann auch noch in der städtischen Bibliothek Bücher ausleiht, aus denen man bei entsprechender Findigkeit unbestreitbar die Grundstruktur für den Bau biologischer Bomben ableiten kann, platzt der Oberbürgermeisterin Olga Ober (O), die auch von seiner Aussage im Bayreuther Wirtshaus erfahren hat, der Kragen, und sie ruft bei der zuständigen Polizeivollzugsdienststelle an. Diese müsse nun endlich einmal etwas gegen A im zulässigen Rahmen unternehmen, damit die von ihm ausgehende Gefahr gebannt werde.
Als die mit dieser Aufgabe betraute Polizeivollzugsbeamtin Petra Peine (P), die den A gut kennt, ihn für ein klärendes Gespräch in seinem Bayreuther Wohnhaus aufsuchen will, sieht sie, wie A schwer bepackt mit vielen Paketen aus dem gut ausgestatteten örtlichen Pflanzengeschäft herauskommt. Sie bittet daraufhin die Verkäuferin Viktoria Vertig (V) offenzulegen, was A gerade gekauft habe. V verweigert aber die entsprechende Auskunft, denn anders als P ist V der Auffassung, keine Aussagepflicht zu haben. Daraufhin lädt P die V für den nächsten Tag nach Geschäftsschluss auf die Dienststelle vor. Dort offenbart V, sichtlich beeindruckt von dem Dienstbetrieb, den Einkauf des A. Es ergibt sich, dass A ausschließlich pflanzliche Produkte gekauft hat, die geeignet sind, eine biologische Bombe von erheblicher Durchschlagskraft zu bauen.
Schockiert von dieser Information erlässt P nunmehr eine umfangreiche polizeirechtliche Verfügung gegen den A, die unter anderem ein Aufenthaltsgebot (Nr. 1) sowie eine Meldeanordnung (Nr. 2) enthält und dem A am 22.11.2018 bekanntgegeben wird. Nach Nr. 1 wird A versagt, ab Bekanntgabe dieses Bescheides bis zum 7.1.2019 das Stadtgebiet Bayreuth zu verlassen. Nach Nr. 2 habe er weiterhin die Verpflichtung, sich jeden Abend zwischen 17:00 bis 20:00 Uhr unter Vorlage eines gültigen Personaldokuments (z.B. des amtlichen Lichtbildausweises) bei einer Polizeidienststelle in Bayreuth zu melden. Zur Begründung der beiden Maßnahmen wird ausgeführt: Art. 16 Abs. 2 S. 1 PAG ermögliche die in Nr. 1 und Nr. 2 des Schreibens aufgeführten polizeirechtlichen Maßnahmen. Aufgrund der bekannt gewordenen Tatsachen liege der Verdacht nahe, dass er (A) einen Anschlag verüben wolle. Allerdings seien weder der Ort noch die Zeit bereits bekannt. Sein Verhalten begründe aber die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass er einen Anschlag auf eine Massenveranstaltung plane und er mit der Vorbereitung bereits begonnen habe. Die getroffenen Maßnahmen hätten den Zweck, seinen räumlichen Bewegungskreis einzuschränken und so das Risiko für die gefährdeten Orte zu reduzieren. Weiter müsse ihm insbesondere der Zugang zum Kreis in Berlin versperrt werden, weil er von dort die Kraft und Inspiration für seine Pläne bekomme. Die Meldeauflage solle zudem die Wirksamkeit des Aufenthaltsgebots sicherstellen und ist deswegen zusätzlich erforderlich.
Nach Nr. 3 der polizeilichen Verfügung werden die Nr. 1 und die Nr. 2 für sofort vollziehbar erklärt, da es um den Schutz hochwertiger Rechtsgüter gehe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird sodann ausreichend begründet. A ist von diesem Schreiben wenig begeistert und fühlt sich in seinen Rechten verletzt. Von ihm gehe doch keine Gefahr aus, sodass die Polizei gar nicht gegen ihn vorgehen dürfe. Ohne das Vorliegen einer Gefahr sei ein rechtliches Verhaltensgebot wohl kaum zulässig. Die Verfügung sei zudem unverhältnismäßig und es könne nicht sein, dass er nun gehindert sei, teilweise in Berlin zu leben bzw. mehrere Tage in Berlin zu verbringen. Außerdem ginge es wohl nicht an, ihm seinen Gottesdienstgang zu verbieten. Weiter habe P gar kein eigenes Ermessen ausgeübt, sondern habe ausschließlich der O nach dem Mund geredet.
Da er nächste Woche (der Woche vor dem ersten Advent) wieder nach Berlin fahren möchte, erhebt er vor dem zuständigen Gericht form- und fristgerecht Klage und stellt gleichzeitig einen formgerechten Antrag, ihm die Reise bis zur Entscheidung in der Sache zu gestatten. Vor Gericht trägt der Freistaat Bayern vor, man habe sich bei der Bezeichnung der Rechtsgrundlage für die Meldeanordnung (Nr. 2 der polizeilichen Verfügung) leider geirrt, man habe diesbezüglich Art. 16 Abs. 2 S. 2 PAG und nicht S. 1 gemeint. Weiter habe man bemerkt, dass man A zwar nicht vorher angehört habe. Er habe sich im Rahmen der Klageschrift aber nun zur Sache geäußert und man sei vor dem Hintergrund dieses Vorbringens zum Ergebnis gekommen, den Bescheid unverändert aufrechterhalten zu wollen.
Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu Art. 11 PAG bzw. Art. 7 LStVG: mit den Beteiligten aus diesem Fall.
Das Muster
Die polizeiliche oder sicherheitsbehördliche Maßnahme ist rechtmäßig, wenn sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht und deren formelle sowie materielle Voraussetzungen erfüllt sind.
Steckt das in deinem Satz?
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- I.ErmächtigungsgrundlageSpezialbefugnisse (PAG/LStVG/Sondergesetze) · Generalklausel subsidiär (Art. 11 PAG / Art. 7 Abs. 2 LStVG)
- II.Formelle RechtmäßigkeitZuständigkeit (sachlich, örtlich, instanziell) · Voraussetzung des Art. 3 PAG (Unaufschiebbarkeit bei Polizei) · Verfahren (Anhörung Art. 28 BayVwVfG) · Form und Bestimmtheit (Art. 37 BayVwVfG)
- III.Materielle RechtmäßigkeitTatbestandsvoraussetzungen (Gefahr, Schutzgut öffentliche Sicherheit/Ordnung) · Richtiger Adressat (Störer: Art. 7, 8, 10 PAG / Art. 9 LStVG) · Ermessen (Art. 5 PAG / Art. 40 BayVwVfG) · Verhältnismäßigkeit (Art. 4 PAG / Art. 8 LStVG)
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Anscheinsgefahr ist ECHTE Gefahr (ex-ante-Sicht des fähigen Beamten) – die Differenzierung schlägt erst auf der Kostenebene durch.
- Zweckveranlasser: Wer die Gefahr durch Dritte zurechenbar auslöst, ist Handlungsstörer – subjektive und objektive Theorie führen meist zum selben Ergebnis.
- Zustandsverantwortlichkeit kennt Grenzen: Opfergrenze bei Altlasten (BVerfG – Haftung grundsätzlich bis zum Verkehrswert).
- Abgrenzung Gefahrenabwehr (PAG) / Strafverfolgung (StPO): Bei doppelfunktionalen Maßnahmen entscheidet der Schwerpunkt – falscher Rechtsweg kostet die Klausur.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Gefahr
- Gefahr
- Eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.
- Verhaltensstörer (Handlungsstörer)
- Person, die durch ihr eigenes Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) die Gefahrenschwelle unmittelbar überschreitet und damit die Gefahr verursacht.
- Zustandsstörer
- Person, die für eine Gefahr verantwortlich ist, welche von einer Sache oder einem Tier ausgeht, deren Eigentümer sie ist oder über die sie die tatsächliche Gewalt ausübt.
Bei Art. 11 PAG bzw. Art. 7 LStVG entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Stellt die Anscheinsgefahr eine Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Befugnisnormen dar?
Welcher Auffassung folgst du?
Gegenauffassung: Die Anscheinsgefahr ist keine Gefahr; Maßnahmen sind rechtswidrig, es ist jedoch ein Gefahrerforschungseingriff zulässig.
- Gefahr muss objektiv vorliegen; eine Ausdehnung per Analogie ist im Bereich der Eingriffsverwaltung wegen des Parlamentsvorbehalts bedenklich.
Herrschende Meinung: Die Anscheinsgefahr wird der echten Gefahr gleichgestellt; polizeiliche Maßnahmen sind rechtmäßig.
- Die Polizei müsste sonst tatenlos zusehen, bis es für die Abwehr eines Schadens zu spät ist.
- Die ex ante Sicht eines gewissenhaften Beamten muss für die Rechtmäßigkeit entscheidend sein, da absolute Gewissheit oft nicht möglich ist.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Der polizeiliche Auftrag zur Gefahrenabwehr wäre gefährdet, wenn Beamte bei jeder Prognoseentscheidung das volle Risiko der Rechtswidrigkeit bei nachträglicher Fehleinschätzung tragen müssten. Billigkeitsaspekte werden auf der Sekundärebene (Entschädigung) gelöst.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Gefahr.
Die Definition, die du gerade hattest
Eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Examensübungsklausur: Not ready for departureStaatsexamen · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.