Öffentliches Recht · Streitstand
Stellt die Baugenehmigung den abschließenden Schlusspunkt der Prüfung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften dar?
Art. 68 BayBO
Herrschende Meinung · BayVGH / h.M.
Nein, die Baugenehmigung prüft nur das gesetzlich vorgesehene Programm; andere spezialgesetzliche Gestattungen bleiben erforderlich.
- Art. 68 BayBO verweist auf das jeweilige Prüfungsprogramm (Art. 59, 60 BayBO).
- Unabhängigkeit spezialgesetzlicher Verfahren (z.B. Wasserrecht).
Mindermeinung
TODO
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der Bauherr wird durch die Baugenehmigung nur hinsichtlich der dort geprüften Normen geschützt, muss aber für andere Belange eigenverantwortlich Sorge tragen.