Öffentliches Recht · Streitstand
Nach welcher Rechtsnatur richtet sich der Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung?
Art. 21 BayGO§ 40 Abs. 1 VwGO
Relevant für den Rechtsweg und die Anwendbarkeit des Art. 21 BayGO.
Herrschende Meinung · h.M.
Zwei-Stufen-Theorie: Der Zugang (Ob) ist stets öffentlich-rechtlich; die Ausgestaltung (Wie) kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein.
- Der gesetzliche Teilhabeanspruch aus Art. 21 GO ist zwingendes öffentliches Recht.
- Die Gemeinde darf sich durch die Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform nicht ihrer öffentlich-rechtlichen Bindung entziehen.
Mindermeinung
Einheitlichkeitstheorie: Das gesamte Benutzungsverhältnis ist einheitlich öffentlich-rechtlich zu beurteilen.
- Vermeidung von Rechtswegsplittern bei Leistungsstörungen.
- Die öffentliche Zwecksetzung prägt das gesamte Rechtsverhältnis.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die Zwei-Stufen-Theorie trägt der Organisationsfreiheit der Gemeinde Rechnung (Art. 92 ff. BayGO), während sie den grundrechtsrelevanten Zugangsanspruch des Bürgers effektiv sichert.