Öffentliches Recht · Streitstand

Stellt die Anscheinsgefahr eine Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Befugnisnormen dar?

Art. 11 PAGArt. 7 Abs. 2 LStVG

Herrschende Meinung · h.M. / Rspr.

Die Anscheinsgefahr wird der echten Gefahr gleichgestellt; polizeiliche Maßnahmen sind rechtmäßig.

  • Die Polizei müsste sonst tatenlos zusehen, bis es für die Abwehr eines Schadens zu spät ist.
  • Die ex ante Sicht eines gewissenhaften Beamten muss für die Rechtmäßigkeit entscheidend sein, da absolute Gewissheit oft nicht möglich ist.

Mindermeinung

Die Anscheinsgefahr ist keine Gefahr; Maßnahmen sind rechtswidrig, es ist jedoch ein Gefahrerforschungseingriff zulässig.

  • Gefahr muss objektiv vorliegen; eine Ausdehnung per Analogie ist im Bereich der Eingriffsverwaltung wegen des Parlamentsvorbehalts bedenklich.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der polizeiliche Auftrag zur Gefahrenabwehr wäre gefährdet, wenn Beamte bei jeder Prognoseentscheidung das volle Risiko der Rechtswidrigkeit bei nachträglicher Fehleinschätzung tragen müssten. Billigkeitsaspekte werden auf der Sekundärebene (Entschädigung) gelöst.

Wird relevant in

Polizeiliche Generalklausel (Art. 11 PAG)Polizei- und Sicherheitsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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Gefahr
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