BVerfG · Öffentliches Recht
Kruzifix
1 BvR 1087/91 · 1995-05-16
Leitsätze
Die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) umfasst auch die negative Freiheit, von der Konfrontation mit religiösen Symbolen verschont zu bleiben.
Die staatliche Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität wird verletzt, wenn der Staat religiöse Symbole zwangsweise in einem Bereich verbreitet, dem sich der Einzelne nicht entziehen kann (hier: Schulpflicht).
Sachverhalt
Eine bayerische Schulordnung schrieb das Anbringen von Kruzifixen in allen Klassenzimmern öffentlicher Volksschulen vor. Eltern wandten sich gegen die Anbringung mit Berufung auf negative Religionsfreiheit.