BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 24.03.2026 – 2 BvL 3/18

2 BvL 3/18 · 24.03.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Kompetenztitel aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG für das „Urheberrecht“ begründet eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutz des geistigen Eigentums an kultu-rellen – insbesondere literarischen, musikalischen, sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen – Schöpfungen sowie für verwandte Leistungsschutzrechte. Diese Gesetzgebungskompetenz erstreckt sich auch auf die Sicherung ideeller Interessen des Urhebers an seinem Werk als einem Anliegen des Urheberrechts, das gegenüber dem Schutz materieller Interessen nicht nur nachgeordnet und gleichsam akzessorisch ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 73 Abs 1 Nr 9 GGArt 267 AEUV§ 44 Abs 6 HSchulG BW vom 01.04.2014§ 44 Abs 6 HSchulG BW vom 17.12.2020§ 38 Abs 4 UrhG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Ausschließliche GesetzgebungskompetenzKompetenz kraft Natur der Sache
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