Öffentliches Recht · Streitstand
Stellt die Baugenehmigung den abschließenden Schlusspunkt unter die Prüfung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften dar?
Art. 68 BayBO
Herrschende Meinung · BayVGH / h.M.
Nein, die Baugenehmigung prüft nur das gesetzlich vorgesehene Programm; andere Genehmigungsverfahren bleiben grundsätzlich unberührt.
- Wortlaut des Art. 68 BayBO (Prüfungsprogramm).
- Unabhängigkeit spezialgesetzlicher Erlaubnisse (z.B. Wasserrecht).
Mindermeinung
TODO
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die Baugenehmigung dient der präventiven Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Normen, entbindet den Bauherrn aber nicht von der Pflicht, andere erforderliche Gestattungen einzuholen.