Strafrecht · Streitstand
Notwehr nach vorangegangener Provokation
§ 32 StGB
Wer den Angriff provoziert hat, kann sich grds. nicht uneingeschränkt auf Notwehr berufen. Strittig: Ist Notwehr ausgeschlossen oder nur beschränkt?
Herrschende Meinung
Sozialethische Beschränkung der Notwehr: Bei absichtlicher Notwehrprovokation ist Notwehr ausgeschlossen; bei sonst vorwerfbarer Provokation gilt die Drei-Stufen-Lehre (Ausweichen → Schutzwehr → Trutzwehr).
- Wer den Konflikt schuldhaft heraufbeschwört, kann sich nicht uneingeschränkt auf das Notwehrrecht berufen (Rechtsmissbrauch).
- Sachgerechte Differenzierung zwischen absichtlicher und fahrlässiger Provokation.
- BGH st. Rspr.
Mindermeinung
Strikte Wortlautauslegung: Notwehr ist immer zulässig, solange ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt.
- Wortlaut des § 32 StGB kennt keine Beschränkung wegen Provokation.
- „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" – auch nach Provokation.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die sozialethische Beschränkung ist anerkannt und richtig: Wer den Angriff absichtlich herbeiführt, missbraucht das Notwehrrecht. Die Drei-Stufen-Lehre balanciert Selbstverteidigung und Vorwerfbarkeit angemessen.