Zivilrecht · Streitstand
Unter welchen Voraussetzungen sind schadensbedingte Vorteile im Rahmen der Schadensberechnung anzurechnen (Vorteilsausgleichung)?
§ 249 BGB§ 251 BGB
Haftungsausfüllende Kausalität, normative Korrekturen der Differenzhypothese.
Herrschende Meinung
Vorteile sind nur anzurechnen, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht sowie den Schädiger nicht unbillig entlastet.
- Bereicherungsverbot: Der Geschädigte soll durch Schadensersatz nicht besser gestellt werden als ohne das Schadensereignis.
- Normative Einschränkung: Nicht jeder Vorteil ist anrechenbar, sondern nur solche, deren Anrechnung nach Treu und Glauben geboten erscheint.
- BGH NJW 2001, 1274: Differenzhypothese und normativer Schadensbegriff.
Mindermeinung
Jeder adäquat kausal durch das Schadensereignis verursachte Vorteil ist automatisch anzurechnen.
- Konsequente Anwendung der Differenzhypothese erfordert vollständige Saldierung aller Vor- und Nachteile.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die normative Einschränkung verhindert unbillige Ergebnisse, z.B. die Anrechnung von Versicherungsleistungen, die der Geschädigte selbst finanziert hat. Reine Kausalität genügt nicht für die Anrechnung.