Öffentliches Recht · Streitstand
Stellt die Baugenehmigung den abschließenden Schlusspunkt unter die Prüfung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften dar?
Art. 68 BayBO
Herrschende Meinung · BayVGH / h.M.
Welche Auffassung ist herrschend?
Nein, die Baugenehmigung prüft nur das gesetzlich vorgesehene Programm; andere Genehmigungsverfahren bleiben grundsätzlich unberührt.
- Wortlaut des Art. 68 BayBO (Prüfungsprogramm).
- Unabhängigkeit spezialgesetzlicher Erlaubnisse (z.B. Wasserrecht).
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
TODO
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Die Baugenehmigung dient der präventiven Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Normen, entbindet den Bauherrn aber nicht von der Pflicht, andere erforderliche Gestattungen einzuholen.