BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 09.07.2025 – XII ZB 63/25

XII ZB 63/25 · 09.07.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Betreuer, der für die Besorgung von „Rechtsangelegenheiten“ des Betroffenen bestellt ist, ist jedenfalls dann nicht nach § 335 Abs. 3 FamFG zur Einlegung einer Beschwerde im Namen des Betroffenen gegen eine Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung berechtigt, wenn ein anderer Betreuer gerade für diesen Aufgabenbereich bestellt ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1815 Abs 1 S 2 BGB§ 1823 BGB§ 335 Abs 3 FamFG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Gesetzliche Vertretungsmacht
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