Öffentliches Recht · Definition

Zweckveranlasser

Was versteht man unter „Zweckveranlasser“?

Person, die zwar nicht selbst unmittelbar die Störung verursacht, aber durch ihr Verhalten das gefahrbringende Verhalten Dritter gezielt auslöst oder bewusst in Kauf nimmt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Zweckveranlasser ist, wer die Gefahr durch das Verhalten Dritter unmittelbar herbeiführt.

Verwandte Begriffe

ZweitstimmeLandeslisteSchutzzweck der Norm (Staatsorg.)BündnisfallVerteidigungsfallSpannungsfall
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen