Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 2 — Abstammung
§ 1592 BGB – Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Vater eines Kindes ist der Mann, 1 der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2 der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3 dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Rechtsprechung zu § 1592 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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