Strafrecht · Streitstand

Notwehr nach vorangegangener Provokation

§ 32 StGB

Wer den Angriff provoziert hat, kann sich grds. nicht uneingeschränkt auf Notwehr berufen. Strittig: Ist Notwehr ausgeschlossen oder nur beschränkt?

Herrschende Meinung

Sozialethische Beschränkung der Notwehr: Bei absichtlicher Notwehrprovokation ist Notwehr ausgeschlossen; bei sonst vorwerfbarer Provokation gilt die Drei-Stufen-Lehre (Ausweichen → Schutzwehr → Trutzwehr).

  • Wer den Konflikt schuldhaft heraufbeschwört, kann sich nicht uneingeschränkt auf das Notwehrrecht berufen (Rechtsmissbrauch).
  • Sachgerechte Differenzierung zwischen absichtlicher und fahrlässiger Provokation.
  • BGH st. Rspr.

Mindermeinung

Strikte Wortlautauslegung: Notwehr ist immer zulässig, solange ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt.

  • Wortlaut des § 32 StGB kennt keine Beschränkung wegen Provokation.
  • „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" – auch nach Provokation.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die sozialethische Beschränkung ist anerkannt und richtig: Wer den Angriff absichtlich herbeiführt, missbraucht das Notwehrrecht. Die Drei-Stufen-Lehre balanciert Selbstverteidigung und Vorwerfbarkeit angemessen.

Wird relevant in

Notwehr & rechtfertigender Notstand (§§ 32, 34 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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