Öffentliches Recht · Definition
Zweckveranlasser
Was versteht man unter „Zweckveranlasser“?
Person, die zwar nicht selbst unmittelbar die Störung verursacht, aber durch ihr Verhalten das gefahrbringende Verhalten Dritter gezielt auslöst oder bewusst in Kauf nimmt.
Klausurformel
Wie formuliert man das in der Klausur?
Zweckveranlasser ist, wer die Gefahr durch das Verhalten Dritter unmittelbar herbeiführt.