BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 01.02.2023 – 1 BvL 7/18

1 BvL 7/18 · 01.02.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine rechtlich verbindliche, im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft, die durch einen formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird. Nach ausländischem Recht eingegangene Lebensgemeinschaften ehelicher Art unterfallen dann nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, wenn diese verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien zuwiderlaufen. 2. Die Freiheit der Ehe erfordert und gestattet gesetzliche Regeln, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definieren und abgrenzen. Solche Regelungen müssen mit den Strukturprinzipien vereinbar sein und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen. 3. Der Gesetzgeber darf Ehehindernisse schaffen, um die das Institut der Ehe im Sinne der Verfassung bestimmenden Strukturprinzipien zu gewährleisten. Dazu können die autonome Entscheidung beider Eheschließenden sichernde Anforderungen an die Ehefähigkeit etwa in Gestalt von Mindestaltersgrenzen für die Eheschließung gehören.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 6 Abs 1 GG§ 1303 S 1 BGB§ 1303 S 2 BGB§ 1318 BGB§ 1360 BGB§ 1360a BGB§ 1592 Nr 2 BGB§ 1592 Nr 3 BGBArt 6 S 2 BGBEGArt 13 Abs 3 Nr 1 BGBEG vom 17.07.2017Art 229 § 44 Abs 4 BGBEGKiEheBekGArt 3 Abs 1 UNKRÜbkArt 12 Abs 1 UNKRÜbk

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