Strafrecht · Streitstand

Aufstiftung: Bestimmen zur Qualifikation eines bereits geplanten Delikts

§ 26 StGB§ 27 StGB

Der „Aufstifter" veranlasst den zur Verwirklichung des Grunddelikts Entschlossenen zur Verwirklichung der Qualifikation (z.B. statt einfacher Körperverletzung gefährliche KV). Anstiftung (§ 26) oder nur psychische Beihilfe (§ 27)?

Herrschende Meinung

Anstiftungslösung: Aufstiftung ist Anstiftung gemäß § 26, weil der Unrechtsgehalt der Tat wesentlich erhöht wird.

  • Qualifikation hat eigenständigen Unrechtsgehalt – wer dazu bestimmt, stiftet zu einem qualifiziert anderen Delikt an.
  • Beim Aufstifter wird der Tatentschluss zur Qualifikation neu geschaffen – das ist „Bestimmen".
  • Anstifter-Strafbarkeit auch innerhalb desselben Tatbestands möglich, wenn Unrechtsgehalt erhöht wird (z.B. KV durch Schläge statt Ohrfeigen).

Mindermeinung

Beihilfelösung: Nur psychische Beihilfe (§ 27), weil die Qualifikation nicht unselbständig vom Grunddelikt ist.

  • Der Tatentschluss zur KV besteht bereits – der „Aufstifter" verstärkt nur.
  • Strenge Auslegung von „Bestimmen": Hervorrufen, nicht Verstärken.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der h.L. ist zu folgen: Der Unrechtsgehalt der Qualifikation hat eine eigenständige Substanz, deren Tatentschluss durch den Aufstifter neu hervorgerufen wird. Bei der Abstiftung (umgekehrt) verhält es sich anders: dort liegt mangels Tatentschluss-Hervorrufung keine Anstiftung vor.

Wird relevant in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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