Öffentliches Recht · Streitstand

Stellt die Baugenehmigung den abschließenden Schlusspunkt unter die Prüfung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften dar?

Art. 68 BayBO

Herrschende Meinung · BayVGH / h.M.

Nein, die Baugenehmigung prüft nur das gesetzlich vorgesehene Programm; andere Genehmigungsverfahren bleiben grundsätzlich unberührt.

  • Wortlaut des Art. 68 BayBO (Prüfungsprogramm).
  • Unabhängigkeit spezialgesetzlicher Erlaubnisse (z.B. Wasserrecht).

Mindermeinung

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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Baugenehmigung dient der präventiven Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Normen, entbindet den Bauherrn aber nicht von der Pflicht, andere erforderliche Gestattungen einzuholen.

Wird relevant in

Anspruch auf Baugenehmigung (Art. 68 BayBO)Baurecht · Prüfungsschema ansehen →Baunachbarklage (Anfechtung der Baugenehmigung)Baurecht · Prüfungsschema ansehen →

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