BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 15.12.2020 – XIII ZB 123/19

XIII ZB 123/19 · 15.12.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Erklärt der Betroffene bei der Anhörung, sich ohne Anwalt nicht oder nicht weiter äußern zu wollen, darf der Haftrichter eine Freiheitsentziehung nicht anordnen, ohne zu klären, ob der Betroffene damit - unabhängig von den Voraussetzungen einer Beiordnung im Wege der Verfahrenskostenhilfe - sein Recht auf Hinzuziehung anwaltlichen Beistands geltend machen will. Er muss deshalb den Betroffenen fragen, ob ein Anwalt kontaktiert werden soll, oder ihm hierzu Gelegenheit geben. Unterbleibt eine solche Klärung des Willens des Betroffenen, ist zu vermuten, dass dem Betroffenen der Zugang zu einem Anwalt verwehrt wurde.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 104 Abs 1 GGArt 6 Abs 1 S 1 MRKArt 6 Abs 3 Buchst c MRK

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Freiheit der Person
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