Öffentliches Recht · Definition
Zweckveranlasser
Person, die zwar nicht selbst unmittelbar die Störung verursacht, aber durch ihr Verhalten das gefahrbringende Verhalten Dritter gezielt auslöst oder bewusst in Kauf nimmt.
Klausurformel – so schreibst du es
Zweckveranlasser ist, wer die Gefahr durch das Verhalten Dritter unmittelbar herbeiführt.