Öffentliches Recht · Streitstand

Nach welcher Rechtsnatur richtet sich der Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung?

Art. 21 BayGO§ 40 Abs. 1 VwGO

Relevant für den Rechtsweg und die Anwendbarkeit des Art. 21 BayGO.

Herrschende Meinung · h.M.

Zwei-Stufen-Theorie: Der Zugang (Ob) ist stets öffentlich-rechtlich; die Ausgestaltung (Wie) kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein.

  • Der gesetzliche Teilhabeanspruch aus Art. 21 GO ist zwingendes öffentliches Recht.
  • Die Gemeinde darf sich durch die Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform nicht ihrer öffentlich-rechtlichen Bindung entziehen.

Mindermeinung

Einheitlichkeitstheorie: Das gesamte Benutzungsverhältnis ist einheitlich öffentlich-rechtlich zu beurteilen.

  • Vermeidung von Rechtswegsplittern bei Leistungsstörungen.
  • Die öffentliche Zwecksetzung prägt das gesamte Rechtsverhältnis.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Zwei-Stufen-Theorie trägt der Organisationsfreiheit der Gemeinde Rechnung (Art. 92 ff. BayGO), während sie den grundrechtsrelevanten Zugangsanspruch des Bürgers effektiv sichert.

Verwandte Definitionen

(Bayern) Öffentliche Einrichtung(Bayern) Forensen(Bayern) Öffentliche Einrichtung
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