Öffentliches Recht · Definition

Zweckveranlasser

Person, die zwar nicht selbst unmittelbar die Störung verursacht, aber durch ihr Verhalten das gefahrbringende Verhalten Dritter gezielt auslöst oder bewusst in Kauf nimmt.

Klausurformel – so schreibst du es

Zweckveranlasser ist, wer die Gefahr durch das Verhalten Dritter unmittelbar herbeiführt.

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