Öffentliches Recht · Streitstand

Stellt die Baugenehmigung den abschließenden Schlusspunkt der Prüfung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften dar?

Art. 68 BayBO

Herrschende Meinung · BayVGH / h.M.

Nein, die Baugenehmigung prüft nur das gesetzlich vorgesehene Programm; andere spezialgesetzliche Gestattungen bleiben erforderlich.

  • Art. 68 BayBO verweist auf das jeweilige Prüfungsprogramm (Art. 59, 60 BayBO).
  • Unabhängigkeit spezialgesetzlicher Verfahren (z.B. Wasserrecht).

Mindermeinung

TODO

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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der Bauherr wird durch die Baugenehmigung nur hinsichtlich der dort geprüften Normen geschützt, muss aber für andere Belange eigenverantwortlich Sorge tragen.

Wird relevant in

Anspruch auf Baugenehmigung (Art. 68 BayBO)Baurecht · Prüfungsschema ansehen →Baunachbarklage (Anfechtung der Baugenehmigung)Baurecht · Prüfungsschema ansehen →

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